Geldwäsche Strafrecht & GwG Compliance

Geldwäsche Strafrecht

Geldwäsche Ordnungswidrigkeiten

Geldwäsche Compliance

Geldwäsche Strafrecht & GwG Compliance

schirach.law in München hat das Thema Geldwäsche als Kernkompetenz. Wir bieten präventive Beratung zu Geldwäscherisiken und verteidigen unsere Mandanten effektiv bei Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sowie bei Vorwürfen der Geldwäsche nach § 261 StGB.

Wir leisten besonders schnelle Hilfe, wenn Banken ein Konto sperren. Banken sind  bei auffälligen Transaktionen verpflichtet, eine Geldwäscheverdachtsanzeige an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu übermitteln. Häufig melden Banken Verdachtsfälle bei hohen oder regelmäßigen Bareinzahlungen, wenn Einzahlungen nicht zum üblichen Einzahlungsverhalten passen oder bei Auslandstransaktionen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Bankverbindung erst kurz zuvor eröffnet wurde.

schirach.law verfügt über umfangreiche Expertise im Hinblick auf den Handel mit Kryptowerten, wie z.B. Kryptowährungen, Non Fungible Token (NFT), Decentralized Finance (DeFi) sowie Play to Earn.

Kontosperrung

Banken dürfen ihre Kunden nicht über beabsichtigte oder erstattete Geldwäscheverdachtsmeldungen informieren, um Verdunklungsgefahr zu verhindern. Kunden bemerken meist nur, dass Banken eine Transaktion nicht oder erst verspätet ausführen. Für Banken besteht eine Anhaltepflicht von verdächtige Transaktionen.

Eine Transaktion darf erst dann durchgeführt werden, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben. Erfolgt keine behördliche Untersagung, darf die Transaktion von den Banken erst durchgeführt werden, wenn der dritte Werktag (ohne Samstag) nach dem Tag der Geldwäscheverdachtsmeldung verstrichen ist.

In der Folge sperren Banken oft vorsorglich das Konto, bis die Ermittlungsbehörden ihre Überprüfung abgeschlossen haben.

Entsprechend klärt die Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Tagen, ob sie eine  Transaktion freigibt oder einen gerichtlichen Vermögensarrest beantragt. Die Staatsanwaltschaft pfändet das Konto, wenn ein Arrestbeschluss vorliegt. Die betroffene Person kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, doch es dauert oft lange, bis die Bank das Konto wieder freigibt. Bis dahin frieren die Banken die Gelder ein. Banken können zusätzlich die Geschäftsbeziehung kündigen, häufig ohne Grund, was negative Folgen für Privatpersonen und Unternehmen haben kann.

Deshalb ist es wichtig, schnell zu handeln, wenn bei der Bank Unregelmäßigkeiten auftreten. Ein Hinweis kann sein, dass eine Transaktionen nicht oder nur verzögert ausgeführt wird. Auch wenn eine Bank vage Gründe für die Verzögerung vorschiebt, sollte man hellhörig werden.

Die Mitarbeiter von schirach.law kennen die Abläufe der Behörden genau und handeln schnell. Wenn Mandanten rasch nachweisen, dass ihre Gelder aus legalen Quellen stammen, klären wir Verdachtsmomente oft zügig und heben Kontosperrungen auf.

Umfangreicher Erfahrungsschatz im Bereich der Geldwäsche

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München und hat den Vorsitz der Abteilung XV – Geldwäscheprävention inne. Gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG überwacht die Rechtsanwaltskammer München die Einhaltung der Geldwäschevorschriften von mehr als 24.000 Rechtsanwälten in ihrem Bezirk. Zudem ist die Rechtsanwaltskammer München auch für Bußgeldverfahren zuständig. Dank seiner Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer München kennt Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach das Thema Geldwäsche auch aus der Sicht einer Verfolgungsbehörde.

Dank seiner langjährigen Expertise wird Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach regelmäßig als Referent zu aktuellen Themen der Geldwäsche und Geldwäscheprävention auf Fortbildungsveranstaltungen eingeladen. Darüber hinaus kommentiert er ab der 4. Auflage das neu erscheinende Kapitel “Geldwäsche” in dem berufsrechtlichen Standard-Kommentar Gaier/Wolf/Göcken, “Anwaltliches Berufsrecht”.

Diese umfangreiche Expertise beeinflusst direkt die Arbeit von schirach.law, sei es in der Geldwäscheprävention oder bei der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren.

Was ist Geldwäsche?

Bei der Geldwäsche versuchen Täter, illegal erworbenes Geld als legale Einnahmen darzustellen. Die Täter „reinigen“ das Geld sozusagen für die Behörden. Für den Tatbestand der Geldwäsche muss eine sogenannte Vortat begangen worden sein, aus der das Vermögen stammt. Der Gesetzgeber hat den Paragraphen zur Geldwäsche (§ 261 StGB) zuletzt verschärft. Der sogenannte “All-Crimes-Ansatz” erlaubt es, dass alle Straftaten des Straf- und Nebenstrafrechts als Vortat dienen können, wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung.

Der Versuch, illegale Gelder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen, wird nicht nur nach dem Strafgesetzbuch geahndet. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Berufsgruppen, umfangreiche Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten, um Täter besser ermitteln zu können.

Neuorganisation des Kampfes gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität

Im Koalitionsvertrag 2021 beschloss die Ampel-Regierung, die Strukturen zur Bekämpfung von Geldwäsche zu verbessern. Internationale und nationale Behörden verfolgen systematisch Geldwäsche, was unter anderem auf die Arbeit der Financial Action Task Force (FATF) zurückgeht. Die FATF überprüfte Deutschland 2022, und der Abschlussbericht zeigte Schwächen im System. Daher kündigte der Finanzminister eine Neuorganisation des Kampfes gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität an.

Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Im Oktober 2023 stellte die Regierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKBG) vor, der die Grundlage für die Neuorganisation der Geldwäschebekämpfung schafft. Die Regierung plante die Errichtung des Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF). Das BBF sollte auch die neu zu errichtende Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) umfassen.

Das Ziel bestand darin, einen einheitlichen, stringenten risikobasierten Ansatz bei der Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor zu stärken. Darüber hinaus beabsichtigte die Regierung, die bundesweite Koordinierung und Unterstützung von geldwäscherechtlichen Aufsichtsmaßnahmen zu verbessern. Die ZfG sollte unter anderem Leitlinien für ein einheitliches Vorgehen bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit erstellen und Kriterien zur Effektivitätsbewertung festlegen. Die Aufsichtsbehörden sollten künftig darüber berichten.

Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz wird in der laufenden Legislaturperiode jedoch nicht mehr verabschiedet. Grund dafür ist der Bruch der Ampel-Koalition. Damit ist auch klar, dass die geplante Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (vorerst) nicht kommen wird. Was die neue Regierung nach der Bundestagswahl mit den bisherigen Plänen machen wird, ist bislang völlig offen. Klar ist derzeit nur, dass das EU-Geldwäschepaket spätestens bis zum 01.07.2027 in Deutschland umgesetzt werden muss. Zudem muss Deutschland Vorbereitungen für die bevorstehende Prüfung durch die Financial Action Task Force im Jahr 2027/2028 treffen.

Geldwäschepaket der EU

Am 31.05.2024 erließ die EU die Geldwäscheverordnung (EU 1624/2024), die GwG-Pflichten von Verpflichteten der Mitgliedsstaaten regelt. Diese Verordnung tritt am 01.07.2027 unmittelbar in Kraft und benötigt keine nationale Umsetzung. Dieses neue Instrument gehört zu einem umfassenden Geldwäsche-Paket, das den Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.

Die vorliegende Verordnung, die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnungen (EU) 2023/1113 und (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates werden den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden. Dies beinhaltet auch die Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism, kurz „AMLA“). Die AMLA wird ihre Tätigkeit auf Grundlage der EU-AMLA-Verordnung am 01.07.2025 mit Sitz in Frankfurt aufnehmen.

Es wird deutlich, dass der Druck im nationalen und internationalen Bereich weiter steigt. schirach.law hilft, sich in diesem dynamischen Umfeld rechtssicher zu bewegen.