Zeugenbeistand

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Zeugenbeistand

Ein weiterer Aspekt der juristischen Arbeit von schirach.law ist die Beratung und Vertretung von Zeugen als Zeugenbeistand. Denn jeder Zeuge hat gem. § 68b Abs. 1 StPO das Recht, einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuzuziehen, der ihm während der Vernehmung zur Seite steht und ihn berät.

Zeugenbeistand in Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren

Zeugen sind in Strafverfahren enormen Interessenkonflikten ausgesetzt. Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht ist es aufgrund der komplexen Sachverhalte sinnvoll, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Dies gilt umso mehr, wenn diese sich über verschiedene Unternehmensebenen oder sogar über Unternehmensgrenzen hinaus erstrecken. Für Zeugen ist es dann häufig schwer, einen Überblick zu behalten und die eigenen Rechte und Pflichten adäquat zu beurteilen. Häufig handelt es sich bei den Zeugen um Mitarbeiter des vom Strafverfahren betroffenen Unternehmens, die sich in einem Loyalitätskonflikt mit ihrem Arbeitgeber befinden oder befürchten, selbst vom Zeugen zum Beschuldigten zu werden. Dabei geht es nicht darum, den Zeugen zu beeinflussen, sondern ihn auf die bevorstehende Situation vorzubereiten.

Aufgaben des Zeugenbeistands

Zu den Aufgaben des Zeugenbeistands gehört es, den Zeugen über mögliche Rechte wie das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu informieren und ihn auf die Vernehmungssituation vorzubereiten, insbesondere hinsichtlich der Aussage- und Wahrheitspflicht. Die Strafprozessordnung gewährt  jedoch kein umfassendes Recht zur Zeugnisverweigerung. Stattdessen dürfen nach § 55 StPO nur solche Fragen unbeantwortet bleiben, deren Beantwortung den Zeugen oder nahe Angehörige der Gefahr strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung aussetzen könnte. Welche Fragen darunterfallen, ist für juristische Laien in einer Stresssituation schwer zu beurteilen.  Dabei ist allgemein bekannt, dass eine vorsätzliche Falschaussage vor Gericht strafbar ist (§ 154 StGB). Weniger bekannt ist jedoch, dass auch der fahrlässige Falscheid und die fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung unter Strafe stehen (§ 163 StGB). schirach.law wahrt die Verfahrensbefugnisse und -rechte von Zeugen in ihrer Zeugenvernehmung. Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der Individualverteidigung können mögliche Risiken für Zeugen frühzeitig erkannt und etwaige Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte kompetent beurteilt werden.

Anwesenheit des Zeugenbeistands

Der Zeugenbeistand hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Verdacht auf eine eigene Tatbeteiligung (gemäß § 68b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StPO), kann er von der Vernehmung ausgeschlossen werden.Bereits die Anwesenheit eines Zeugenbeistands bei der Vernehmung kann dazu führen, dass die Rechte des Zeugen besser geachtet und unfaire Behandlung vermieden wird. Während der Vernehmung sorgt der Zeugenbeistand dafür, dass unzulässige Fragen, beispielsweise herabwürdigende oder wertende Fragen, abgewehrt werden. Er kann auch bei Suggestivfragen oder unklaren Formulierungen auf eine für den Zeugen verständliche und klare Befragung bestehen. Wenn die Aussage protokolliert wird, achtet er darauf, dass das Protokoll keine Fehler enthält, die dem Zeugen zum Nachteil gereichen könnten.

schirach.law ist auf die Tätigkeit als Zeugenbeistand spezialisiert und unterstützt Sie bei Ihrer Vernehmung als Zeuge bei der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft, vor Gericht, bei Vernehmungen im Rahmen von internen Ermittlungen sowie parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.