Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht
„White collar reinvented“, denn schirach.law denkt NEU. Als Verteidiger, Berater und Beistand, in komplexen Situationen, in denen taktisches Gespür gefordert ist. schirach.law bildet eine Einheit mit seinen Mandanten. Mit resonanter (Krisen-) Kommunikation, die den Mandanten nicht nur als Fall sieht. Haltung zeigen, geradlinig nach vorne gehen und neue Wege beschreiten, ist der Antrieb der Kanzlei. schirach.law ist ein lernendes System und gibt alles für den Erfolg.
Kompetenzen
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht in München
Wirtschaftsstrafverfahren
schirach.law ist in München ansässig und bundesweit auf sämtlichen Gebieten des Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht tätig. Zugeschnitten ist die Kanzlei auf die effektive Strafverteidigung von Individualpersonen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dabei kann auf umfangreiche prozessuale Kenntnisse und taktische Fähigkeiten im Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht zurückgegriffen werden, die im Laufe der letzten 15 Jahre immer weiter verfeinert wurden.
Primäres Ziel ist es, eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung durch eine außergerichtliche Einigung mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, verfügt schirach.law über das erforderliche “Know-How”, um auch in einer streitigen Hauptverhandlung effektiv verteidigen zu können.
Effektive Verteidigung
Das Engagement von schirach.law im Wirtschaftsstrafrecht ist nicht nur eine berufliche Spezialisierung, sondern als ausgeprägte Passion zu verstehen. Zurückzuführen ist dies auf ein starkes Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, den im Wirtschaftsleben agierenden Personen sowie den daraus resultierenden komplexen Lebenssachverhalten. Effektive Strafverteidigung bedeutet für schirach.law, eine leistungsstarke Einheit mit dem Mandanten zu bilden. Denn aus dem Wissensschatz des eigenen Mandanten resultiert der entscheidende „Wettbewerbsvorteil“, auf den die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden nicht zugreifen können.
Spezialgebiete
Nur wer die Spezialmaterie verstehen lernt und mit deren Dynamiken vertraut ist, kann vorausschauend beraten und geltendes Recht zum Vorteil seiner Mandanten anwenden. Vor diesem Hintergrund konnte im Laufe der letzten 15 Jahre umfassende Kompetenz in einer Reihe von Spezialmaterien aufgebaut werden. Deshalb ist schirach.law geeignet, fähig und qualifiziert, auch in unüberschaubaren und komplexen Situationen mit Besonnenheit zu agieren:
- Arbeitsstrafrecht (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung)
- Arzneimittelstrafrecht (Verstöße nach dem Arzneimittelgesetz, AMG)
- Arztstrafrecht
- Betriebsunfälle
- Daten- und Datennetzdelikte (Verstöße nach dem Bundesdatenschutzgesetz, BDSG)
- Designstrafrecht
- Geldwäsche (Verstöße nach dem Geldwäschegesetz, GWG)
- Insolvenzdelikte (Verstöße nach der Insolvenzordnung, InsO; nach dem Handelsgesetzbuch, HGB)
- Kapitalmarktstrafrecht
- Korruptionsstrafrecht (Bestechung u. Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung u. Vorteilsannahme; §§ 299, 331, 332, 333, 334 StGB)
- Lebensmittelstrafrecht (Verstöße nach dem Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB)
- Medizinstrafrecht (Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen)
- Marken- und Urheberstrafrecht
- Vermögensdelikte (Untreue, Betrug, Anlagebetrug, Kreditbetrug, Unterschlagung etc.)
- Wettbewerbsstrafrecht (wettbewerbsbeschränkende Absprachen § 298 StGB; Verstöße nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG)
- Zoll- und Außenwirtschaftsstrafrecht (Verstöße nach dem Außenwirtschaftsgesetz, AWG)
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht in München
Steuerstrafverfahren
Das Steuerstrafrecht ist äußerst eng mit dem Wirtschaftsstrafrecht verknüpft. Denn kaum ein unternehmerisches Handeln bleibt ohne steuerrechtliche Konsequenzen. Deshalb berät und verteidigt schirach.law auch in Steuerstrafverfahren von der ersten Verfahrensmaßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens. Dabei kann schirach.law auf eine umfassende Expertise und langjährige Erfahrung im Dialog mit den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zurückgreifen. Einen aktuellen Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Verteidigung in sog. Umfangverfahren, wie “Umsatzsteuerkarussellen” oder “Cum-Ex Verfahren”. Ein weiterer Augenmerk liegt auf grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Steuerstreitverfahren
Sowohl für steuerliche Prüfungen als auch das Steuerstreitverfahren – mit dem Ziel einer beidseitigen vorteilhaften Verfahrensbeendigung – kann auf ein umfassendes Netzwerk zurückgegriffen werden. Ebenso wird arbeitsteilig, kollegial und eng mit den steuerlichen Beratern der Mandanten zusammen gearbeitet.
Geräuschlose Verfahrensbeendigung
Primäres Ziel ist es in der Regel, eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung durch eine außergerichtliche Einigung mit den Finanz- und/oder Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, verfügt schirach.law über das notwendige Know-How um in einer streitigen Hauptverhandlung effektiv zu verteidigen.
Spezialgebiete
- Cum-Ex Verfahren
- Einkommensteuerhinterziehung (Einkommensteuergesetz, EStG)
- Gewerbesteuerhinterziehung
- Lohnsteuerhinterziehung
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Steuerhehlerei (§ 374 AO)
- Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO)
- leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
- Steuergefährdung (§ 379 AO)
- Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuergesetz, UStG)
- Umsatzsteuer-Karusselle
Arzt- und Medizinstrafrecht
Im Laufe der Praxis hat sich mit dem Medizinstrafrecht ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt herausgebildet, der neben dem Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht besondere Erwähnung verdient. Denn auch im Medizinstrafrecht intensivieren sich die Risiken für alle Akteure des Gesundheitssektors stetig. Dabei sind nicht nur Ärzte, Apotheker, Kliniken, Medizinproduktehersteller und Pharmaunternehmen betroffen, sondern auch medizinisches Fachpersonal wie Arzthelfer, Krankenschwestern, Pfleger oder MTA’s.
Steigende Risiken im Medizinstrafrecht
Zurückzuführen ist die Zunahme der Risiken vor allem auf Verschärfungen der Rechtslage. Zuletzt hat die Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen für große Aufmerksamkeit gesorgt. Damit soll der Bestechung und Bestechlichkeit im deutschen Gesundheitssystem mit den Mitteln des Strafrechts entschlossen entgegengetreten werden. Zudem sind von den Akteuren im Gesundheitswesen die sich ständig verändernden Regelungen des Sozial-, Medizin- und Datenschutzrechts zu beachten. Aber auch die Verfolgungspraxis hat sich massiv verschärft. Seit 2014 wurden allein in Bayern drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung von strafrechtlichem Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet, deren Zuständigkeit auch auf Pflegedienste ausgeweitet wurde.
Drohende berufsrechtliche Konsequenzen
Die Komplexität des Arztstrafrechts und Medizinstrafrechts beruht auf den drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen. So kann der Widerruf einer Approbation oftmals weitreichendere persönliche und wirtschaftliche Folgen haben, als die primäre strafrechtliche Sanktion. Da bereits im Strafverfahren die entscheidenden Weichen für ein anschließendes Berufsrechtsverfahren gestellt werden, erfordert die Beratung und Verteidigung immer eine Einbeziehung der einschlägigen medizin- und berufsrechtlichen Normen. Deshalb wird ein regelmäßiger Austausch mit berufsrechtlichen Aufsichtbehörden gepflegt, um nach Möglichkeit noch während des Strafverfahrens eine Prognose für das folgenden berufsrechtliche Verfahren treffen zu können. Zudem bestehen enge Kooperationen mit Spezialisten aus den Bereichen Arzt-, Pharma- und Medizinprodukterecht, so dass bei Bedarf bereits im laufenden Strafverfahren erfahrene Fachanwälte aus diesen Bereichen hinzugezogen werden können.
Compliance im Gesundheitssektor
Um von vornherein straf- und berufsrechtliche Risiken zu minimieren, spielt auch die präventive Compliance – Beratung aller Akteure der Gesundheitsbranche eine zunehmend größere Rolle.
Tätigkeitsfelder
Folgende Vorwürfe treten im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht versträrkt auf:
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Behandlungsfehler (Körperverletzung § 223 StGB, fahrlässige Tötung § 222 StGB, unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB)
- Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Titelmissbrauch (132a StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB)
- Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Geldwäsche Strafrecht & GwG Compliance
Eine Kernkompetenz von schirach.law in München ist das Thema Geldwäsche. Wir bieten präventive Beratung zu Geldwäscherisiken und verteidigen effektiv bei Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und bei Vorwürfen der Geldwäsche nach § 261 StGB.
Wir leisten besonders schnelle Hilfe, wenn ein Konto gesperrt wird. Banken sind verpflichtet, bei auffälligen Transaktionen einen Verdacht auf Geldwäsche an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Das passiert oft bei hohen oder regelmäßigen Bareinzahlungen, beim Handel mit Kryptowährungen oder bei Auslandstransaktionen.
Kontosperrung
Banken informieren ihre Kunden nicht über Geldwäscheverdachtsmeldungen, um Verdunklungsgefahr zu vermeiden. Meist bemerkt der Kunde nur, dass eine Transaktion nicht oder verspätet ausgeführt wird. Oft sperren Banken vorsorglich das Konto, was schwerwiegende Folgen haben kann. Verdächtige Transaktionen dürfen nicht durchgeführt werden, bis die Staatsanwaltschaft eine Überprüfung abgeschlossen hat.
Die Staatsanwaltschaft klärt innerhalb weniger Tage, ob die Transaktion freigegeben wird oder ein gerichtlicher Vermögensarrest beantragt wird. Wenn ein Arrestbeschluss vorliegt, pfändet die Staatsanwaltschaft das Konto. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, doch es dauert oft lange, bis ein Konto wieder freigegeben wird. Bis dahin bleiben die Gelder eingefroren. Banken können zusätzlich die Geschäftsbeziehung kündigen, oft auch ohne Grund, was negative Folgen für Privatpersonen und Unternehmen haben kann.
Deshalb ist es wichtig, schnell zu handeln, wenn bei der Bank Unregelmäßigkeiten auftreten. Ein Hinweis kann sein, dass Transaktionen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden. Auch wenn die Bank vage Gründe für die Verzögerung nennt, sollte man aufmerksam werden.
Die Mitarbeiter von schirach.law kennen die Abläufe der Behörden genau und können schnell handeln. Kann rasch nachgewiesen werden, dass die Gelder aus legalen Quellen stammen, lassen sich Verdachtsmomente oft zügig klären und Kontosperrungen aufheben.
Umfangreicher Erfahrungsschatz im Bereich der Geldwäsche
Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München das Amt des Vorsitzenden der Abteilung XV – Geldwäscheprävention aus. Die Rechtsanwaltskammer München überwacht gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Einhaltung der Geldwäschevorschriften von mehr als 24.000 Rechtsanwälten in ihrem Bezirk. Sie ist auch für Bußgeldverfahren zuständig. Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach kennt das Thema Geldwäsche daher auch aus der Sicht einer Verfolgungsbehörde.
Dank seiner langjährigen Expertise wird Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach regelmäßig als Referent zu aktuellen Themen der Geldwäscheprävention und Fortbildungsveranstaltungen eingeladen. Zudem kommentiert er ab der 4. Auflage das neu erscheinende Kapitel “Geldwäsche” in dem berufsrechtlichen Standard-Kommentar Gaier/Wolf/Göcken, “Anwaltliches Berufsrecht”.
Diese umfangreiche Expertise fließt direkt in die Arbeit von schirach.law ein, sei es in der Geldwäscheprävention oder bei der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren.
Was ist Geldwäsche?
Bei der Geldwäsche wird versucht, illegal erworbenes Geld als legale Einnahmen darzustellen. Man „reinigt“ das Geld sozusagen für die Behörden. Für den Tatbestand der Geldwäsche muss eine sogenannte Vortat begangen worden sein, aus der das Vermögen stammt. Der Paragraph zur Geldwäsche (§ 261 StGB) wurde zuletzt verschärft. Nach dem sogenannten “All-Crimes-Ansatz” können alle Straftaten des Straf- und Nebenstrafrechts als Vortat dienen, wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung.
Der Versuch, illegale Gelder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen, wird nicht nur nach dem Strafgesetzbuch geahndet. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Berufsgruppen zu umfangreichen Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, um Täter besser ermitteln zu können.
Neuorganisation des Kampfes gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität
Im Koalitionsvertrag 2021 wurde beschlossen, die Strukturen zur Bekämpfung von Geldwäsche zu verbessern. Internationale und nationale Behörden verfolgen Geldwäsche systematisch, was unter anderem auf die Arbeit der Financial Action Task Force (FATF) zurückzuführen ist. Deutschland wurde 2022 von der FATF überprüft und der Abschlussbericht zeigte Schwächen im System. Der Finanzminister kündigte daher eine Neuorganisation des Kampfes gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität an.
Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)
Im Oktober 2023 wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKBG) vorgestellt, das die Grundlage für die Neuorganisation der Geldwäschebekämpfung schafft. Dabei ist die Errichtung des Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) vorgesehen. Das BBF soll dann auch die neu zu errichtende Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) umfassen.
Es geht dabei um die Stärkung eines einheitlichen, stringenten risikobasierten Ansatzes bei der Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor. Zudem ist die bundesweite Koordinierung und Unterstützung von geldwäscherechtlichen Aufsichtsmaßnahmen beabsichtigt. Die ZfG soll u.a. Leitlinien für ein einheitliches Vorgehen bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit erstellen und Kriterien zur Effektivitätsbewertung bestimmen. Hierzu haben die Aufsichtsbehörden künftig zu berichten.
Geldwäschepaket der EU
Zudem hat die EU am 31.05.2024 die Geldwäscheverordnung (EU 1624/2024) erlassen, die GwG-Pflichten von Verpflichteten der Mitgliedsstaaten regelt. Die Verordnung wird ab dem 01.07.2027 unmittelbar gelten und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Geldwäsche-Pakets, mit dem der Unionsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll.
Die vorliegende Verordnung, die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnungen (EU) 2023/1113 und (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates werden den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden. Dies beinhaltet auch die Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism, kurz „AMLA“). Die AMLA wird ihre Tätigkeit auf Grundlage der EU-AMLA-Verordnung am 01.07.2025 mit Sitz in Frankfurt aufnehmen.
Es wird deutlich, dass der Druck im nationalen und internationalen Bereich weiter steigt. schirach.law hilft, sich in diesem dynamischen Umfeld rechtssicher zu bewegen.
Außenwirtschaftsstrafrecht & Zollstrafrecht
Das Außenwirtschaftsstrafrecht sowie das Zollstrafrecht sind Teile des Wirtschaftsstrafrechts, denen bei schirach.law besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Denn in einer globalisierten Wirtschaft spielen das Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht entscheidende Rollen. Verstöße gegen zollrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften können gravierende bußgeldrechtliche, aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Insofern sind das Außenwirtschaftsstrafrecht wie auch das Zollstrafrecht für Unternehmen und Privatpersonen von zentraler Bedeutung, die im internationalen Handel tätig sind oder persönliche Waren importieren und exportieren. Aufgrund der intensiven Befassung mit den Rechtsgebieten, konnte schirach.law eine hohe praktische Expertise aufbauen und schnell und effektiv beraten.
Bedeutung des Außenwirtschaftsrechts und Außenwirtschaftsstrafrechts
Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr eines Landes mit anderen Staaten und berücksichtigt dabei besonders die eigenen sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitischen Interessen. Um diese effektiv zu schützen, sind staatliche Eingriffe notwendig, die den grundsätzlich freien Wirtschaftsverkehr in einem erforderlichen Maß einschränken. Da sich die weltpolitische Lage ständig verändert und somit auch die Außenwirtschaftspolitik kontinuierlich angepasst werden muss, unterliegt auch das Außenwirtschaftsrecht häufigen Änderungen.
Privatpersonen wie auch Unternehmen stehen daher häufig vor komplexen rechtlichen Herausforderungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und Außenwirtschaftsstrafrechts. Schwierigkeiten können z.B. fehlende Compliance-Maßnahmen, unzureichende Schulung von Mitarbeitern bereiten. Aber auch die internationale Handelsbeziehungen bzw. die Komplexität internationaler Verträge und Vereinbarungen erhöhen das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Verbote und Genehmigungspflichten
Beschränkungen im Außenwirtschaftsrecht äußern sich in der Regel durch Verbote oder Genehmigungspflichten. Zusätzlich kann der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet werden, bestimmte Warenbegleitpapiere vorzulegen oder bestimmte Vorgänge zu melden. Die aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen für Deutschland als Wirtschaftsgebiet stammen sowohl aus nationalen als auch aus unionsrechtlichen Regelungen. Zu den nationalen Vorschriften gehören das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Zusätzlich wird das nationale Außenwirtschaftsrecht zunehmend durch das vorrangige EU-Recht beeinflusst. In einigen Bereichen, wie etwa bei den Dual-Use-Gütern, haben die nationalen Vorschriften daher oft nur noch den Charakter ergänzender Bestimmungen.
Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung der Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr. Diese Überwachung bezieht sich in erster Linie auf den Warenverkehr, jedoch verfügt die Zollverwaltung auch in den Bereichen Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr über umfassende Befugnisse. So ist sie unter anderem dafür zuständig, außenwirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Die Verfolgung und Bestrafung von außenwirtschaftsrechtlichen Straftaten liegt hingegen in der Verantwortung der Staatsanwaltschaften.
Außenwirtschaftliche Meldepflichten
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern ist an verschiedene Meldepflichten und Beschränkungen gebunden. Die Meldepflichten der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind sowohl für die Deutsche Bundesbank als auch für die Bundesregierung und Wirtschaftsverbände von großem Interesse, insbesondere zu statistischen Zwecken. Mithilfe dieser Meldungen lassen sich unter anderem die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und die Beteiligungen von Ausländern an inländischen Unternehmen ermitteln. Aus diesem Grund überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Meldepflichten konsequent. Jeder Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
Unternehmen und Privatpersonen sind gesetzlich dazu verpflichtet, monatliche bzw. jährliche Meldungen über Außenwirtschaftstransaktionen an die Deutsche Bundesbank abzugeben. Für die sichere elektronische Meldungseinreichung steht das „Bundesbank-Extranet“ zur Verfügung, das die Einreichung über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) ermöglicht. Meldungen in Papierform werden nicht mehr angenommen. schirach.law unterstützt Sie dabei, diese Meldungen korrekt zu erstellen und fristgerecht einzureichen.
Meldungen von ausländischen Gesellschaftern und Beteiligungen
Die Bestandsstatistik aus der Erhebung über Direktinvestitionen gibt Auskunft über die Höhe und die Struktur der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen ab 10% der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte. Sie zeigt somit die Verflechtung der deutschen Volkswirtschaft mit der Weltwirtschaft auf. Die Meldung ist einmal jährlich zu erstatten und elektronisch der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Unternehmen und natürliche Personen, die unmittelbar 10 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen halten, dessen Bilanzsumme (umgerechnet) mehr als 3 Millionen Euro beträgt, unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht. Diese Regelung wird als K3-Meldung bezeichnet. Wenn ein direkt gehaltenes ausländisches Unternehmen von einem deutschen Investor abhängig ist, etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung, müssen auch die weiteren ausländischen Beteiligungen, die von diesem ausländischen Unternehmen abhängen, gemeldet werden.
Inländische Unternehmen unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern 10 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind. Diese Regelung wird als K4-Meldung bezeichnet. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht, wenn 50 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte einem inländischen Unternehmen oder Privatperson zuzurechnen sind, das seinerseits von einem Ausländer abhängig ist. Auch inländische Zweigniederlassungen und dauerhaft angelegte Betriebsstätten ausländischer Unternehmen fallen unter die K4-Meldung. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Die Meldepflicht entfällt beispielsweise, wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens oder das der Zweigniederlassung zugeordnete Betriebsvermögen 3 Millionen Euro nicht übersteigt.
Meldungen von Zahlungen
Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen sind verpflichtet, monatlich Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert zu melden. Diese Zahlungen können sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten.
Im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umfassen die meldepflichtigen Zahlungen Überweisungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel, Barzahlungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Auch die Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten unterliegt der Meldepflicht.
Meldepflichtig sind ausschließlich Transaktionen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (Zahlungseingänge) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (Zahlungsausgänge). „Inländer“ bezieht sich auf jede institutionelle Einheit, die ihren Sitz im Inland hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen. Entscheidend ist der Ort, an dem die außenwirtschaftlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Das „Inland“ umfasst das deutsche Wirtschaftsgebiet, während das „Ausland“ alle anderen Staaten umfasst. „Ausländer“ sind demnach institutionelle Einheiten im Ausland. Demnach müssen alle Zahlungstransaktionen zwischen Inländern und Ausländern gemeldet werden, wobei der Ort der Kontoführung keine Rolle spielt. Ein- und ausgehende Zahlungen fallen unter die Z4-Meldungen. Stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten, sind Z10-Meldungen abzugeben.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Zahlungen, die bis zu einem Wert von 12.500 Euro liegen, sowie Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren. Auch Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, bei denen die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht länger als zwölf Monate beträgt, fallen nicht unter die Meldepflicht.
Strafbefreiende Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht
Eine zentrale Bestimmung im Außenwirtschaftsrecht ist die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 22 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Diese Regelung erlaubt es Unternehmen und Privatpersonen, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht offenzulegen und unter bestimmten Voraussetzungen bußgeldrechtliche Folgen zu vermeiden. schirach.law kennt die genauen Voraussetzungen und sorgt dafür, dass bei der Erstellung der Selbstanzeige keine Fehler unterlaufen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts eröffnet § 22 Abs. 4 AWG die Möglichkeit, dass bei fahrlässigen Verstößen eine Selbstanzeige sanktionsbefreiend wirkt. Nach § 22 Abs. 4 AWG wird die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bei fahrlässigen Verstößen im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5 AWG ausgesetzt, wenn der Verstoß im Rahmen der Eigenkontrolle aufgedeckt, der zuständigen Behörde gemeldet und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße ergriffen werden.
Eine Anzeige gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde noch keine Ermittlungen bezüglich des Verstoßes aufgenommen hat. Ermittlungen werden gemäß § 397 Abs. 1 AO als aufgenommen betrachtet, wenn eine Behörde Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen eine Person straf- oder bußgeldrechtlich vorzugehen, auch wenn diese Person noch nicht namentlich benannt ist.
Ein Verstoß muss gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 AWG im Rahmen der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein, was bedeutet, dass die Entdeckung in der Sphäre der betroffenen Person erfolgen muss. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss von § 22 Abs. 4 S. 2 AWG, der eine Selbstanzeige ausschließt, sobald behördliche Ermittlungen eingeleitet wurden.
Darüber hinaus verlangt § 22 Abs. 4 S. 1 AWG, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern. Diese Regelung dient dazu, das begangene Fehlverhalten zu beheben und sicherzustellen, dass ein rechtskonformer Zustand wiederhergestellt wird.
Ob durch eine Selbstanzeige Bußgeldfreiheit erreicht werden kann, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten als fahrlässig eingestuft wird.
Bedeutung des Zollrechtstrafrechts
Insbesondere für Unternehmen, die im größeren Umfang Warenhandel betreiben, spielt das Zollrecht—insbesondere das Zollstrafrecht—eine zentrale Rolle. Mit dem stetig wachsenden grenzüberschreitenden Handel nimmt auch die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Zollstrafrecht zu. Darüber hinaus können auch Privatpersonen im Reiseverkehr durch eine mögliche Nichtanmeldung von Barmitteln oder durch Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit dem Zollstrafrecht in Kontakt kommen.
Das Zollstrafrecht stellt dabei eine spezielle Form des Steuerstrafrechts dar. In der Abgabenordnung (AO) sind Zollstraftaten als Straftaten definiert, die nach den Steuergesetzen strafbar sind (§§ 369 ff. AO). Darunter fallen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs 3, 370 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Das Zollstrafrecht umfasst neben den Zollstraftaten auch die Zollordnungswidrigkeiten gemäß § 377 AO. Diese stellen geringfügige Verletzungen der Rechtsordnung dar, bei denen der Gesetzgeber es nicht für notwendig erachtet hat, sie unter Strafe zu stellen. Ordnungswidrigkeiten werden lediglich mit Geldbußen geahndet, die jedoch bis zu 50.000 Euro betragen können und unter Umständen sogar eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen. Zu den Ordnungswidrigkeiten im Zollstrafrecht zählen unter anderem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die Steuergefährdung gemäß § 379 AO, die Verbrauchssteuergefährdung nach § 381 AO sowie die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgabe gemäß § 382 AO.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf von Zollstraftaten weist mehrere Besonderheiten im Vergleich zu anderen Strafverfahren auf. Aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs gestaltet sich die Aufklärung des Sachverhalts häufig schwierig. Zudem ist die Rechtsmaterie komplex und umfangreich. Straf- und Bußgeldverfahren des Zolls können gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. In Zollstrafverfahren drohen sowohl Geldstrafen als auch Haftstrafen. Darüber hinaus können Unternehmensgeldbußen verhängt werden oder sogar Gewerbeuntersagungen drohen.
Strafbefreiende Selbstanzeige im Zollrecht
Das Zollstrafrecht kennt ebenfalls die strafbefreiende Selbstanzeige aus dem Steuerrecht gemäß § 371 AO. Allerdings tritt die Straffreiheit nur im Falle des Vorwurfs der Zollhinterziehung ein. Andere mögliche Straftaten, wie Bannbruch, Schmuggel oder Zollhehlerei, bleiben hiervon unberührt.
Wenn die Selbstanzeige misslingt, entfällt die strafbefreiende Wirkung. In diesem Fall kann die Selbstanzeige nur strafmildernd berücksichtigt werden. Daher sollte die Einreichung der Selbstanzeige unbedingt in Absprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.
Unsere Dienstleistungen
Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sowie das Zollrecht können zu erheblichen Sanktionen führen. schirach.law bietet präventive Beratung, indem Risiken identifiziert und Strategien entwickelt werden, um Verstöße zu vermeiden. Dabei stellen wir unseren Mandanten umfassende Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die möglichen Konsequenzen zur Verfügung. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Festlegung von Compliance-Maßnahmen. Hierbei implementieren wir interne Richtlinien und Prozesse, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.
Auch Zollprüfungen werden von schirach.law begleitet. Denn in einigen Fällen können sich aus den Prüfungen der Zollbehörden, insbesondere bei Beanstandungen, Ordnungswidrigkeitsverfahren und Geldbußen ergeben. Darüber hinaus können auch strafrechtliche Vorwürfe entstehen.
Zudem unterstützen wir bei der Aufarbeitung von problematischen Sachverhalten. Zusätzlich begleiten wir unsere Mandanten bei Außenwirtschaftsprüfungen und beraten sie zu strafbefreienden Selbstanzeigen sowie zur Offenlegung von Verstößen.
schirach.law berät und verteidigt Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter in zollrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Dabei sehen sich die Betroffenen oftmals nicht nur strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, sondern müssen auch mit Haftungsbescheiden und möglichen Regressansprüchen ihrer Arbeitgeber rechnen. Im Rahmen der Verteidigung erstellt schirach.law eine Analyse der individuellen Situation und erarbeitet maßgeschneiderte Strategien zur Minimierung der rechtlichen Risiken. Wir helfen auch dabei, persönliche Sanktionen für die Geschäftsleitung zu vermeiden. Außerdem entwickeln wir Strategien zur Vermeidung von Unternehmenssanktionen, etwa um Einträge im Gewerbezentralregister oder die Versagung außenwirtschafts- und zollrechtlicher Bewilligungen zu verhindern.
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht in München
Einzelpersonen
Die Paradedisziplin von schirach.law ist die effektive Individualverteidigung von Führungsorganen und Individualpersonen im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht.
Steigende Risiken im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
Gerade in Zeiten eines aufkommenden Unternehmensstrafrechts, auch Verbandsstrafrecht genannt, ist die klassische Disziplin der Individualverteidigung von Vorständen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Geschäftsführer im Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht eine gefragte Tugend. Das nationale und internationale Wirtschaftsleben sieht sich in den letzten Jahren einer kaum zu stoppenden Regulierungsflut ausgesetzt. Als aktuelle Beispiele dienen das neue Geldwäschegesetz (GWG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGegG), um nur einige zu nennen. Dadurch werden Unternehmen wie Unternehmer täglich vor neue Herausforderungen gestellt. Zugleich steigt das Risiko für die Verantwortlichen, wie Vorstände, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter, selbst in den Fokus von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu rücken.
Nebenfolgen außerhalb des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts
Dabei stellen strafrechtliche Ermittlungsverfahren oftmals eine erhebliche, persönliche Belastung für den betroffenen Einzelnen dar. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht für die Individualbetroffenen nicht selten der Verlust der beruflichen und damit wirtschaftlichen Existenz. Denn neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch außerstrafrechtliche Nebenfolgen aus dem Beamtenrecht, dem Berufsrecht, dem Gesellschaftsrecht oder dem Gewerberecht drohen. Da deren Auswirkungen oftmals schwerwiegender als die ursprüngliche Strafe sein können, wäre es fahrlässig, diese nicht zu berücksichtigen. So drohen regelmäßig nicht nur Folgen wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder der Verlust des Waffenscheins, sondern auch der Verlust der Beamtenrechte, der Widerruf der Approbation, der Ausschluss als Geschäftsführer einer GmbH oder die Gewerbeuntersagung. Effektive Individualverteidigung bedeutet daher, den Mandanten mit all seinen Interessen wahrzunehmen und diese zu berücksichtigen. Andernfalls ziehen kurzsichtige Fehler auf lange Sicht dramatische Konsequenzen nach sich.
Individualverteidigung mit Weitblick
Aufbauend auf der langjährigen Prozesserfahrung, gelingt es schirach.law den wertvollen Erfahrungsschatz aus der klassischen Strafverteidigung in das Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht zu übertragen. Dies ermöglicht bereits im Ermittlungsverfahren eine Verteidigung mit dem nötigen Weitblick auf etwaige Nebenfolgen. Oberste Priorität hat dabei in der Regel die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung. Da dies aber nicht immer gelingen kann, verfügt schirach.law über vertiefte Kenntnis des Strafprozessrechts und sowohl ein hohes Maß an Verständnis für die psychologische Dynamik einer Hauptverhandlung als auch der Aussagepsychologie.
Insbesondere in Ausnahmesituationen wie vorläufiger Festnahme, Durchsuchung oder Untersuchungshaft setzt verantwortungsbewusste Strafverteidigung ein hohes Maß an Kenntnis des Strafprozessrechts sowie langjährige praktische Erfahrung voraus. Daneben ist eine exzellentes Verständnis der der psychologischen Dynamiken eines Strafverfahrens und taktisches Fingerspitzengefühl gefordert.
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht in München
Unternehmensstrafrecht
schirach.law berät und vertritt kleinere und mittelständische Unternehmen in der strafrechtlichen Krise. Ursächlich ist häufig die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Unternehmens. Dabei kann das Fehlverhalten von Mitarbeitern empfindliche Geldbußen für das Unternehmen zur Folge haben. In den letzten 10 Jahren geraten aber auch zunehmend Unternehmen selbst in das Visier von Ermittlungsbehörden. In Deutschland existierte bislang noch kein echtes Unternehmensstrafrecht. Doch schon jetzt stellt die Möglichkeit der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße sowie der Gewinnabschöpfung ein existenzgefährdendes wirtschaftliches Risiko dar, hinzu kommen Reputationsrisiken.
Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung
Was in großen und mittleren Unternehmen meist schon gängige Praxis ist, ist in der öffentlichen Verwaltung teils noch nicht ausreichend umgesetzt. Immer wieder geraten selbst hochrangige Amtsträger in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Oftmals handelt es sich dabei um Korruptionsvorwürfe. Dadurch wird nicht nur das Ansehen der Beschuldigten, sondern häufig auch das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung beschädigt. Umso wichtiger ist es daher, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht bzw. Führungsverantwortung in korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen geeignete Kontrollmechanismen umzusetzen. Die Regelungen zur Korruptionsprävention sollten dabei an die konkreten Bedürfnisse angepasst werden. Ein funktionsfähige Compliance-System stellt letztlich eine Erleichterung im Arbeitsalltag dar.
Compliance Beratung
schirach.law verfügt über eine hohe Expertise in der präventiven Compliance Beratung und unterstützt Unternehmen und öffentliche Körperschaften aktiv dabei, strafrechtlich relevantem Handeln rechtzeitig und wirksam vorzubeugen.
Die Korruptionsprävention sollte in Unternehmen wie in öffentlichen Körperschaften einen hohen Stellenwert einnehmen. schirach.law ermittelt Schwachstellen und hilft dabei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst die Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche sowie die Umsetzung und Einhaltung des Mehr-Augen-Prinzips. Die Einhaltung der notwendigen Transparenz wird geprüft und eine ordnungsgemäße Personalauswahl bzw. Personalrotation sichergestellt.
Interne Ermittlungen
Wenn Hinweise auf etwaiges Fehlverhalten vorliegen, arbeitet schirach.law diese im Rahmen von internen Ermittlungen auf. Hinreichende Verdachtsmomente werden gezielt und möglichst „geräuschlos“ zur Strafanzeige gebracht, bevor externe Maßnahmen „höhere Wellen schlagen“. schirach.law koordiniert das anschließende Verfahren eng mit den Ermittlungsbehörden, um die Interessen von Unternehmen bzw. öffentlichen Körperschaften frühzeitig zu wahren.
Aktive Unternehmensvertretung
Das Spektrum von schirach.law umfasst neben der strategischen Beratung bei der Positionierung gegenüber den Ermittlungsbehörden auch die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit. Hinzu kommt die Steuerung und Koordination des Gesamtverfahrens mit den Individualverteidigern von beschuldigten Mitarbeitern und Verantwortlichen.
Effektiv wird die Abwehr von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung, Vermögensarrest) betrieben. Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen lassen sich nicht immer verhindern und nur äußerst schwer vorhersagen. Eine professionelle Vorbereitung in Form eines effektiven Durchsuchungsmanagements (Schulung von Mitarbeitern, Erstellung von Leitfäden) trägt jedoch dazu bei, die negativen Auswirkungen wirksam zu begrenzen.
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht in München
Zeugenbeistand
Einen weiteren Aspekt der anwaltlichen Tätigkeit umfasst die Beratung und Vertretung von Zeugen im Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht als Zeugenbeistand. Dies gilt für Strafverfahren gleichermaßen wie für interne Ermittlungen, sog. Internal Investigations.
Zeugen sind in Strafverfahren enormen Interessenkonflikten ausgesetzt. schirach.law sichert die prozessualen Befugnisse und Rechte des Zeugen in dessen Zeugenvernehmung. Auf Grundlage der im Rahmen der Individualverteidigung gewonnenen Erfahrungen können etwaige Risiken, die für Zeugen auftreten können, frühzeitig erkannt und etwaige Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte beurteilt werden.
schirach.law steht Ihnen als Zeugenbeistand bei Ihrer Vernehmung als Zeuge vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder Vernehmungen im Rahmen von internen Ermittlungen zur Seite.
Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht in München
Krisenkommunikation und Krisenmanagement im Strafverfahren sind wichtig! Ein Alleinstellungsmerkmal von schirach.law stellt die moderne “In-house” Krisenkommunikation sowie ein effektives Krisenmanagement im Strafverfahren dar.
Krisenkommunikation im Strafverfahren
Aufgrund interner, fachlicher Expertise ist schirach.law in der Lage, seine Mandanten mit einer maßgeschneiderten Krisenkommunikation zu begleiten. Sei es schon im Vorfeld der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, aber auch flankierend in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens.
Die Hinzuziehung externer Berater zur Sicherstellung einer effektiven Krisenkommunikation ist insoweit nicht erforderlich. Gerne arbeiten wir aber auch mit bestehenden Beratern unserer Mandanten vertrauensvoll zusammen. So ist durch schirach.law von Anfang an sichergestellt, dass die Krisenkommunikation im Einklang mit der Verteidigungsstrategie steht und unterstützend wirkt.
Krisen
Krisen sind etwas alltägliches und dennoch in ihrer Form und ihrem Verlauf stets unterschiedlich. Eines haben alle Krisen jedoch stets gemeinsam: Sie sind unplanbar, folgen keinem festen Schemata und sind stets von außergewöhnlichen Situationen geprägt. Diese kommen ungewollt, dynamisch und zumeist auch existenzbedrohend daher.
Mit der Krise als Auslöser geht aber vor allem auch immer eine ungewollte Welle der Aufmerksamkeit einher. Aus der sich bei mangelnder oder fehlerhafter Krisenkommunikation eine kaum kalkulierbare Eigendynamik entwickeln kann.
Als Lichtblick lässt sich jedoch feststellen: Krisen sind stets zeitlich befristet. Und in gewisser Weise kann man durch gezielte Krisenkommunikation Einfluss auf deren Ausgang nehmen. Auch bedeuten Krisen nicht immer das Ende einer guten Zeit. Krisen können auch durchaus als Chance genutzt werden, wenn man sie richtig angeht. Eine effektive Krisenkommunikation ist dabei zwingend.
Moderne und effektive Krisenkommunikation im Strafverfahren
schirach.law beherrscht die moderne und effektive Krisenkommunikation im Strafverfahren. Sowohl die interne wie auch externe Krisenkommunikation vor, aber insbesondere während und nach einem kritischen Vorfall kann konzipiert, gesteuert und kontrolliert werden. Die Krisenkommunikation dient dazu, Krisen zu bewältigen bzw. deren Eintreten mit präventiven Maßnahmen effektiv vorzubeugen.
Ob die Krisenkommunikation offensiv oder defensiv gestaltet wird, hängt von der Art der Bedrohung ab und wird im Einzelfall gemeinsam erarbeitet und umgesetzt. Ziel ist es, wie auch in der Verteidigungstätigkeit, einen möglichst geräuschlosen und reputationsschonenden Weg zu wählen, der im besten Fall den Mandanten gestärkt aus der Krise hervorgehen lässt.
Gerne begleiten wir unser Mandantinnen und Mandanten auch innerhalb des Strafverfahrens durch geplante und gezielte Krisenkommunikation – nicht nur gegenüber den Ermittlungsbehörden!
Risiko- & Krisenmanagement
schirach.law hilft mit einem effektiven Risiko- & Krrisenmanagemnt im Strafverfahren, bestehende Risiken zu erkennen und Krisen zu meistern.
Auch wenn man sich bewusst ist, dass Krisen einen spontan und meist auch aus heiterem Himmel übermannen, wird dennoch oft vergessen, dass man ihnen nicht hilflos ausgeliefert ist. Krisen lassen sich managen. Lassen sich vorbereiten. Sei es durch einen gezielten Krisenmanagementplan, der auf das eigene Unternehmen bzw. die eigene Abteilung und die damit einhergehenden ganz persönlichen Risiken zugeschnitten ist. Aber auch durch gezielte Trainings oder Workshops.
Im Zweifel lässt sich der Schaden innerhalb des Unternehmens bzw. der Abteilung aber auch kurzfristig eindämmen, indem man im Auge des Orkans Ruhe bewahrt und gemeinsam eine Strategie entwickelt, die noch in der Situation umgesetzt wird und dennoch in die Zukunft denkt.
Krisenmanagement für Unternehmen
schirach.law berät und vertritt Unternehmen in der strafrechtlichen Krise. Ursächlich ist häufig die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Unternehmens. Dabei kann das Fehlverhalten von Mitarbeitern empfindliche Geldbußen für das Unternehmen zur Folge haben. In den letzten 10 Jahren geraten aber auch zunehmend Unternehmen selbst in das Visier von Ermittlungsbehörden. In Deutschland existierte bislang noch kein echtes Unternehmensstrafrecht. Doch schon jetzt stellt die Möglichkeit der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße sowie der Gewinnabschöpfung ein existenzgefährdendes wirtschaftliches Risiko dar, hinzu kommen Reputationsrisiken.
Krisenmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Was in großen und mittleren Unternehmen meist schon gängige Praxis ist, ist in der öffentlichen Verwaltung teils noch nicht ausreichend umgesetzt. Immer wieder geraten selbst hochrangige Amtsträger in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Oftmals handelt es sich dabei um Korruptionsvorwürfe. Dadurch wird nicht nur das Ansehen der Beschuldigten, sondern häufig auch das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung beschädigt. Umso wichtiger ist es daher, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht bzw. Führungsverantwortung in korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen geeignete Kontrollmechanismen umzusetzen. Die Regelungen zur Korruptionsprävention sollten dabei an die konkreten Bedürfnisse angepasst werden. Ein funktionsfähige Compliance-System stellt letztlich eine Erleichterung im Arbeitsalltag dar.
Interne Ermittlungen
Wenn Hinweise auf etwaiges Fehlverhalten vorliegen, arbeitet schirach.law diese im Rahmen von internen Ermittlungen auf. Hinreichende Verdachtsmomente werden gezielt und möglichst “geräuschlos” zur Strafanzeige gebracht, bevor externe Maßnahmen “höhere Wellen schlagen”. schirach.law koordiniert das anschließende Verfahren eng mit den Ermittlungsbehörden, um die Interessen von Unternehmen bzw. öffentlichen Körperschaften frühzeitig zu wahren.
Aktive Unternehmensvertretung als Teil des Krisenmanagements
Das Spektrum von schirach.law umfasst neben der strategischen Beratung bei der Positionierung gegenüber den Ermittlungsbehörden auch die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit. Hinzu kommt die Steuerung und Koordination des Gesamtverfahrens mit den Individualverteidigern von beschuldigten Mitarbeitern und Verantwortlichen.
Effektiv wird die Abwehr von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung, Vermögensarrest) betrieben. Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen lassen sich nicht immer verhindern und nur äußerst schwer vorhersagen. Eine professionelle Vorbereitung in Form eines effektiven Durchsuchungsmanagements (Schulung von Mitarbeitern, Erstellung von Leitfäden) trägt jedoch dazu bei, die negativen Auswirkungen wirksam zu begrenzen.
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