Geldwäsche Strafrecht & GwG Compliance

Geldwäsche Strafrecht

Geldwäsche Ordnungswidrigkeiten

Geldwäsche Compliance

Anwalt für Geldwäsche Strafrecht in München

Präventive Beratung und Verteidigung – schirach.law

schirach.law in München verfügt über besondere Expertise im Bereich des Geldwäsche­strafrechts sowie der Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Die Tätigkeit umfasst sowohl die präventive Beratung zu geldwäscherechtlichen Risiken als auch die Verteidigung in Bußgeldverfahren nach dem GwG sowie in Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit und richtet sich an Privatpersonen, Unternehmen sowie Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes.

Geldwäsche – strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken

Geldwäschevorwürfe betreffen regelmäßig sensible Vermögens- und Reputationsinteressen. Ermittlungen werden häufig durch Geldwäscheverdachtsmeldungen ausgelöst, die Banken oder anderen Verpflichteten an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt müssen. Bereits der bloße Verdacht kann erhebliche  Folgen haben, wie Kontosperrungen oder verzögerte Transaktionen.

schirach.law berät und verteidigt Mandanten insbesondere bei:

  • Strafverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB),

  • Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz (GwG),

  • aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit GwG-Pflichten,

  • Verdachtsmeldungen und deren Folgen.

Zugleich werden Mandanten dabei unterstützt, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu steuern.

Verteidigung von Verpflichteten bei GwG-Prüfungen und Bußgeldverfahren

Die Kanzlei schirach.law berät und verteidigt Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei geldwäscherechtlichen Prüfungen durch Aufsichtsbehörden sowie in Ordnungswidrigkeitenund Bußgeldverfahren wegen GwG-Verstößen. Dies betrifft insbesondere Vorwürfe unzureichender Risikoanalysen, Mängel bei internen Sicherungsmaßnahmen sowie Verstöße gegen Sorgfalts-, Melde- und Dokumentationspflichten.

Zudem begleitet die Kanzlei Mandanten bereits im laufenden Prüfungsverfahren. Die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden wird übernommen und belastbare Stellungnahmen werden vorbereitet. Ziel ist es, Bußgelder, aufsichtsrechtliche Maßnahmen und reputationsrelevante Folgen frühzeitig zu begrenzen.

Umfangreiche Erfahrung in Geldwäscheprävention und -verfolgung

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach war von 2018 bis 2025 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München und Vorsitzender der Abteilung XV – Geldwäscheprävention. In dieser Funktion war er mit der Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten von mehr als 24.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten befasst und auch für Bußgeldverfahren zuständig.

Dadurch besteht ein vertieftes Verständnis der Geldwäscheproblematik aus Sicht der Aufsichts- und Verfolgungsbehörden. Diese Erfahrung fließt unmittelbar in die Arbeit von schirach.law ein. Zudem ist Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach regelmäßig als Referent tätig und kommentiert ab der 4. Auflage das Kapitel „Geldwäsche“ im Standardkommentar Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht.

Diese umfangreiche Expertise beeinflusst direkt die Arbeit von schirach.law, sei es in der Geldwäscheprävention oder bei der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren.

Schnelle Hilfe bei Kontosperrungen nach Geldwäscheverdacht

Ein häufiger praktischer Anknüpfungspunkt ist die Sperrung von Bankkonten. Banken sind verpflichtet, bei auffälligen Transaktionen eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben. Deshalb kommt es häufig zu Verzögerungen oder zur vollständigen Blockierung von Konten.

Typische Auslöser sind:

  • hohe oder regelmäßige Bareinzahlungen,

  • Transaktionen, die vom bisherigen Zahlungsverhalten abweichen,

  • Auslandstransaktionen,

  • neu eröffnete Bankverbindungen.

Zugleich dürfen Banken ihre Kunden über eine erstattete Verdachtsmeldung nicht informieren. Daher bleibt für Betroffene oft unklar, weshalb eine Transaktion nicht ausgeführt wird oder ein Konto plötzlich gesperrt ist.

Anhaltepflicht, FIU und Vermögensarrest

Nach Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung unterliegen Banken einer gesetzlichen Anhaltepflicht. Eine Transaktion darf erst durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder keine  Untersagung erfolgt. Erfolgt keine Untersagung, darf die Bank die Transaktion frühestens nach Ablauf des dritten Werktages (ohne Samstag) ausführen.

In der Praxis sperren Banken Konten häufig vorsorglich, bis die Ermittlungsbehörden ihre Prüfung abgeschlossen haben. Die Staatsanwaltschaft entscheidet kurzfristig, ob eine Transaktion freigegeben oder ein gerichtlicher Vermögensarrest beantragt wird. Liegt ein Arrestbeschluss vor, wird das Konto gepfändet. Beschwerden sind möglich, führen jedoch nicht immer zu einer schnellen Freigabe. Zusätzlich kann die Bank die Geschäftsbeziehung kündigen, was erhebliche Folgen haben kann.

Frühzeitiges Handeln bei bankseitigen Unregelmäßigkeiten

Deshalb ist schnelles und strukturiertes Handeln entscheidend. Erste Hinweise können bereits verzögerte oder nicht ausgeführte Transaktionen sein. Auch vage oder ausweichende Begründungen der Bank sollten ernst genommen werden.

Die Mitarbeiter von schirach.law kennen die Abläufe bei Banken, FIU und Staatsanwaltschaften genau. Wenn Mandanten zeitnah nachweisen können, dass Vermögenswerte aus legalen Quellen stammen, lassen sich Verdachtsmomente häufig zügig klären. In vielen Fällen können Kontosperrungen so aufgehoben oder zumindest verkürzt werden.

Expertise im Bereich Kryptowerte und digitale Transaktionen

Die Kanzlei schirach.law verfügt über besondere Erfahrung im Zusammenhang mit Kryptowerten und digitalen Geschäftsmodellen, darunter:

  • Kryptowährungen,

  • Non-Fungible Tokens (NFT),

  • Decentralized Finance (DeFi),

  • Play-to-Earn-Strukturen.

Gerade in diesen Bereichen stehen Transaktionen verstärkt im Fokus geldwäscherechtlicher Prüfungen. schirach.law verbindet strafrechtliche, aufsichtsrechtliche und technische Kenntnisse zu einer integrierten Beratung.

Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche versteht man den Versuch, Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten als legale Einnahmen erscheinen zu lassen. Voraussetzung ist stets eine sogenannte Vortat, aus der die Vermögenswerte stammen.

Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) zuletzt erheblich ausgeweitet. Durch den All-Crimes-Ansatz kann grundsätzlich jede Straftat als Vortat dienen, etwa Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung. Ergänzend verpflichtet das Geldwäschegesetz bestimmte Berufsgruppen zu umfassenden Präventions- und Meldepflichten.

EU-Geldwäschepaket und steigender regulatorischer Druck

Zudem verändert sich der rechtliche Rahmen kontinuierlich. Insbesondere auf europäischer Ebene werden die Anforderungen an Verpflichtete weiter verschärft. Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 tritt am 1. Juli 2027 unmittelbar in Kraft. Bereits zuvor nimmt die neue europäische Aufsichtsbehörde AMLA ihre Tätigkeit mit Sitz in Frankfurt auf.

Deshalb steigt der regulatorische Druck weiter. schirach.law unterstützt dabei, sich in diesem dynamischen Umfeld rechtssicher zu bewegen – präventiv wie auch im Konfliktfall.