Wirtschaftsstrafrecht

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Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in München

Strafverteidigung und Beratung in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren

schirach.law ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in München. Wir verteidigen bundesweit Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Führungskräfte und andere exponierte Personen in Wirtschaftsstrafverfahren. Zudem beraten und vertreten wir Unternehmen bei strafrechtlichen Ermittlungen, internen Verdachtsfällen und wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken.

Wirtschaftsstrafverfahren betreffen selten nur einen einzelnen strafrechtlichen Vorwurf. Häufig stehen zugleich persönliche Verantwortung, erhebliche Vermögenswerte, unternehmerische Entscheidungen, regulatorische Folgen und Reputation auf dem Spiel.

Deshalb beginnt Wirtschaftsstrafverteidigung mit einer präzisen Analyse: Was wird konkret vorgeworfen? Welche Beweismittel liegen den Ermittlungsbehörden vor? Wer war für welche Entscheidung verantwortlich? Welche wirtschaftlichen Abläufe müssen verstanden werden? Und welche Verteidigungsstrategie ist in der jeweiligen Verfahrensphase sinnvoll?

Wann sollten Sie einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht einschalten?

Möglichst früh – insbesondere bevor Sie gegenüber Ermittlungsbehörden Angaben zum Tatvorwurf machen.

Strafrechtliche Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn

  • Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung oder Zoll gegen Sie oder Ihr Unternehmen ermitteln,
  • Ermittlungsbehörden Geschäftsräume oder Privaträume durchsuchen,
  • Behörden Unterlagen, Datenträger oder Vermögenswerte sicherstellen oder beschlagnahmen,
  • Sie eine Vorladung oder schriftliche Anhörung als Beschuldigter erhalten,
  • Sicherungsmaßnahmen Konten oder andere Vermögenswerte betreffen,
  • Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter persönlich in den Fokus eines Ermittlungsverfahrens geraten,
  • sich während einer Betriebsprüfung strafrechtliche Risiken zeigen,
  • im Unternehmen Hinweise auf Betrug, Untreue, Korruption, Geldwäsche oder andere mögliche Straftaten auftreten,
  • Sie eine interne Untersuchung erwägen oder
  • unklar ist, wie ein interner Verdachtsfall strafrechtlich einzuordnen ist.

Frühe Verteidigung bedeutet allerdings nicht, sofort gegenüber den Ermittlungsbehörden Stellung zu nehmen. Gerade in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sollte zunächst feststehen, welcher Vorwurf tatsächlich besteht und auf welche Tatsachen sowie Beweismittel die Ermittler ihn stützen.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist und welche Verteidigungsstrategie verfolgt werden sollte.

Welche Vorwürfe gehören zum Wirtschaftsstrafrecht?

Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit unternehmerischer, beruflicher und wirtschaftlicher Tätigkeit. Es handelt sich also nicht um einen einzelnen Straftatbestand, sondern um eine Vielzahl von Vorschriften des Strafgesetzbuchs und wirtschaftsrechtlicher Nebengesetze.

Zu den häufig relevanten Bereichen gehören insbesondere Betrug und Untreue, Korruptionsdelikte, Insolvenzstraftaten, Geldwäsche, Steuerstraftaten sowie strafrechtliche Risiken im Außenwirtschafts-, Zoll- und Kryptobereich.

Betrug nach § 263 StGB

Bei einem Betrugsvorwurf ist zunächst zu klären, welche Tatsachen der Beschuldigte angeblich falsch dargestellt oder verschwiegen hat. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob dadurch ein Irrtum entstand und ob dieser Irrtum zu einer vermögensrelevanten Verfügung sowie einem Vermögensschaden führte.

In Wirtschaftsstrafverfahren entstehen Betrugsvorwürfe häufig aus komplexen Vertrags-, Investitions-, Abrechnungs- oder Finanzierungssachverhalten. Deshalb setzt die strafrechtliche Bewertung regelmäßig voraus, die wirtschaftlichen Abläufe und die Kommunikation der Beteiligten genau zu rekonstruieren.

Für die Verteidigung kann insbesondere entscheidend sein, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt vorlagen und welche Vorstellungen die Beteiligten tatsächlich hatten.

Untreue nach § 266 StGB

Untreuevorwürfe richten sich häufig gegen Geschäftsführer, Vorstände, Vermögensverantwortliche oder andere Personen mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen.

Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage, ob eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, ob der Betroffene diese Pflicht verletzte und ob daraus ein Vermögensnachteil entstand.

Unternehmerische Entscheidungen dürfen dabei nicht allein aus späterer Perspektive beurteilt werden. Vielmehr können die damalige Informationslage, interne Zuständigkeiten, Entscheidungsprozesse, Genehmigungen und wirtschaftlichen Erwartungen für die Verteidigung maßgeblich sein.

Deshalb muss eine belastbare Verteidigung nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf, sondern auch den wirtschaftlichen Kontext der damaligen Entscheidung erfassen.

Korruptionsstrafrecht

Korruptionsverfahren können Zuwendungen an Geschäftspartner, Mitarbeiter, Amtsträger oder andere Entscheidungsträger betreffen.

Im geschäftlichen Verkehr kann insbesondere § 299 StGB relevant sein. Geht es dagegen um Amtsträger, kommen unter anderem die §§ 331 ff. StGB in Betracht.

Für die strafrechtliche Bewertung ist vor allem entscheidend, wer einen Vorteil erhalten oder gewährt haben soll, in welchem Zusammenhang dies geschah und welche Gegenleistung oder Pflichtverletzung die Ermittlungsbehörden behaupten.

Zugleich können im Unternehmenskontext Vermittlerverträge, Provisionen, Einladungen, Geschenke, Sponsoring, Freigabeprozesse und interne Compliance-Vorgaben eine wichtige Rolle spielen.

Insolvenzstrafrecht

Unternehmenskrisen können strafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer und andere Verantwortliche auslösen.

Zu den relevanten Tatbeständen gehören insbesondere Bankrott nach § 283 StGB und die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Je nach Sachverhalt können daneben Vorwürfe wegen Betrugs, Untreue, Steuerstraftaten oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen relevant werden.

Für die Verteidigung stellt sich häufig die Frage, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein soll. Ebenso wichtig ist, welche Informationen der Verantwortliche zu diesem Zeitpunkt hatte und welche Maßnahmen er tatsächlich einleitete.

Gerade deshalb kommt der zeitlichen Rekonstruktion wirtschaftlicher Entwicklungen in Insolvenzstrafverfahren erhebliche Bedeutung zu.

Geldwäsche nach § 261 StGB

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt.

In Wirtschaftsstrafverfahren kann Geldwäsche als eigenständiger Tatvorwurf auftreten. Sie kann aber auch im Zusammenhang mit anderen vermögensbezogenen Ermittlungen relevant werden.

Im Mittelpunkt stehen dabei häufig die Herkunft von Vermögenswerten, Zahlungsströme, Transaktionsketten, Kontobewegungen und die Kenntnisse der beteiligten Personen.

schirach.law berät und verteidigt zudem bei geldwäscherechtlichen Fragestellungen und Fragen der Geldwäsche-Compliance.

Steuerstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht überschneiden sich häufig.

So können Betriebsprüfungen, steuerliche Korrekturen oder Erkenntnisse der Finanzverwaltung strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Umgekehrt können Informationen aus einem Strafverfahren erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.

Deshalb müssen Verteidigung und steuerliche Verfahrensstrategie in entsprechenden Fällen aufeinander abgestimmt werden.

Mehr zum Schwerpunkt: Steuerstrafrecht und Steuerfahndung.

Außenwirtschafts-, Zoll- und Kryptostrafrecht

Internationaler Waren-, Kapital- und Zahlungsverkehr kann straf- oder bußgeldrechtliche Risiken aus dem Außenwirtschafts- und Zollrecht auslösen.

Bei Kryptowerten und digitalen Vermögenswerten überschneiden sich wiederum Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Geldwäsche und regulatorische Fragestellungen.

In solchen Verfahren genügt es daher nicht, nur den abstrakten Tatbestand zu kennen. Vielmehr müssen auch die zugrunde liegenden wirtschaftlichen, technischen und regulatorischen Abläufe nachvollziehbar sein.

Weitere Informationen:

Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht

Kryptostrafrecht und digitale Vermögenswerte

Wie läuft ein wirtschaftsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ab?

Ein Wirtschaftsstrafverfahren beginnt regelmäßig mit einem strafrechtlichen Anfangsverdacht. Daraufhin führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren und kann Polizei, Steuerfahndung, Zoll oder andere Ermittlungsstellen einbeziehen.

Für Beschuldigte ist zunächst entscheidend, den konkreten Tatvorwurf, den Verfahrensstand und die vorhandene Beweislage zu verstehen.

Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht

Nach Übernahme der Verteidigung klären wir zunächst, welcher Vorwurf besteht und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet.

Anschließend analysieren wir auf Grundlage der verfügbaren Ermittlungsakten den Tatvorwurf, Beweismittel, Zeugenaussagen, Dokumente, digitale Daten und wirtschaftliche Zusammenhänge.

Gerade Wirtschaftsstrafverfahren umfassen häufig erhebliche Mengen an Dokumenten und elektronischen Daten. Deshalb bildet eine strukturierte Aufarbeitung die Grundlage dafür, tatsächliche und rechtliche Angriffspunkte zu erkennen.

Zugleich zeigt die Aktenanalyse, welche Annahmen die Ermittlungsbehörden ihrer bisherigen Bewertung zugrunde legen.

Aussage oder Schweigen?

Beschuldigte haben das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen.

Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, lässt sich allerdings nicht abstrakt beantworten. In bestimmten Konstellationen kann eine frühe Stellungnahme strategische Vorteile bieten. In anderen Fällen spricht die Verfahrenslage dafür, zunächst keine Angaben zu machen.

Entscheidend sind insbesondere Aktenlage, Beweisführung, Verfahrensstand und Verteidigungsziel.

Deshalb sollte eine Aussage zum Tatvorwurf nicht reflexartig erfolgen. Sie sollte vielmehr das Ergebnis einer bewussten Verteidigungsentscheidung sein.

Einstellung, Anklage und Hauptverhandlung

Ein Ermittlungsverfahren führt nicht zwangsläufig zu einer Anklage oder öffentlichen Hauptverhandlung.

Abhängig von Sachlage, Beweislage und rechtlichen Voraussetzungen kommen unterschiedliche Formen der Verfahrensbeendigung in Betracht. Daher sollte die Verteidigung bereits während des Ermittlungsverfahrens prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Argumente gegen eine Fortführung des Verfahrens sprechen oder andere Formen der Erledigung möglich sind.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, richtet sich die Verteidigungsstrategie auf das gerichtliche Zwischenverfahren und gegebenenfalls die Hauptverhandlung aus.

Eine bestimmte Verfahrensbeendigung kann seriös niemand versprechen. Entscheidend ist vielmehr, die tatsächlichen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des konkreten Falles frühzeitig zu erkennen und konsequent zu nutzen.

Durchsuchung wegen Wirtschaftsstraftaten: Was ist zu tun?

Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene keinen Widerstand leisten. Zugleich empfiehlt es sich, möglichst umgehend einen Strafverteidiger zu kontaktieren und ohne vorherige Beratung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

In Wirtschaftsstrafverfahren finden Durchsuchungen häufig gleichzeitig an verschiedenen Orten statt. Dabei können die Ermittler Geschäftsräume, Privatwohnungen, Fahrzeuge, Mobiltelefone, Computer, Server und weitere Datenbestände erfassen.

Die Verteidigung prüft insbesondere

  • den Durchsuchungsbeschluss,
  • den darin bezeichneten Tatvorwurf,
  • die betroffenen Personen und Räume,
  • den tatsächlichen Umfang der Durchsuchung,
  • Sicherstellungen und Beschlagnahmen,
  • den Umgang mit digitalen Daten und
  • die weiteren strafprozessualen Handlungsmöglichkeiten.

Nach Abschluss der Maßnahme beginnt die strategische Aufarbeitung.

Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen: Welche Hypothese verfolgen die Ermittlungsbehörden? Welche Unterlagen oder Daten haben sie mitgenommen? Welche Mitarbeiter oder Geschäftspartner könnten sie vernehmen? Welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen sind zu erwarten? Und welche Informationen muss das Unternehmen jetzt intern sichern?

Gerade unmittelbar nach einer Durchsuchung können frühe Entscheidungen den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen. Deshalb sollte die Verteidigung nicht nur auf die bereits erfolgte Maßnahme reagieren, sondern zugleich die nächsten möglichen Schritte der Ermittlungsbehörden berücksichtigen.

Vermögensarrest, Einziehung und wirtschaftlicher Handlungsdruck

Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann Vermögenswerte bereits lange vor einer rechtskräftigen Entscheidung betreffen.

Vermögenssichernde Maßnahmen können beispielsweise Kontoguthaben, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenspositionen erfassen. Dadurch entsteht für Unternehmer und Unternehmen häufig erheblicher wirtschaftlicher Handlungsdruck.

Die Verteidigung muss deshalb nicht nur den Tatvorwurf analysieren. Zusätzlich ist zu prüfen,

  • auf welcher Grundlage die Behörden Vermögenswerte sichern,
  • welcher Betrag den Maßnahmen zugrunde liegt,
  • wie die Ermittlungsbehörden diesen Betrag berechnet haben und
  • welche strafprozessualen Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Gerade in solchen Verfahren lassen sich strafrechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen nicht voneinander trennen. Deshalb muss die Verteidigungsstrategie beide Ebenen berücksichtigen.

Individualverteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und Unternehmern

Bei Ermittlungen im Unternehmensumfeld stellt sich regelmäßig die Frage nach der persönlichen Verantwortlichkeit einzelner Entscheidungsträger.

Dass ein Vorgang innerhalb des Verantwortungsbereichs eines Geschäftsführers oder Vorstands stattgefunden hat, beantwortet die Frage nach seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch nicht.

Vielmehr kommt es unter anderem auf

  • konkrete Zuständigkeiten,
  • Entscheidungsbefugnisse,
  • interne Informationswege,
  • Delegationen,
  • Freigabeprozesse,
  • vorhandene Kontrollmechanismen und
  • den individuellen Kenntnisstand

an.

Deshalb rekonstruieren wir gemeinsam mit dem Mandanten die tatsächlichen Abläufe und gleichen diese mit dem Ermittlungsstand ab.

Gerade bei komplexen Unternehmenssachverhalten bildet das Detailwissen des Mandanten einen wesentlichen Bestandteil einer belastbaren Verteidigungsstrategie.

Unternehmensverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Ermittlungen gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter können zugleich erhebliche Risiken für das Unternehmen selbst auslösen.

Neben wirtschaftlichen Schäden, Einziehung und regulatorischen Konsequenzen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG sowie Vorwürfe einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG relevant werden.

Dabei stimmen die Interessen des Unternehmens nicht zwingend mit den persönlichen Verteidigungsinteressen einzelner Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter überein.

Deshalb sollte früh geklärt werden:

  • Wer benötigt eine eigene strafrechtliche Vertretung?
  • Welche Interessen verfolgt das Unternehmen?
  • Welche Informationen dürfen die Beteiligten austauschen?
  • Muss das Unternehmen einen Sachverhalt intern aufklären?
  • Wie sollten interne und externe Kommunikationswege organisiert werden?
  • Welche strafrechtlichen, regulatorischen und reputationsbezogenen Risiken bestehen?

Eine belastbare Unternehmensverteidigung setzt somit voraus, mögliche Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen und die verschiedenen Verteidigungsinteressen voneinander abzugrenzen.

Internal Investigation: Wann sollte ein Unternehmen selbst ermitteln?

Unternehmen können bei konkreten Verdachtsfällen interne Untersuchungen durchführen. Das gilt sowohl bevor staatliche Ermittlungsbehörden tätig werden als auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens.

Ob eine Internal Investigation sinnvoll ist und welchen Umfang sie haben sollte, hängt allerdings vom konkreten Verdacht, den betroffenen Personen, möglichen gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten und den strafrechtlichen Risiken ab.

Anlass können beispielsweise Hinweise auf

  • Betrug,
  • Untreue,
  • Korruption,
  • Geldwäsche,
  • steuerliche Unregelmäßigkeiten,
  • Manipulation von Geschäftsunterlagen oder
  • andere erhebliche Pflichtverletzungen

sein.

Einen internen Verdacht strukturiert untersuchen

Wenn ein Unternehmen selbst ermittelt, sollte es zunächst die Untersuchungsfrage klar definieren.

Nicht das gewünschte Ergebnis, sondern der konkrete Verdacht bestimmt den Umfang der Aufklärung.

Zu Beginn sollte das Unternehmen deshalb insbesondere klären:

  • Welcher konkrete Sachverhalt soll untersucht werden?
  • Welche Personen und Unternehmensbereiche können betroffen sein?
  • Welche Dokumente und Daten müssen gesichert werden?
  • Welche internen Zuständigkeiten bestehen?
  • Welche strafrechtlichen Risiken bestehen für das Unternehmen?
  • Welche Personen können persönlich einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sein?
  • Welche externen Spezialisten müssen gegebenenfalls einbezogen werden?

Eine interne Untersuchung sollte strukturiert geplant werden. Denn unkoordinierte Mitarbeiterbefragungen oder vorschnelle interne Festlegungen können die spätere strafrechtliche Situation unnötig erschweren.

Interne Untersuchung und Strafverteidigung koordinieren

Besteht bereits ein Ermittlungsverfahren oder ist mit einem solchen konkret zu rechnen, sollten Internal Investigation und Verteidigungsstrategie aufeinander abgestimmt sein.

Interviews, Dokumentenauswertungen und interne Berichte erzeugen Informationen, die später auch für eine strafrechtliche Auseinandersetzung relevant werden können. Gleichzeitig benötigt das Unternehmen belastbare Tatsachen, um über weitere Maßnahmen entscheiden zu können.

Deshalb sind insbesondere Untersuchungsauftrag, Informationswege, Verantwortlichkeiten, Dokumentation und externe Kommunikation strategisch zu planen.

Darüber hinaus können arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Fragen eine Rolle spielen. Soweit erforderlich, sollten deshalb entsprechend spezialisierte Berater einbezogen werden.

Interessenkonflikte früh erkennen

Eine interne Untersuchung kann unterschiedliche Interessen innerhalb eines Unternehmens sichtbar machen.

Einerseits kann das Unternehmen ein erhebliches Interesse an vollständiger Sachverhaltsaufklärung haben. Andererseits können einzelne Organmitglieder oder Mitarbeiter selbst einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sein.

Deshalb müssen Unternehmensvertretung, Individualverteidigung und Zeugenbeistand dort getrennt werden, wo die Interessen auseinanderfallen.

Diese Frage sollte möglichst geklärt sein, bevor umfangreiche Mitarbeiterbefragungen stattfinden oder wesentliche Erklärungen gegenüber Ermittlungsbehörden abgegeben werden.

Präventive Beratung und Criminal Compliance

Strafrechtliche Beratung beginnt nicht erst mit einer Durchsuchung oder Vorladung.

Wenn ein Unternehmen konkrete Schwachstellen oder Hinweise auf mögliches Fehlverhalten erkennt, kann eine frühzeitige strafrechtliche Risikobewertung helfen, den Sachverhalt einzuordnen und weitere Entscheidungen vorzubereiten.

Dabei geht es nicht um abstrakte Compliance-Dokumente. Entscheidend sind vielmehr konkrete Fragen:

Welche strafrechtlichen Risiken entstehen aus einem bestimmten Geschäftsprozess? Sind Organisations- oder Aufsichtspflichten betroffen? Sollte das Unternehmen einen Sachverhalt intern untersuchen? Welche Unterlagen müssen gesichert werden? Bestehen Melde-, Berichtigungs- oder sonstige Handlungspflichten? Und welche persönlichen Risiken bestehen für Entscheidungsträger?

Die Erfahrung aus Wirtschaftsstrafverfahren zeigt zugleich, welche organisatorischen Abläufe Staatsanwaltschaften und andere Behörden später besonders kritisch hinterfragen können.

Deshalb kann präventive Beratung auch dazu beitragen, strafrechtliche Risiken nicht erst dann zu erkennen, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren begonnen hat.

Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht gemeinsam denken

Wirtschaftliche und steuerliche Sachverhalte lassen sich strafrechtlich häufig nicht sinnvoll voneinander trennen.

Eine Zahlung oder Transaktion kann beispielsweise zugleich Fragen der steuerlichen Behandlung, einer möglichen Pflichtverletzung und der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufwerfen.

So kann eine Betriebsprüfung einen strafrechtlichen Verdacht erzeugen. Umgekehrt können Erkenntnisse aus einem Strafverfahren steuerlich relevante Sachverhalte offenlegen.

Deshalb verbindet schirach.law die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht mit einem besonderen Schwerpunkt im Steuerstrafrecht.

Wirtschaftsstrafrecht in München und bundesweit

schirach.law hat seinen Kanzleisitz in München und verteidigt Mandanten bundesweit.

Unsere Tätigkeit richtet sich insbesondere an Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Führungskräfte, exponierte Privatpersonen und Unternehmen, bei denen komplexe wirtschaftliche Sachverhalte strafrechtlich untersucht werden.

Persönliche Besprechungen können am Kanzleisitz in München, an einem gewünschten Ort oder online stattfinden. Darüber hinaus begleiten wir Mandate und Strafverfahren bundesweit.

Spezialisierung von schirach.law im Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht.

Darüber hinaus ist er zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV e.V.).Zudem ist er zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE). Seine anwaltliche Tätigkeit konzentriert sich insbesondere auf Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren sowie damit verbundene präventive Beratung.

Von 2018 bis 2025 gehörte Marco Benedikt von Schirach dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer München an. Zugleich war er Vorsitzender der Abteilung Geldwäscheprävention.

Diese Erfahrung verbindet die Perspektive der Strafverteidigung mit vertieften Kenntnissen geldwäscherechtlicher und regulatorischer Fragestellungen.

Weitere Informationen zu Qualifikation und Tätigkeit:

Marco Benedikt von Schirach – Fachanwalt für Strafrecht

Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht

Was sollte ich tun, wenn gegen mich wegen einer Wirtschaftsstraftat ermittelt wird?

Machen Sie ohne vorherige Prüfung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf. Lassen Sie zunächst klären, welcher Vorwurf besteht, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und welche Informationen den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen.

Anschließend lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren können frühe Aussagen den weiteren Verlauf der Verteidigung erheblich beeinflussen.

Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?

Nein. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.

Eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung verpflichtet Sie grundsätzlich nicht dazu, Angaben zur Sache zu machen. Bei Ladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht gelten dagegen weitergehende Pflichten hinsichtlich des Erscheinens. Das Schweigerecht als Beschuldigter bleibt jedoch bestehen.

Deshalb sollte vor jeder Aussage geprüft werden, welcher Vorwurf besteht und ob eine Einlassung strategisch sinnvoll ist.

Was ist bei einer Durchsuchung im Unternehmen zu tun?

Leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger. Ohne vorherige Beratung sollten Sie grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen.

Zudem ist es sinnvoll, den Durchsuchungsbeschluss, die betroffenen Räume sowie sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände und Daten zu dokumentieren.

Anschließend sollte schnell geklärt werden, welchen Ermittlungsansatz die Behörden verfolgen und welche weiteren Maßnahmen zu erwarten sind.

Kann ein Unternehmen bei einem Verdacht selbst ermitteln?

Ja. Unternehmen können interne Verdachtsfälle durch eine Internal Investigation aufklären.

Wie eine solche Untersuchung ausgestaltet werden sollte, hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab. Deshalb sollten Untersuchungsauftrag, Datensicherung, Interviews, Dokumentation und mögliche Interessenkonflikte geplant werden, bevor umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen beginnen.

Läuft bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, sollten interne Untersuchung und Verteidigungsstrategie zudem aufeinander abgestimmt sein.

Kann ein Unternehmen in Deutschland strafrechtlich verurteilt werden?

Das deutsche Strafrecht knüpft strafrechtliche Schuld grundsätzlich an natürliche Personen.

Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen können jedoch insbesondere unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG Geldbußen festgesetzt werden. Daneben können unter anderem Einziehungsmaßnahmen sowie regulatorische und wirtschaftliche Konsequenzen relevant werden.

Für die Verteidigung ist deshalb regelmäßig sowohl die persönliche Verantwortlichkeit einzelner Personen als auch die Risikolage des Unternehmens zu prüfen.

Was bedeutet eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG?

§ 130 OWiG betrifft die Verletzung erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen in Betrieben und Unternehmen.

Relevant kann die Vorschrift insbesondere dann werden, wenn Verantwortliche erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch betriebsbezogene Pflichtverletzungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden.

Daher sind in der Praxis vor allem Verantwortlichkeiten, Organisation, Delegation, Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern sowie bestehende Kontrollmechanismen zu untersuchen.

Welche Straftaten gehören typischerweise zum Wirtschaftsstrafrecht?

Typische Bereiche sind insbesondere Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Korruptionsdelikte, Insolvenzstraftaten und Steuerstraftaten.

Je nach Branche und Sachverhalt können außerdem Außenwirtschafts-, Zoll-, Kapitalmarkt-, Bank-, Sozialversicherungs-, Medizin- oder andere strafrechtliche Vorschriften relevant werden.

Welche Vorschriften tatsächlich einschlägig sind, hängt deshalb stets vom konkreten wirtschaftlichen Sachverhalt ab.

Was droht einem Geschäftsführer in einem Wirtschaftsstrafverfahren?

Die möglichen Folgen hängen vom konkreten Tatvorwurf ab.

Neben Geld- oder Freiheitsstrafe können insbesondere Einziehung und Vermögensabschöpfung sowie berufliche, gesellschaftsrechtliche, regulatorische und reputationsbezogene Konsequenzen relevant werden.

Entscheidend ist jedoch nicht allein die Position als Geschäftsführer. Vielmehr kommt es auf die konkrete persönliche Verantwortlichkeit für den untersuchten Sachverhalt an.

Kann ein Wirtschaftsstrafverfahren eingestellt werden?

Ja. Abhängig von Beweislage, Tatvorwurf und rechtlichen Voraussetzungen kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden.

Ob und auf welcher Grundlage eine Einstellung in Betracht kommt, lässt sich allerdings erst nach Prüfung des konkreten Verfahrens beurteilen.

Eine seriöse Verteidigung verspricht deshalb kein bestimmtes Ergebnis. Sie prüft vielmehr frühzeitig, welche Möglichkeiten einer Verfahrensbeendigung tatsächlich bestehen.

Verteidigt schirach.law nur Mandanten aus München?

Nein. schirach.law hat seinen Kanzleisitz in München und berät sowie verteidigt Mandanten bundesweit.

Gerade Wirtschaftsstrafverfahren werden häufig von Staatsanwaltschaften, Steuerfahndungsstellen und Gerichten außerhalb des eigenen Wohn- oder Unternehmenssitzes geführt. Deshalb gehört die bundesweite Verteidigung zum Tätigkeitsprofil der Kanzlei.

Frühzeitig Klarheit über die Verteidigungsstrategie schaffen

Bei einer Durchsuchung, Vorladung oder einem bereits bekannten Ermittlungsverfahren sollte zunächst feststehen, was konkret vorgeworfen wird und welche unmittelbaren Entscheidungen erforderlich sind.

Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen selbst Unregelmäßigkeiten feststellt. Bevor Mitarbeiter umfangreich befragt, Behörden kontaktiert oder interne Untersuchungen ausgeweitet werden, sollten strafrechtliche Risiken und mögliche Interessenkonflikte eingeordnet werden.

So lässt sich frühzeitig bestimmen, welche Informationen gesichert werden müssen, wer eigene rechtliche Beratung benötigt und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

schirach.law berät und verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Führungskräfte und Unternehmen in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren – vom Kanzleisitz in München bundesweit.

Kontakt zu schirach.law

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen bereits ermittelt wird oder sich ein konkreter strafrechtlicher Verdacht abzeichnet, können Sie den Sachverhalt vertraulich mit uns besprechen.

Theatinerstraße 40–42 VII
80333 München

Telefon: +49 89 443 695 60
E-Mail: kanzlei@schirach.law