Geldwäsche Strafrecht & GwG Compliance

Geldwäsche Strafrecht

Geldwäsche Ordnungswidrigkeiten

Geldwäsche Compliance

Anwalt für Geldwäsche-Strafrecht in München

Strafverteidigung bei Geldwäsche, Kontosperren und GwG-Verstößen

Geldwäsche-Strafrecht betrifft häufig weit mehr als den eigentlichen Tatvorwurf nach § 261 StGB. Kontosperren, Verdachtsmeldungen, Vermögensarrest, Herkunftsnachweise und aufsichtsrechtliche Fragen nach dem Geldwäschegesetz können gleichzeitig relevant werden.

schirach.law verteidigt bundesweit Privatpersonen, Unternehmer, Führungskräfte und Unternehmen in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Geldwäsche. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei GwG-Prüfungen sowie in Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren.

Ein Geldwäscheverdacht bedeutet noch nicht, dass strafbare Geldwäsche nachgewiesen ist. Für die Verteidigung kommt es vielmehr darauf an, aus welcher rechtswidrigen Tat ein Vermögensgegenstand stammen soll, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird und was er über die Herkunft wusste oder leichtfertig nicht erkannt haben soll.

Gerade diese drei Fragen – Herkunft, Handlung und Kenntnis – bilden deshalb häufig den Ausgangspunkt der Verteidigung.

Geldwäsche-Strafrecht: Was regelt § 261 StGB?

Geldwäsche betrifft den Umgang mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

§ 261 StGB erfasst unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere das Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verbringen, Verschaffen, Verwahren und Verwenden solcher Vermögensgegenstände. Außerdem kann das Verheimlichen oder Verschleiern bestimmter Tatsachen über Herkunft, Auffinden oder Einziehung strafbar sein.

Seit Einführung des sogenannten All-Crimes-Ansatzes kommt grundsätzlich jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht. Deshalb können Geldwäscheverfahren beispielsweise an Vermögenswerte aus Betrug, Untreue, Korruptionsdelikten, Steuerstraftaten, Insolvenzstraftaten, Cybercrime oder anderen rechtswidrigen Taten anknüpfen.

Allerdings begründet der bloße Kontakt mit einem auffälligen Vermögensgegenstand noch keine Strafbarkeit. Ebenso beweist weder eine ungewöhnliche Überweisung noch eine Verdachtsmeldung oder Kontosperre für sich allein Geldwäsche.

Im Geldwäsche-Strafrecht ist daher stets zwischen einer Verdachtslage und dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen zu unterscheiden.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Möglichst früh – insbesondere bevor umfangreiche Erklärungen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Bank oder anderen Stellen abgegeben werden.

Spezialisierte Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn

  • Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche ermitteln,
  • Sie eine Vorladung oder Anhörung erhalten,
  • Ermittlungsbehörden Ihre Wohnung oder Geschäftsräume durchsuchen,
  • Ihre Bank ein Konto sperrt oder Transaktionen nicht ausführt,
  • eine Kryptobörse einen Account oder eine Auszahlung blockiert,
  • die Bank Nachweise über die Herkunft von Vermögenswerten verlangt,
  • ein Vermögensarrest angeordnet wurde,
  • eine Aufsichtsbehörde die Einhaltung von GwG-Pflichten prüft,
  • ein Bußgeldverfahren wegen möglicher GwG-Verstöße droht,
  • eine Verdachtsmeldung geprüft werden muss oder
  • interne Hinweise auf mögliche geldwäscherelevante Vorgänge bestehen.

Frühes Handeln ist besonders wichtig, wenn blockierte Vermögenswerte die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. Zugleich kann eine frühe Prüfung helfen, weitere Sicherungsmaßnahmen rechtzeitig einzuordnen.

Was müssen Ermittlungsbehörden bei Geldwäsche nachweisen?

Ein Geldwäschevorwurf lässt sich nicht allein aus einer ungewöhnlichen Transaktion ableiten.

Im Mittelpunkt stehen regelmäßig drei Ebenen: die rechtswidrige Herkunft des Vermögensgegenstandes, eine gesetzlich erfasste Geldwäschehandlung und die subjektive Verantwortlichkeit des Beschuldigten.

Rechtswidrige Herkunft

Zunächst muss geklärt werden, aus welcher rechtswidrigen Tat der konkrete Vermögensgegenstand stammen soll.

Dabei ist zwischen einem belastbaren Herkunftsnachweis und einer bloßen Verdachtslage zu unterscheiden. Typologien, ungewöhnliche Zahlungswege, hohe Bargeldbeträge oder komplexe Transaktionsketten können zwar Anlass für weitere Ermittlungen geben. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung der tatsächlichen Herkunft.

Konkrete Geldwäschehandlung

Anschließend ist zu untersuchen, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Dabei kann es beispielsweise um das Übertragen, Verschaffen, Verwahren oder Verwenden eines Vermögensgegenstandes gehen. Ebenso kann der Vorwurf lauten, Tatsachen über Herkunft, Auffinden oder Einziehung verheimlicht oder verschleiert zu haben.

Die bloße Beteiligung an einer Transaktionskette reicht jedoch nicht automatisch aus.

Vorsatz oder Leichtfertigkeit

Schließlich ist entscheidend, was der Beschuldigte über die Herkunft des Vermögensgegenstandes wusste.

§ 261 StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Fälle, in denen jemand leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Deshalb muss die Verteidigung rekonstruieren, welche Informationen der betroffenen Person tatsächlich vorlagen und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben konnten.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

Die mögliche Strafe hängt von der Tatbestandsvariante und den Umständen des Einzelfalls ab.

Für Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB sieht das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Begeht ein Verpflichteter nach § 2 GwG eine Tat nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB, sieht das Gesetz dagegen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Das Gesetz nennt insbesondere gewerbsmäßiges Handeln und bestimmte Bandenkonstellationen.

Leichtfertige Geldwäsche kann hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Welcher Strafrahmen im konkreten Fall relevant ist, lässt sich deshalb erst nach Prüfung des Tatvorwurfs bestimmen.

Geldwäscheverdachtsmeldung und FIU

Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen, einen meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich an die Financial Intelligence Unit – FIU – zu melden. Die gesetzlichen Voraussetzungen regelt insbesondere § 43 GwG.

Eine Verdachtsmeldung bedeutet jedoch nicht, dass Geldwäsche bereits festgestellt wurde. Vielmehr analysiert die FIU gemeldete Sachverhalte und kann relevante Informationen an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

Betroffene erfahren häufig nicht, ob ihre Bank oder ein anderer Verpflichteter eine Verdachtsmeldung abgegeben hat. Denn das Geldwäschegesetz beschränkt grundsätzlich die Information des Betroffenen über eine solche Meldung.

Mögliche Anzeichen sind beispielsweise

  • eine verzögerte Überweisung,
  • zusätzliche Fragen zur Mittelherkunft,
  • die Anforderung umfangreicher Unterlagen,
  • eine nicht ausgeführte Transaktion,
  • ein eingeschränkter Kontozugriff oder
  • die Kündigung einer Geschäftsbeziehung.

Allerdings können dieselben Maßnahmen auch andere Ursachen haben. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob lediglich eine interne Compliance-Prüfung stattfindet oder bereits eine behördliche Maßnahme besteht.

Konto wegen Geldwäscheverdacht gesperrt – was tun?

Zunächst muss geklärt werden, warum die Bank den Zugriff oder einzelne Transaktionen beschränkt.

Kontosperren gehören zu den praktisch besonders einschneidenden Folgen, mit denen Mandanten im Geldwäsche-Strafrecht konfrontiert werden. Eine Einschränkung kann auf einer internen Compliance-Prüfung, einer Geldwäscheverdachtsmeldung, einer behördlichen Maßnahme oder einem gerichtlichen Vermögensarrest beruhen.

Diese Ursachen haben unterschiedliche rechtliche Folgen. Daher prüfen wir zunächst:

  • Welche Transaktion hat die Prüfung ausgelöst?
  • Ist das gesamte Konto oder nur eine einzelne Transaktion betroffen?
  • Welche Informationen verlangt die Bank?
  • Welche Herkunftsnachweise liegen bereits vor?
  • Besteht bereits ein Ermittlungsverfahren?
  • Gibt es eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Maßnahme?
  • Sind weitere Konten oder Vermögenswerte betroffen?

Nach einer Verdachtsmeldung darf die konkret gemeldete Transaktion grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn FIU oder Staatsanwaltschaft zustimmen oder die gesetzliche Wartefrist ohne Untersagung abgelaufen ist. Einzelheiten regelt § 46 GwG.

Der Ablauf dieser Frist bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein vollständig gesperrtes Konto freigegeben werden muss. Denn interne Maßnahmen der Bank oder weitere behördliche Sicherungen können unabhängig davon fortbestehen.

Geldwäscheverdacht selbst prüfen: Mittelherkunft und Zahlungswege rekonstruieren

Wer mit Fragen einer Bank oder einem Geldwäscheverdacht konfrontiert wird, kann die eigene Vermögensherkunft und die relevanten Zahlungswege zunächst selbst rekonstruieren.

Eine strukturierte Aufarbeitung hilft dabei, fehlende Unterlagen, unklare Zahlungseingänge und widersprüchliche Angaben frühzeitig zu erkennen.

Welche Unterlagen sollten gesichert werden?

Je nach Sachverhalt können insbesondere relevant sein:

  • Kontoauszüge,
  • Zahlungsbelege,
  • Kauf- und Darlehensverträge,
  • Rechnungen,
  • Steuererklärungen und Steuerbescheide,
  • Erbschafts- und Schenkungsunterlagen,
  • Unternehmens- und Beteiligungsunterlagen,
  • Veräußerungsunterlagen,
  • Börsenabrechnungen sowie
  • Wallet- und Krypto-Transaktionshistorien.

Dabei sollte nicht nur die unmittelbare Herkunft eines einzelnen Zahlungseingangs betrachtet werden. Bei längeren Transaktionsketten kann es vielmehr erforderlich sein, den Vermögensweg über mehrere Konten, Unternehmen oder Wallets hinweg nachzuvollziehen.

Wann sollte noch keine Erklärung abgegeben werden?

Eigene Aufklärung und externe Kommunikation sind voneinander zu trennen.

Wer Unstimmigkeiten entdeckt oder ein strafrechtliches Risiko nicht ausschließen kann, sollte nicht vorschnell eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung an Bank oder Behörden übermitteln.

Denn eine Erklärung zur Mittelherkunft kann später auch für ein Straf-, Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Zunächst sollte deshalb geklärt werden, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind, welche Tatsachen sicher feststehen und ob sich aus der eigenen Rekonstruktion strafrechtliche Risiken ergeben.

Unterlagen und elektronische Daten sollten dabei erhalten und nicht nachträglich verändert oder beseitigt werden.

Herkunftsnachweis gegenüber Banken

Ein Herkunftsnachweis soll nachvollziehbar erklären, woher bestimmte Vermögenswerte stammen.

Welche Dokumente dafür geeignet sind, hängt von der Art des Vermögenserwerbs ab. Bei einem Unternehmensverkauf können daher andere Unterlagen erforderlich sein als bei einer Erbschaft, einer Darlehensrückzahlung, einem Immobilienverkauf oder der Veräußerung von Kryptowerten.

Entscheidend ist nicht die Menge der Dokumente. Vielmehr sollten die Unterlagen den wirtschaftlichen Vorgang erklären, mit den tatsächlichen Zahlungswegen übereinstimmen, zeitlich nachvollziehbar sein und Widersprüche vermeiden.

Eine unkoordinierte Übermittlung großer Datenmengen kann dagegen zusätzliche Fragen aufwerfen.

Vermögensarrest und Einziehung im Geldwäsche-Strafrecht

Neben dem persönlichen Tatvorwurf spielt im Geldwäsche-Strafrecht häufig die Sicherung von Vermögenswerten eine zentrale Rolle.

Ein gerichtlicher Vermögensarrest kann die Grundlage dafür schaffen, Bankguthaben, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kryptowerte und andere Vermögenspositionen zu sichern.

Für die Verteidigung ist dann insbesondere zu prüfen,

  • welche Vermögenswerte betroffen sind,
  • wem diese Vermögenswerte rechtlich zuzurechnen sind,
  • wie die Ermittlungsbehörden den Arrestbetrag berechnen,
  • welcher Zusammenhang zur behaupteten Vortat bestehen soll,
  • ob Rechte Dritter betroffen sind und
  • welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

Bei Unternehmen kann eine umfangreiche Vermögenssicherung außerdem Liquidität, Gehaltszahlungen und laufende Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen.

Deshalb sollte die Vermögensseite des Verfahrens von Beginn an Teil der Verteidigungsstrategie sein.

Durchsuchung wegen Geldwäsche: Was ist jetzt zu tun?

Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.

Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden.

Für die Verteidigung ist anschließend insbesondere relevant:

  • Was steht im Durchsuchungsbeschluss?
  • Welche Vortat behaupten die Ermittlungsbehörden?
  • Welche Transaktionen oder Vermögenswerte stehen im Mittelpunkt?
  • Welche Unterlagen und Datenträger wurden sichergestellt?
  • Welche Konten oder Vermögenswerte sind betroffen?
  • Drohen weitere Arrest- oder Einziehungsmaßnahmen?

Nach einer Durchsuchung sollte die Verteidigung möglichst früh rekonstruieren, welche Informationen die Ermittlungsbehörden erlangt haben und welche Hypothese dem Verfahren zugrunde liegt.

GwG-Prüfungen und Bußgeldverfahren

Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen zu risikobasierten Präventionsmaßnahmen.

Aufsichtsbehörden können prüfen, ob ein Verpflichteter diese Anforderungen ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Gegenstand einer Prüfung können insbesondere sein:

  • Risikoanalyse,
  • interne Sicherungsmaßnahmen,
  • Kundensorgfaltspflichten,
  • Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter,
  • verstärkte Sorgfaltspflichten,
  • Dokumentation und Aufbewahrung,
  • Geldwäschebeauftragter und Stellvertretung,
  • Schulungen,
  • interne Meldewege sowie
  • Umgang mit Verdachtsfällen.

Nicht jeder organisatorische Mangel führt automatisch zu einem Bußgeld.

Vielmehr muss geklärt werden, welche konkrete Pflicht galt, ob sie verletzt wurde und wem ein möglicher Verstoß persönlich oder organisatorisch zuzurechnen ist.

Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz

§ 56 GwG enthält zahlreiche Ordnungswidrigkeitstatbestände.

Dazu können beispielsweise Verstöße gegen Organisations-, Sorgfalts-, Dokumentations- oder Meldepflichten gehören.

Im Bußgeldverfahren prüfen wir insbesondere,

  • ob die behauptete Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt,
  • welche Person oder Unternehmenseinheit verantwortlich war,
  • ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachweisbar ist,
  • welche Kontrollmaßnahmen bereits bestanden und
  • welche wirtschaftlichen und reputationsbezogenen Folgen drohen.

Neben einem Bußgeld können weitere Konsequenzen entstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sieht § 57 GwG insbesondere die öffentliche Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen und unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen vor.

Gerade für regulierte oder reputationssensible Unternehmen sollte dieser Aspekt deshalb frühzeitig berücksichtigt werden.

Verantwortlichkeit von Geschäftsleitung und Geldwäschebeauftragten

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entlastet die Geschäftsleitung nicht automatisch von ihren eigenen Pflichten.

Umgekehrt lässt sich auch nicht jeder organisatorische Mangel persönlich dem Geldwäschebeauftragten zurechnen.

Im Konfliktfall muss deshalb präzise rekonstruiert werden,

  • wie Zuständigkeiten verteilt waren,
  • wer welche Entscheidungen treffen durfte,
  • welche Informationen der Geschäftsleitung vorlagen,
  • welche Kontroll- und Eskalationswege bestanden,
  • welche personellen und technischen Ressourcen vorhanden waren und
  • wie das Unternehmen auf erkannte Risiken reagierte.

Dabei können die Interessen des Unternehmens, der Geschäftsleitung, des Geldwäschebeauftragten und weiterer Mitarbeiter auseinanderfallen.

Eine frühzeitige Prüfung möglicher Interessenkonflikte ist daher besonders wichtig.

Geldwäsche-Compliance

Wirksame Geldwäscheprävention orientiert sich am tatsächlichen Risiko des Unternehmens.

Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen sollten deshalb Geschäftsmodell, Kundenstruktur, Produkte, Zahlungswege, Regionen und Vertriebsformen realistisch abbilden.

schirach.law berät insbesondere bei

  • Risikoanalysen,
  • internen Sicherungsmaßnahmen,
  • Zuständigkeiten und Eskalationswegen,
  • Kundensorgfaltspflichten,
  • wirtschaftlich Berechtigten,
  • politisch exponierten Personen,
  • Verdachtsmeldungsprozessen,
  • Vorbereitung auf GwG-Prüfungen,
  • Schulungs- und Kontrollkonzepten sowie
  • internen Untersuchungen.

Prävention und Verteidigung gehören dabei zusammen. Denn Erkenntnisse aus Aufsichts- und Bußgeldverfahren zeigen, an welchen Stellen organisatorische Strukturen später straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Bedeutung erlangen können.

Verdachtsmeldung: prüfen, entscheiden, dokumentieren

Nicht jede ungewöhnliche Transaktion muss automatisch an die FIU gemeldet werden.

Entscheidend ist, ob Tatsachen vorliegen, die einen gesetzlichen Meldetatbestand erfüllen. Dabei verlangt das GwG keinen abschließenden strafrechtlichen Nachweis der Geldwäsche.

Verpflichtete sollten die Entscheidung deshalb zeitnah, sachverhaltsbezogen und nachvollziehbar treffen sowie angemessen dokumentieren.

Eine unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Verdachtsmeldung kann ihrerseits bußgeldrechtliche Folgen haben.

Interne Untersuchungen bei Geldwäscheverdacht

Interne Hinweise, Transaktionsmonitoring, Medienberichte oder Anfragen von Banken und Behörden können auf einen möglichen geldwäscherelevanten Sachverhalt hinweisen.

Dann muss ein Unternehmen zunächst klären:

  • Was ist tatsächlich geschehen?
  • Welche Personen und Transaktionen sind betroffen?
  • Welche Unterlagen müssen gesichert werden?
  • Bestehen Meldepflichten?
  • Gibt es persönliche Strafbarkeitsrisiken?
  • Welche Behörden oder Geschäftspartner sind bereits informiert?
  • Wie sollte intern und extern kommuniziert werden?

Die interne Aufklärung sollte dabei von Beginn an mögliche Straf-, Bußgeld- und Aufsichtsverfahren berücksichtigen. Schließlich können Erkenntnisse aus einer internen Untersuchung später auch für behördliche Verfahren relevant werden.

Geldwäsche und Kryptowährungen

Kryptowerte und Blockchain-Transaktionen spielen in Geldwäscheverfahren eine besondere Rolle.

Ermittlungsbehörden, Banken und Kryptowerte-Dienstleister achten unter anderem auf Transaktionen zu risikobehafteten Adressen, Mixing-Dienste, dezentrale Börsen, Peer-to-Peer-Geschäfte und komplexe Transaktionsketten.

Solche Merkmale beweisen jedoch für sich allein keine Geldwäsche.

Blockchain-Analysen können zwar Transaktionswege sichtbar machen. Daraus folgt aber nicht automatisch, wer eine Wallet tatsächlich kontrollierte oder welches Wissen eine Person über die Herkunft der Kryptowerte hatte.

Deshalb müssen technische Analyse, personenbezogene Zuordnung und strafrechtliche Bewertung getrennt geprüft werden.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Kryptostrafrecht und digitale Vermögenswerte.

Geldwäsche und Steuerstrafrecht

Steuerstrafrechtliche Sachverhalte können mit Geldwäschevorwürfen zusammentreffen.

Dabei muss insbesondere zwischen der möglichen steuerlichen Vortat, späteren Vermögensbewegungen und der persönlichen Verantwortlichkeit der Beteiligten unterschieden werden.

Nicht jede Bewegung eines steuerlich problematischen Vermögenswertes begründet automatisch eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche.

Deshalb müssen steuerliche Ausgangslage und spätere Transaktionen getrennt rekonstruiert und anschließend gemeinsam bewertet werden.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Steuerstrafrecht.

Geldwäsche und Wirtschaftsstrafrecht

Geldwäscheverfahren stehen häufig im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen.

Als mögliche Ausgangstaten können beispielsweise Betrug, Untreue, Korruption oder Insolvenzstraftaten relevant werden.

Für die Verteidigung reicht es deshalb nicht aus, nur spätere Geldbewegungen zu untersuchen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die behauptete Ausgangstat tatsächlich nachweisbar ist und welche Vermögenswerte daraus stammen sollen.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Verteidigung im Geldwäsche-Strafrecht: Herkunft, Handlung und Kenntnis

Geldwäscheverfahren beruhen häufig auf umfangreichen Bankdaten, internationalen Auskünften, Verdachtsmeldungen und komplexen Zahlungswegen.

Eine Verteidigung im Geldwäsche-Strafrecht muss deshalb Zahlungswege, mögliche Vortaten und den individuellen Kenntnisstand getrennt untersuchen.

Im Mittelpunkt stehen drei Fragen:

Herkunft: Aus welcher rechtswidrigen Tat soll der Vermögensgegenstand stammen?

Handlung: Welche konkrete Geldwäschehandlung soll der Mandant vorgenommen haben?

Kenntnis: Was wusste der Mandant über die Herkunft oder was soll er leichtfertig nicht erkannt haben?

Anschließend müssen Verfahrensstand, Beweislage, Vermögenssicherung, wirtschaftliche Folgen und persönliche Interessen gemeinsam betrachtet werden.

Je nach Situation kann eine frühe Einlassung sinnvoll sein. In anderen Verfahren ist dagegen zunächst Akteneinsicht und Zurückhaltung angezeigt.

Die Verteidigungsstrategie richtet sich daher nach dem konkreten Sachverhalt und dem jeweiligen Verfahrensstadium.

Besondere Erfahrung im Geldwäsche-Strafrecht

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über besondere Erfahrung im Geldwäsche-Strafrecht und in der Geldwäscheprävention.

Von 2018 bis 2025 gehörte er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer München an und war Vorsitzender der Abteilung Geldwäscheprävention.

Darüber hinaus referiert er zu Geldwäsche und Geldwäsche-Compliance. Ab der vierten Auflage kommentiert er das Kapitel „Geldwäsche“ im Standardkommentar Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht.

Marco Benedikt von Schirach ist außerdem zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.) sowie zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE).

Weitere Informationen zu Ausbildung, Tätigkeit und Veröffentlichungen finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach.

Geldwäsche-Strafrecht in München und bundesweit

Im Geldwäsche-Strafrecht berät und verteidigt schirach.law Mandanten vom Kanzleisitz in München bundesweit.

Die Tätigkeit richtet sich insbesondere an Privatpersonen, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Unternehmen und GwG-Verpflichtete mit komplexen straf-, aufsichts- oder bußgeldrechtlichen Sachverhalten.

Persönliche Besprechungen können am Kanzleisitz in München stattfinden. Darüber hinaus begleiten wir Verfahren bundesweit.

Weitere Tätigkeitsbereiche finden Sie unter Kompetenzen von schirach.law.

Häufige Fragen zu Geldwäsche und GwG

Wann liegt strafbare Geldwäsche vor?

Geldwäsche setzt einen Vermögensgegenstand voraus, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Hinzukommen muss eine vom Gesetz erfasste Handlung oder Verschleierung. Außerdem müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 261 StGB erfüllt sein.

Welche Strafe droht wegen Geldwäsche?

§ 261 Abs. 1 und 2 StGB sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für bestimmte Fälle gelten jedoch andere Strafrahmen. Besonders schwere Fälle können mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden; leichtfertige Geldwäsche mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Kann jede Straftat Vortat einer Geldwäsche sein?

Grundsätzlich kommt seit Einführung des All-Crimes-Ansatzes jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht. Dennoch muss im konkreten Fall geprüft werden, ob der betreffende Vermögensgegenstand tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und die weiteren Voraussetzungen des § 261 StGB erfüllt sind.

Bedeutet eine Verdachtsmeldung, dass gegen mich ermittelt wird?

Nein. Eine Verdachtsmeldung ist keine Feststellung strafbaren Verhaltens. Allerdings kann die FIU den Sachverhalt analysieren und relevante Informationen an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

Warum hat meine Bank mein Konto gesperrt?

Mögliche Ursachen sind eine interne Compliance-Prüfung, eine auffällige Transaktion, eine Verdachtsmeldung, eine behördliche Maßnahme oder ein gerichtlicher Vermögensarrest. Deshalb sollte zunächst die tatsächliche Ursache der Einschränkung geklärt werden.

Wird mein Konto nach drei Werktagen automatisch freigegeben?

Nein. Die gesetzliche Wartefrist nach einer Verdachtsmeldung betrifft grundsätzlich die Durchführung der gemeldeten Transaktion. Andere interne oder behördliche Maßnahmen können unabhängig davon fortbestehen.

Kann ich meine Mittelherkunft selbst ermitteln?

Ja. Kontoauszüge, Verträge, Steuerunterlagen, Zahlungsbelege, Unternehmensunterlagen und gegebenenfalls Blockchain-Daten können helfen, Herkunft und weiteren Weg von Vermögenswerten zu rekonstruieren.

Besteht jedoch ein strafrechtliches Risiko, sollte vor einer umfangreichen Erklärung gegenüber Banken oder Behörden geprüft werden, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind.

Was sollte ich bei einer Durchsuchung wegen Geldwäsche tun?

Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst früh einen Strafverteidiger. Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden.

Muss jeder ungewöhnliche Vorgang an die FIU gemeldet werden?

Nein. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Transaktion ungewöhnlich erscheint. Maßgeblich ist vielmehr, ob Tatsachen vorliegen, die einen gesetzlichen Meldetatbestand erfüllen. Verpflichtete sollten ihre Entscheidung deshalb zeitnah und nachvollziehbar dokumentieren.

Verteidigt schirach.law nur Mandanten in München?

Nein. schirach.law hat seinen Kanzleisitz in München und berät sowie verteidigt Mandanten bundesweit.

Vertrauliche Kontaktaufnahme

Ein Geldwäscheverdacht kann innerhalb kurzer Zeit strafrechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Folgen auslösen.

Wer eine Vorladung erhält, von einer Durchsuchung betroffen ist, eine Kontosperre erlebt, einen Herkunftsnachweis erbringen soll oder mit einer GwG-Prüfung konfrontiert ist, sollte deshalb zunächst Tatvorwurf, Verfahrensstand und Beweislage klären.

schirach.law berät und verteidigt in München und bundesweit.

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Telefon: +49 89 443 695 60
E-Mail: kanzlei@schirach.law