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Anwalt für Steuerstrafrecht in München

Verteidigung und Beratung im Steuerstrafrecht

schirach.law ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in München. Wir verteidigen bundesweit Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Privatpersonen und Unternehmen in komplexen Steuerstrafverfahren.

Unsere Beratung beginnt oft lange vor einer Anklage. Wir begleiten Mandanten bei ersten Verdachtsmomenten, während einer Betriebsprüfung, vor einer möglichen Berichtigung oder Selbstanzeige sowie in allen Phasen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens.

Im Steuerstrafrecht greifen steuerliche und strafrechtliche Fragen unmittelbar ineinander. Deshalb reicht es nicht aus, nur die mögliche Steuernachzahlung zu berechnen. Ebenso wichtig ist die Frage, wer für eine Erklärung oder Entscheidung verantwortlich war, welche Informationen vorlagen und ob vorsätzliches, leichtfertiges oder schlicht fehlerhaftes Verhalten vorliegt.

Je früher diese Fragen geklärt sind, desto besser lassen sich die nächsten Schritte planen.

Wann sollten Sie einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten?

Möglichst früh – insbesondere bevor Sie gegenüber Steuerfahndung, Finanzamt oder Staatsanwaltschaft Angaben zu einem möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt machen.

Steuerstrafrechtliche Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn

  • die Steuerfahndung Kontakt aufnimmt,
  • eine Behörde ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren einleitet,
  • Ermittler Geschäftsräume oder Privatwohnungen durchsuchen,
  • Behörden Unterlagen oder Datenträger beschlagnahmen,
  • Sie eine Vorladung oder Anhörung erhalten,
  • sich während einer Betriebsprüfung strafrechtliche Risiken zeigen,
  • das Finanzamt Erläuterungen zu auffälligen Vorgängen verlangt,
  • Steuererklärungen möglicherweise unrichtig oder unvollständig waren,
  • Sie eine Berichtigung oder Selbstanzeige erwägen,
  • nicht erklärte Einkünfte, Auslandskonten oder Vermögenswerte bestehen,
  • Kryptogewinne oder andere digitale Transaktionen möglicherweise nicht vollständig erklärt wurden oder
  • Geschäftsführer oder andere Verantwortliche persönlich in den Fokus geraten.

Vor jeder Stellungnahme sollte feststehen, in welcher Rolle die betroffene Person handelt und welche Folgen ihre Angaben haben können.

Gerade im Steuerstrafrecht laufen Besteuerungs- und Strafverfahren häufig parallel. Deshalb sollte die steuerliche Kommunikation immer mit der strafrechtlichen Strategie abgestimmt sein.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Eine Steuerhinterziehung kann vorliegen, wenn jemand steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt oder pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Typische Konstellationen sind beispielsweise:

  • nicht erklärte Einkünfte,
  • unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen,
  • verschwiegene Auslandskonten,
  • nicht erklärte Kapitalerträge,
  • fehlerhafte Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerangaben,
  • unzutreffend angesetzte Betriebsausgaben,
  • verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • steuerlich relevante Kryptotransaktionen oder
  • steuerliche Pflichtverletzungen innerhalb eines Unternehmens.

Allerdings führt nicht jede falsche Angabe automatisch zu einem strafrechtlichen Vorwurf. Entscheidend ist vielmehr, wie der konkrete Sachverhalt einzuordnen ist und was die verantwortliche Person wusste.

Nicht jeder Fehler ist Steuerhinterziehung

Eine unrichtige Steuererklärung ist nicht automatisch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Neben der steuerlichen Auswirkung kommt es vor allem darauf an, was die verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Erklärung wusste und wollte.

Ein einfacher Fehler kann strafrechtlich ohne Bedeutung sein. Bei einem erheblichen Sorgfaltsverstoß kann dagegen eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht kommen. Erst wenn vorsätzliches Handeln vorliegt, steht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum.

Diese Abgrenzung spielt in vielen Steuerstrafverfahren eine zentrale Rolle. Deshalb sollte nicht allein aus einer objektiv falschen Steuererklärung auf Vorsatz geschlossen werden.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

§ 370 AO sieht im Grundfall eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

In besonders schweren Fällen reicht der gesetzliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Welche Folgen im konkreten Verfahren drohen, hängt jedoch von vielen Faktoren ab. Dazu gehören insbesondere der Hinterziehungsbetrag, die Dauer, die Zahl der betroffenen Steuerarten und Zeiträume, die persönliche Verantwortung sowie die Art des Tatvorwurfs.

Auch das Verhalten nach Bekanntwerden des Sachverhalts kann eine Rolle spielen.

Neben einer strafrechtlichen Sanktion können zudem Steuernachzahlungen, Zinsen, Einziehungsmaßnahmen und weitere wirtschaftliche Folgen entstehen.

Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

Nicht jedes pflichtwidrige steuerliche Verhalten ist vorsätzlich.

§ 378 AO erfasst die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit. Sie kommt in Betracht, wenn keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, dem Betroffenen aber ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorgeworfen wird.

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und einem einfachen Fehler kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Deshalb sollte die Verteidigung genau prüfen, ob die Ermittlungsbehörden vorsätzliches Verhalten tatsächlich nachweisen können.

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

Ein Steuerstrafverfahren beginnt mit einem strafrechtlichen Anfangsverdacht.

Auslöser können zum Beispiel Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Anzeigen, Bankinformationen, internationale Meldesysteme oder andere steuerliche Auffälligkeiten sein.

Je nach Fall werden anschließend die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die Steuerfahndung, die Staatsanwaltschaft oder andere Ermittlungsstellen tätig.

Für die Verteidigung ist zunächst entscheidend, den konkreten Vorwurf und den Stand des Verfahrens zu kennen.

Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht

Nach Übernahme der Verteidigung klären wir zunächst, was genau die Behörden dem Mandanten vorwerfen.

Sobald die Aktenlage eine belastbare Prüfung erlaubt, analysieren wir unter anderem:

  • welche Steuerarten betroffen sind,
  • welche Zeiträume untersucht werden,
  • wie die Behörden die mögliche Steuerverkürzung berechnen,
  • welche Unterlagen und Daten vorliegen,
  • wer für bestimmte Erklärungen oder Entscheidungen verantwortlich war,
  • welche steuerrechtlichen Einwände bestehen und
  • ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Verhalten überhaupt nachweisbar ist.

Steuerstrafverfahren beruhen häufig auf umfangreichen Berechnungen, Schätzungen und Datenbeständen. Daher müssen steuerliche und strafrechtliche Analyse eng ineinandergreifen.

Zugleich zeigt die Aktenauswertung, welche Annahmen die Ermittlungsbehörden treffen und an welchen Punkten die Verteidigung ansetzen kann.

Besteuerungsverfahren und Strafverfahren sind nicht dasselbe

Im Besteuerungsverfahren geht es darum, welche Steuer tatsächlich geschuldet wird.

Im Strafverfahren steht dagegen die persönliche strafrechtliche Verantwortung im Mittelpunkt.

Beide Verfahren hängen eng zusammen, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Deshalb beendet eine steuerliche Einigung über bestimmte Berechnungen nicht automatisch das Strafverfahren.

Umgekehrt beantwortet die strafrechtliche Beendigung eines Verfahrens nicht zwingend alle steuerlichen Fragen.

Eine belastbare Strategie muss daher beide Ebenen berücksichtigen und ihre Auswirkungen aufeinander im Blick behalten.

Stellungnahme, Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Ob sich ein Beschuldigter zum Tatvorwurf äußert, ist eine strategische Entscheidung.

In manchen Fällen kann eine frühe Stellungnahme helfen, tatsächliche oder rechtliche Missverständnisse zu klären. In anderen Fällen ist es sinnvoller, zunächst keine Angaben zu machen.

Maßgeblich sind unter anderem die Beweislage, der behauptete Hinterziehungsbetrag, die persönliche Verantwortung und der Stand des Verfahrens.

Je nach Situation kommen unterschiedliche Formen der Verfahrensbeendigung in Betracht. Eine bestimmte Einstellung oder sonstige Erledigung kann jedoch seriös nicht versprochen werden.

Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht

Viele Steuerstrafverfahren entstehen während einer Betriebsprüfung.

Auffällige Buchungen, ungeklärte Geldbewegungen, widersprüchliche Angaben oder fehlende Unterlagen können einen strafrechtlichen Verdacht auslösen.

Sobald sich ein solcher Verdacht konkretisiert, sollte die bisherige Kommunikation neu bewertet werden.

Im Besteuerungsverfahren bestehen weiterhin steuerliche Mitwirkungspflichten. Gleichzeitig darf niemand durch Zwang dazu gebracht werden, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

Gerade dieses Spannungsverhältnis macht eine abgestimmte Strategie notwendig.

Deshalb koordinieren wir bei Bedarf das steuerliche Vorgehen mit Steuerberatern oder anderen steuerlichen Spezialisten.

Durchsuchung durch die Steuerfahndung

Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene keinen Widerstand leisten. Zugleich sollte möglichst früh ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf erfolgen.

Durchsuchungen durch die Steuerfahndung kommen meist überraschend. Dabei können Ermittler sowohl Privatwohnungen als auch Geschäftsräume durchsuchen.

Häufig sichern sie umfangreiche Unterlagen, Computer, Mobiltelefone oder andere Datenträger.

Die Verteidigung prüft insbesondere:

  • den Durchsuchungsbeschluss,
  • den konkreten Tatvorwurf,
  • die betroffenen Personen und Zeiträume,
  • den Umfang der Maßnahme,
  • Sicherstellungen und Beschlagnahmen,
  • den Umgang mit digitalen Daten und
  • die weiteren strafprozessualen Möglichkeiten.

Nach der akuten Maßnahme beginnt die strategische Auswertung.

Dann stellen sich vor allem folgende Fragen: Welche Informationen besitzen die Ermittlungsbehörden bereits? Wie berechnen sie die mögliche Steuerverkürzung? Welche weiteren Maßnahmen sind zu erwarten? Und welche steuerlichen sowie strafrechtlichen Risiken müssen zuerst geklärt werden?

So richtet sich der Blick nicht nur auf die bereits erfolgte Durchsuchung, sondern auch auf die nächsten möglichen Schritte der Ermittler.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO

Eine wirksame Selbstanzeige kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen.

Allerdings ist sie weder ein formloses Geständnis noch ein einfaches Standardformular.

Damit die angestrebte Straffreiheit eintreten kann, müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere die notwendige Vollständigkeit, die rechtzeitige Abgabe und das Fehlen einschlägiger Sperrgründe.

Außerdem müssen die relevanten Steuerarten und Zeiträume korrekt erfasst werden.

Deshalb sollte eine Selbstanzeige nicht allein deshalb abgegeben werden, weil ein steuerlicher Fehler entdeckt wurde.

Zunächst ist vielmehr zu klären, ob überhaupt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung in Betracht kommt oder eine Berichtigung nach § 153 AO ausreicht.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?

Ob eine Selbstanzeige noch wirksam sein kann, hängt wesentlich davon ab, ob bereits ein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten ist.

Problematisch kann die Situation beispielsweise sein, wenn

  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekannt gegeben wurde,
  • eine einschlägige Prüfungsanordnung vorliegt,
  • Amtsträger bereits zu bestimmten Prüfungs- oder Ermittlungsmaßnahmen erschienen sind,
  • die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder damit rechnen musste oder
  • andere gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

Deshalb sollte vor jeder Offenlegung geklärt werden, ob eine Selbstanzeige rechtlich noch möglich ist.

Vollständigkeit und Zahlung

Eine Selbstanzeige muss die gesetzlich erforderlichen Steuerarten und Zeiträume vollständig erfassen.

Fehlende oder unrichtige Angaben können die angestrebte Straffreiheit gefährden. Daher muss der Sachverhalt vor Abgabe der Selbstanzeige möglichst vollständig aufgearbeitet werden.

Hinzu kommen die erforderlichen Steuerzahlungen und gesetzlich vorgesehenen Zinsen.

Bei bestimmten höheren Hinterziehungsbeträgen oder besonderen Konstellationen können zudem weitere Zahlungen notwendig sein.

§ 398a AO bei bestimmten höheren Hinterziehungsbeträgen

In bestimmten Fällen führt § 371 AO trotz Offenlegung nicht unmittelbar zur Straffreiheit.

Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann § 398a AO jedoch ermöglichen, dass die Behörden von der Strafverfolgung absehen.

Dafür müssen unter anderem die hinterzogenen Steuern, die einschlägigen Zinsen und ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt werden.

Ob § 398a AO im konkreten Fall greift, muss deshalb gesondert geprüft werden.

Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?

Nicht jede Korrektur einer Steuererklärung ist eine Selbstanzeige.

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder bereits verkürzt wurden, kann unter den Voraussetzungen des § 153 AO zur Anzeige und Richtigstellung verpflichtet sein.

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft dagegen Sachverhalte, in denen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung im Raum steht und unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erreicht werden soll.

Für die Abgrenzung kommt es vor allem darauf an, was die verantwortliche Person zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung wusste oder für möglich hielt.

Deshalb sollte eine Korrektur nicht vorschnell als „Berichtigung“ oder „Selbstanzeige“ bezeichnet werden.

Zuerst muss der zugrunde liegende Sachverhalt geklärt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher rechtliche Weg passt.

Steuerliche Unstimmigkeiten selbst festgestellt – wie sollten Sie vorgehen?

Wer selbst einen möglichen steuerlichen Fehler entdeckt, sollte den Sachverhalt zunächst rekonstruieren und nicht vorschnell gegenüber den Finanzbehörden erklären.

Typische Auslöser sind etwa:

  • fehlende oder fehlerhafte Steuerunterlagen,
  • neu entdeckte Auslandskonten,
  • nicht vollständig erfasste Kapitalerträge,
  • Abweichungen zwischen Buchhaltung und Steuererklärung,
  • falsch zugeordnete Betriebsausgaben,
  • nicht erklärte Kryptotransaktionen oder
  • Hinweise eines Steuerberaters auf ältere Unstimmigkeiten.

Sachverhalt zunächst rekonstruieren

Zu Beginn sollte feststehen, welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind.

Anschließend ist zu klären, welche Erklärungen abgegeben wurden, welche Unterlagen fehlen und wann die Unrichtigkeit erkannt wurde.

Ebenso wichtig ist die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt welche Informationen hatte.

Erst dann lässt sich unterscheiden, ob eine normale steuerliche Berichtigung genügt oder ein steuerstrafrechtliches Risiko besteht.

Keine vorschnelle Offenlegung

Eine spontane Korrektur kann problematisch sein, wenn tatsächlich der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung besteht.

Umgekehrt sollte ein objektiver Fehler nicht vorschnell als Straftat bewertet werden.

Deshalb empfiehlt es sich, Sachverhalt, mögliche Verantwortlichkeit und die richtige Form der Offenlegung zunächst vertraulich zu prüfen.

So lässt sich vermeiden, dass eine gut gemeinte Erklärung unnötige strafrechtliche Folgen auslöst oder eine bestehende Handlungsmöglichkeit verloren geht.

Steuerberater und Strafverteidiger koordinieren

Bei komplexeren Fällen arbeiten Strafverteidigung und Steuerberatung häufig eng zusammen.

Der Steuerberater kann vor allem die steuerliche Aufarbeitung und Berechnung unterstützen. Zugleich bewertet der Strafverteidiger das strafrechtliche Risiko, die Verfahrenslage sowie mögliche Berichtigungs- oder Selbstanzeigemöglichkeiten.

Auch die Kommunikation mit Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft muss in diese Strategie einbezogen werden.

Klare Zuständigkeiten helfen deshalb, steuerliche und strafrechtliche Fragen sauber voneinander zu trennen und dennoch aufeinander abzustimmen.

Steuerstrafrecht für Unternehmer und Geschäftsführer

Steuerliche Pflichten innerhalb eines Unternehmens verteilen sich häufig auf mehrere Personen und Abteilungen.

So können Geschäftsführung, Finanzleitung, Buchhaltung, Steuerabteilung und externe Berater an steuerlich relevanten Entscheidungen beteiligt sein.

Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, reicht daher die Feststellung einer objektiv falschen Erklärung nicht aus.

Zusätzlich ist zu klären:

  • Wer verfügte über welche Informationen?
  • Wer war für die Erklärung verantwortlich?
  • Wer traf die maßgebliche Entscheidung?
  • Welche Kontrollmechanismen bestanden?
  • Welche Aufgaben wurden delegiert?
  • Wer konnte eine Unrichtigkeit tatsächlich erkennen?

Gerade in arbeitsteiligen Unternehmen muss die persönliche strafrechtliche Verantwortung sorgfältig von der Verantwortung anderer Beteiligter abgegrenzt werden.

Steuerhinterziehung im Unternehmen

Steuerstrafrechtliche Vorwürfe richten sich strafrechtlich grundsätzlich gegen natürliche Personen.

Für das Unternehmen selbst können dennoch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen entstehen.

Neben Steuernachforderungen und Zinsen kommen insbesondere Geldbußen, Einziehungsmaßnahmen, Haftungsfragen sowie gewerbe- oder vergaberechtliche Folgen in Betracht.

Auch die Reputation des Unternehmens kann betroffen sein.

Zudem stimmen die Interessen des Unternehmens nicht immer mit den persönlichen Verteidigungsinteressen einzelner Organmitglieder oder Mitarbeiter überein.

Deshalb sollten mögliche Interessenkonflikte früh erkannt und die jeweiligen Rollen klar getrennt werden.

Steuerstrafrecht und Kryptowährungen

Nicht erklärte oder unvollständig erklärte Kryptotransaktionen können steuerstrafrechtliche Fragen auslösen.

Betroffen sein können unter anderem:

  • Trading und Swaps,
  • Staking,
  • Mining,
  • Lending,
  • Airdrops,
  • DeFi-Protokolle,
  • Liquidity Pools,
  • Token-Verkäufe sowie
  • gewerbliche oder unternehmerische Aktivitäten mit Kryptowerten.

Die Aufarbeitung ist häufig anspruchsvoll, weil Transaktionen über mehrere Wallets, Börsen und Netzwerke verteilt sein können.

Außerdem können automatisierte Steuerreports voneinander abweichen oder Transfers zwischen eigenen Wallets falsch einordnen.

Deshalb müssen technische Transaktionsdaten und steuerliche Bewertung getrennt geprüft und anschließend zusammengeführt werden.

schirach.law verbindet steuerstrafrechtliche Erfahrung mit besonderem Verständnis digitaler Vermögenswerte.

Mehr dazu: Kryptostrafrecht und Kryptowährungen

Auslandskonten und grenzüberschreitende Sachverhalte

Nicht erklärte Auslandseinkünfte oder Vermögenswerte gehören zu den klassischen Risikobereichen des Steuerstrafrechts.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Auslandskonten,
  • Kapitalerträge,
  • Beteiligungen,
  • Immobilien,
  • Stiftungen,
  • Trusts oder
  • unternehmerische Aktivitäten im Ausland.

Deutsche Finanzbehörden erhalten heute über internationalen Informationsaustausch und weitere Informationsquellen umfangreiche Daten zu grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Daraus folgt allerdings nicht automatisch ein strafrechtlicher Vorwurf.

Entscheidend sind vielmehr die konkreten steuerlichen Pflichten, die Ansässigkeit, die tatsächlichen Strukturen und das Wissen der betroffenen Person.

Vor einer nachträglichen Offenlegung sollte daher geklärt werden, ob eine Berichtigung ausreicht, eine Selbstanzeige erforderlich ist oder bereits ein Verteidigungsfall vorliegt.

Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Steuerstrafverfahren stehen häufig nicht isoliert.

Je nach Sachverhalt können neben Steuerhinterziehung auch Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten, Geldwäsche oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle spielen.

Umgekehrt können wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen neue steuerliche Fragen auslösen.

Deshalb verbindet schirach.law die Steuerstrafverteidigung mit einer besonderen Spezialisierung im Wirtschaftsstrafrecht.

Mehr dazu: Wirtschaftsstrafrecht in München

Steuerstrafrecht in München und bundesweit

schirach.law hat seinen Kanzleisitz in München und vertritt Mandanten bundesweit.

Unsere Tätigkeit richtet sich insbesondere an Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Privatpersonen und Unternehmen mit komplexen steuerstrafrechtlichen Fragestellungen.

Persönliche Besprechungen können in München stattfinden. Darüber hinaus begleiten wir Steuerstrafverfahren bundesweit.

Spezialisierung von schirach.law im Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht.

Darüber hinaus ist er zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht (DSV e.V.) sowie zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE).

Seine anwaltliche Tätigkeit konzentriert sich insbesondere auf komplexe Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren sowie damit verbundene vermögens- und geldwäscherechtliche Fragestellungen.

Weitere Informationen:

Marco Benedikt von Schirach – Profil und Qualifikationen

Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht

Ist jeder Fehler in einer Steuererklärung eine Steuerhinterziehung?

Nein. Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus.

Je nach Sachverhalt kann stattdessen eine leichtfertige Steuerverkürzung, ein einfacher Fehler oder überhaupt kein straf- oder bußgeldrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.

Deshalb muss immer geprüft werden, was die verantwortliche Person wusste und wie die konkrete Unrichtigkeit entstanden ist.

Muss ich gegenüber der Steuerfahndung aussagen?

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Ob Sie zu einem Termin erscheinen müssen, hängt unter anderem davon ab, wer Sie geladen hat und in welcher Rolle Sie gehört werden sollen.

Deshalb sollte die konkrete Verfahrenslage vor jeder Aussage geprüft werden.

Was sollte ich bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung tun?

Leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst früh einen Strafverteidiger.

Ohne vorherige Beratung sollten Sie grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen.

Anschließend sollte die Verteidigung den Durchsuchungsbeschluss, die beschlagnahmten Gegenstände und den konkreten Ermittlungsansatz prüfen.

Kann ich eine falsche Steuererklärung einfach korrigieren?

Nicht immer.

Bei einem nachträglich erkannten Fehler kann eine Berichtigung nach § 153 AO erforderlich sein.

Besteht dagegen der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, sollte vor einer Korrektur geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO relevant sind.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?

Eine Selbstanzeige kann nur wirksam sein, solange kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Deshalb sollte die rechtliche Situation vor jeder Offenlegung geprüft werden.

Gerade bei bereits angekündigten Prüfungen oder bekannten Ermittlungsmaßnahmen kann die zeitliche Einordnung entscheidend sein.

Reicht eine Selbstanzeige für ein einzelnes Jahr?

In vielen Fällen reicht eine auf nur ein Jahr beschränkte Erklärung nicht aus.

§ 371 AO verlangt grundsätzlich eine vollständige Offenlegung der gesetzlich relevanten Steuerstraftaten einer Steuerart für die maßgeblichen Zeiträume.

Eine unvollständige Selbstanzeige kann deshalb die angestrebte Straffreiheit gefährden.

Was passiert, wenn ich steuerliche Fehler selbst entdecke?

Zunächst sollte geklärt werden, welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind und wie die ursprüngliche Unrichtigkeit entstanden ist.

Danach lässt sich beurteilen, ob eine normale Berichtigung genügt oder ein steuerstrafrechtliches Risiko besteht.

Eine vorschnelle Offenlegung sollte vermieden werden, solange diese Einordnung noch offen ist.

Können Betriebsprüfung und Strafverfahren gleichzeitig laufen?

Ja.

Besteuerungs- und Strafverfahren können parallel stattfinden. Allerdings folgen beide Verfahren unterschiedlichen Regeln und verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Deshalb sollten steuerliche Mitwirkung und strafrechtliche Verteidigung aufeinander abgestimmt werden.

Was droht bei Steuerhinterziehung?

Der Grundtatbestand des § 370 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

In besonders schweren Fällen reicht der gesetzliche Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Welche Sanktion tatsächlich in Betracht kommt, hängt jedoch immer vom konkreten Fall ab.

Verteidigt schirach.law nur Mandanten aus München?

Nein.

schirach.law hat seinen Kanzleisitz in München, berät und verteidigt jedoch Mandanten bundesweit in Steuerstrafverfahren.

Gerade bei komplexen Verfahren ist der Sitz der zuständigen Behörde daher nicht entscheidend für die Mandatsübernahme.

Frühzeitig Klarheit schaffen

Wer eine steuerliche Unstimmigkeit entdeckt, eine Betriebsprüfung erlebt oder bereits mit Steuerfahndung beziehungsweise Staatsanwaltschaft konfrontiert ist, sollte zunächst klären, welche steuerlichen und strafrechtlichen Risiken tatsächlich bestehen.

Bevor Erklärungen abgegeben, Unterlagen freiwillig übermittelt oder umfangreiche Korrekturen vorgenommen werden, sollte die konkrete Verfahrenslage geprüft werden.

So lässt sich bestimmen, welche Informationen benötigt werden, ob eine Berichtigung oder Selbstanzeige relevant ist und welche Verteidigungsstrategie zur jeweiligen Situation passt.

schirach.law berät und verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Privatpersonen und Unternehmen in komplexen Steuerstrafverfahren – vom Kanzleisitz in München bundesweit.

Kontakt zu schirach.law

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