Kryptostrafrecht

Kryptostrafrecht

Selbstanzeige

Anwalt für Kryptostrafrecht in München

Strafverteidigung bei Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten

schirach.law verteidigt bundesweit Privatpersonen, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte und Unternehmen in Straf- und Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Kryptowährungen, Blockchain-Technologie und digitalen Vermögenswerten.

Kryptostrafverfahren verbinden häufig Strafrecht, Steuerstrafrecht, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung, Regulierung und technische Blockchain-Analyse.

Deshalb genügt es nicht, einzelne Transaktionen isoliert zu betrachten. Zunächst muss geklärt werden, welche Wallets, Börsenkonten und Vermögenswerte betroffen sind, wie Ermittlungsbehörden diese zuordnen und welche strafrechtliche Bedeutung die technischen Daten tatsächlich haben.

schirach.law verbindet Strafverteidigung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht mit einem besonderen Verständnis digitaler Vermögenswerte und komplexer Transaktionsstrukturen.

Was ist Kryptostrafrecht?

Kryptostrafrecht ist kein eigenständiges Gesetzesgebiet.

Der Begriff beschreibt Straf- und Steuerstrafverfahren, in denen Kryptowährungen, Token, Blockchain-Anwendungen oder andere digitale Vermögenswerte eine wesentliche Rolle spielen.

Betroffen sein können insbesondere Bitcoin, Ether, Stablecoins, tokenisierte Vermögenswerte sowie Anwendungen aus den Bereichen DeFi und Web3.

Typische Vorwürfe betreffen unter anderem

  • Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowerten,
  • Geldwäsche nach § 261 StGB,
  • Betrug und Anlagebetrug,
  • Untreue bei der Verwaltung digitaler Vermögenswerte,
  • Cybercrime und unbefugten Zugriff auf Wallets oder Accounts,
  • unerlaubte Kryptowerte-Dienstleistungen,
  • Insidergeschäfte und Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten,
  • Insolvenzstraftaten bei Krypto-Unternehmen,
  • Sanktionsverstöße und grenzüberschreitende Transaktionen sowie
  • mögliche Beihilfe durch Gründer, Entwickler, Vermittler oder andere Projektbeteiligte.

In anderen Verfahren bilden Kryptowerte nicht den eigentlichen Tatvorwurf. Stattdessen behandeln Ermittlungsbehörden sie als mögliches Tatmittel, als mutmaßlichen Tatertrag oder als Vermögen, das sie sichern oder einziehen wollen.

Für die Verteidigung ist deshalb zunächst entscheidend, welche Rolle die digitalen Vermögenswerte im konkreten Verfahren tatsächlich spielen.

Wann sollten Sie einen Anwalt für Kryptostrafrecht einschalten?

Möglichst früh – insbesondere bevor Sie umfangreiche Erklärungen, Wallet-Daten oder Transaktionshistorien an Ermittlungsbehörden, Finanzbehörden, Banken oder Kryptobörsen übermitteln.

Spezialisierte Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn

  • Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung Kontakt aufnehmen,
  • Sie eine Vorladung oder Anhörung erhalten,
  • Ermittlungsbehörden Ihre Wohnung oder Geschäftsräume durchsuchen,
  • Hardware-Wallets, Mobiltelefone oder Computer sichergestellt werden,
  • Ermittler Kryptowerte sichern oder Wallet-Zugänge verlangen,
  • eine Kryptobörse einen Account oder eine Auszahlung blockiert,
  • eine Bank die Herkunft von Krypto-Vermögen hinterfragt,
  • nicht erklärte Kryptogewinne oder andere steuerliche Unstimmigkeiten bestehen,
  • Sie eine Berichtigung oder steuerstrafrechtliche Selbstanzeige erwägen,
  • ein Betrugs-, Geldwäsche- oder Beihilfevorwurf im Raum steht,
  • die BaFin oder eine andere Behörde Fragen zu einem Krypto-Geschäftsmodell stellt oder
  • Verantwortliche eines Krypto-Projekts persönlich in den Fokus geraten.

Auch freiwillig übermittelte Wallet-Adressen, Steuerreports oder Erläuterungen können später Bestandteil eines Straf- oder Steuerstrafverfahrens werden.

Deshalb sollte zunächst geklärt werden, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind und welche rechtlichen Folgen ihre Offenlegung haben kann.

Wie werden Krypto-Transaktionen in Strafverfahren ermittelt?

Blockchain-Analyse kann Transaktionswege sichtbar machen. Sie beantwortet aber nicht automatisch, welche Person eine Wallet kontrollierte, weshalb eine Transaktion erfolgte oder ob jemand von einer möglichen rechtswidrigen Herkunft wusste.

Diese Unterscheidung ist für Kryptostrafverfahren zentral.

Was On-Chain-Daten tatsächlich beweisen

Öffentliche Blockchains dokumentieren Transaktionen zwischen Adressen.

Je nach Netzwerk lassen sich beispielsweise

  • Sender- und Empfängeradressen,
  • übertragene Vermögenswerte,
  • Zeitpunkte,
  • Beträge,
  • Smart-Contract-Interaktionen und
  • weitere technische Parameter

nachvollziehen.

Diese Daten können einen Transaktionsweg belegen.

Sie beantworten jedoch nicht für sich allein, welcher Mensch hinter einer Adresse steht oder aus welchem rechtlichen und wirtschaftlichen Grund eine Transaktion stattfand.

Wallet-Clustering und Zuordnung zu Personen

Blockchain-Analysewerkzeuge versuchen unter anderem, mehrere Adressen bestimmten Wallet-Clustern oder Diensten zuzuordnen.

Dabei handelt es sich um analytische Schlussfolgerungen auf Grundlage technischer Daten und bestimmter Zuordnungsmethoden.

Für die Verteidigung ist deshalb zu prüfen:

  • Welche Daten liegen der Zuordnung zugrunde?
  • Welche Methode wurde verwendet?
  • Handelt es sich um eine gesicherte Zuordnung oder um eine Wahrscheinlichkeitsaussage?
  • Gab es mehrere Nutzer oder Zugriffsmöglichkeiten?
  • Wer verfügte tatsächlich über Private Keys oder Zugangsdaten?
  • Stimmen On-Chain-Daten und wirtschaftlicher Sachverhalt überein?

Eine Wallet-Zuordnung darf nicht ohne weitere Prüfung mit persönlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit gleichgesetzt werden.

Off-Chain-Daten, Börsen und KYC

Die Zuordnung einer Wallet zu einer Person erfolgt häufig erst durch zusätzliche Informationen.

Dazu können gehören:

  • KYC-Daten zentraler Kryptobörsen,
  • Login- und IP-Daten,
  • Banktransaktionen,
  • Gerätefunde,
  • Wallet-Dateien,
  • E-Mails und Chats,
  • Vertragsunterlagen,
  • Steuerreports und
  • Aussagen anderer Beteiligter.

Erst die Verbindung von On-Chain- und Off-Chain-Daten ermöglicht häufig eine personenbezogene Rekonstruktion.

Auch dann muss jedoch getrennt geprüft werden, was technisch feststeht und welche strafrechtliche Schlussfolgerung daraus gezogen werden darf.

Krypto-Sachverhalt selbst aufklären: Was lässt sich selbst ermitteln?

Wer selbst auffällige Krypto-Transaktionen, fehlende Daten oder Unstimmigkeiten entdeckt, kann einen Teil des Sachverhalts zunächst rekonstruieren.

Eine solche eigene Aufarbeitung kann sinnvoll sein, bevor gegenüber Banken, Kryptobörsen, Finanzbehörden oder Ermittlungsbehörden Erklärungen abgegeben werden.

Transaktionshistorie sichern

Zunächst sollten vorhandene Daten vollständig gesichert werden.

Dazu gehören je nach Sachverhalt insbesondere:

  • Wallet-Adressen,
  • Börsenaccounts,
  • CSV- und API-Exporte,
  • Transaktions-IDs,
  • Bankbewegungen,
  • Kauf- und Verkaufsbelege,
  • Steuerreports,
  • Smart-Contract-Interaktionen und
  • Unterlagen zu Mining, Staking oder anderen Erwerbsvorgängen.

Fehlende Daten sollten möglichst identifiziert werden, bevor aus unvollständigen Informationen rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden.

Wallets, Börsen und Transfers zuordnen

Anschließend lässt sich prüfen, welche Wallets dem eigenen Vermögensbereich zuzuordnen sind und welche Transfers lediglich zwischen eigenen Adressen oder Accounts stattgefunden haben.

Gerade bei langen Transaktionshistorien können Bridge-Vorgänge, Layer-2-Netzwerke, DeFi-Protokolle und Wechsel zwischen zentralen und dezentralen Börsen die Rekonstruktion erschweren.

Ein automatisierter Steuerreport oder Blockchain-Explorer kann dabei helfen. Er ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob die technische Zuordnung und der wirtschaftliche Hintergrund stimmen.

Keine vorschnellen Erklärungen gegenüber Banken oder Behörden

Wer einen Sachverhalt selbst ermittelt, sollte zwischen interner Aufarbeitung und externer Erklärung unterscheiden.

Eine voreilige Beschreibung der Mittelherkunft, eines Wallet-Clusters oder steuerlicher Vorgänge kann später Bedeutung für ein Straf- oder Steuerstrafverfahren erhalten.

Deshalb sollte vor einer umfangreichen Offenlegung geklärt werden, ob tatsächlich nur ein Dokumentationsproblem vorliegt oder bereits ein strafrechtliches Risiko besteht.

Daten sollten dabei erhalten und nicht nachträglich verändert, gelöscht oder manipuliert werden.

Durchsuchung und Beschlagnahme von Hardware-Wallets

Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.

Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden.

In Kryptostrafverfahren suchen Ermittlungsbehörden häufig gezielt nach digitalen Vermögenswerten und Zugangsmöglichkeiten.

Betroffen sein können insbesondere

  • Hardware-Wallets,
  • Computer und Mobiltelefone,
  • schriftlich gespeicherte Seed-Phrases,
  • Wallet-Dateien,
  • Zugangsdaten für Börsenaccounts,
  • Backups,
  • Steuerunterlagen und
  • Aufzeichnungen über Transaktionen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ermittler dazu auffordern, Geräte zu entsperren, Passwörter mitzuteilen oder Zugang zu Wallets und Accounts zu ermöglichen.

Ob und in welchem Umfang eine Mitwirkung erforderlich ist, sollte anhand der konkreten Verfahrenssituation geprüft werden.

schirach.law analysiert insbesondere den Durchsuchungsbeschluss, den Umfang der Maßnahme, Sicherstellungen und Beschlagnahmen sowie die weiteren strafprozessualen Handlungsmöglichkeiten.

Sicherstellung, Vermögensarrest und Einziehung von Kryptowerten

Kryptowerte können bereits während eines Ermittlungsverfahrens Gegenstand vermögenssichernder Maßnahmen werden.

Ermittlungsbehörden können versuchen, digitale Vermögenswerte auf behördlich kontrollierte Wallets zu übertragen oder Assets bei zentralen Kryptobörsen sperren zu lassen.

Daneben können Vermögensarrest und spätere Einziehung auch andere Vermögenswerte betreffen.

Für die Verteidigung stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Wem gehören die Kryptowerte tatsächlich?
  • Wer hatte Verfügungsmacht?
  • Besteht ein belastbarer Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat?
  • Handelt es sich um mutmaßlichen Tatertrag, Tatmittel oder legales Vermögen?
  • Sind Vermögenswerte Dritter betroffen?
  • Wie wurde der Wert der Kryptowerte berechnet?
  • Welche Rechtsbehelfe bestehen?

Bei stark schwankenden Kursen können zudem Bewertung und Zeitpunkt einer möglichen Verwertung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Vermögenssicherung sollte deshalb von Beginn an Bestandteil der Verteidigungsstrategie sein.

Geldwäsche und Kryptowährungen nach § 261 StGB

Kryptotransaktionen geraten häufig in den Fokus von Geldwäscheermittlungen.

Anlass können beispielsweise Transaktionen zu risikobehafteten Adressen, Mixing-Dienste, dezentrale Börsen, Peer-to-Peer-Geschäfte oder schwer nachvollziehbare Transaktionsketten sein.

Solche Risikomerkmale beweisen jedoch für sich allein keine Geldwäsche.

Für einen Geldwäschevorwurf ist unter anderem zu prüfen:

  • aus welcher rechtswidrigen Tat die Vermögenswerte stammen sollen,
  • welche konkrete Handlung dem Beschuldigten zugerechnet wird,
  • welche Kenntnisse über die Herkunft bestanden,
  • ob leichtfertiges Nichterkennen in Betracht kommt,
  • ob die behaupteten Transaktionspfade technisch belastbar sind und
  • ob legale Herkunfts- und Erwerbsvorgänge ausreichend berücksichtigt wurden.

Ein Kontakt einer Wallet mit einer auffälligen Adresse ersetzt keinen Nachweis persönlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

schirach.law verbindet die Verteidigung in Krypto-Verfahren mit besonderer Erfahrung im Geldwäsche-Strafrecht und in der GwG-Compliance.

Kontosperre und Herkunftsnachweis bei Kryptowerten

Banken und Kryptowerte-Dienstleister prüfen auffällige Transaktionen und können Auszahlungen oder Accounts vorübergehend blockieren.

Hintergrund können interne Compliance-Prüfungen, eine Geldwäscheverdachtsmeldung, behördliche Maßnahmen oder Zweifel an der Herkunft der Vermögenswerte sein.

Geeignete Herkunftsnachweise können je nach Sachverhalt unter anderem sein:

  • Kauf- und Verkaufsbelege,
  • Börsenabrechnungen,
  • Wallet- und Transaktionshistorien,
  • Bankunterlagen,
  • Verträge,
  • Rechnungen,
  • Steuererklärungen und Steuerbescheide sowie
  • Unterlagen über Mining, Staking oder andere Erwerbsvorgänge.

Entscheidend ist nicht die Menge der Unterlagen. Die Dokumente müssen vielmehr den wirtschaftlichen Vorgang und den Weg der Kryptowerte nachvollziehbar erklären.

Bevor umfangreiche Informationen an eine Bank, Börse oder Behörde übermittelt werden, sollten mögliche straf- und steuerstrafrechtliche Auswirkungen geprüft werden.

Betrug, Anlagebetrug und Krypto-Projekte

Kryptostrafverfahren betreffen häufig den Vorwurf, Anleger über ein Projekt, einen Token, Renditeaussichten oder die Verwendung investierter Mittel getäuscht zu haben.

Ermittlungen können sich gegen Gründer, Geschäftsführer, Entwickler, Berater, Vermittler und andere Projektbeteiligte richten.

Für einen Betrugsvorwurf ist insbesondere relevant:

  • Welche Aussagen wurden gegenüber Anlegern getroffen?
  • Wer war für diese Aussagen verantwortlich?
  • Welche Informationen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
  • Wie wurden eingeworbene Mittel verwendet?
  • Welche Risiken wurden kommuniziert?
  • Was war technisch bereits umgesetzt?
  • Ist ein Geschäftsmodell lediglich gescheitert oder bestand von Anfang an eine Täuschungsabsicht?

Das Scheitern eines Krypto-Projekts ist nicht automatisch strafbarer Betrug.

Die Verteidigung muss deshalb technische Entwicklung, wirtschaftliches Konzept, interne Zuständigkeiten und externe Kommunikation gemeinsam rekonstruieren.

Verantwortlichkeit von Gründern, Entwicklern, Beratern und Vermittlern

Die bloße Mitwirkung an einem Krypto-Projekt begründet noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für sämtliche Handlungen des Projekts.

Gerade dezentrale Projekte arbeiten häufig mit internationalen Teams, wechselnden Rollen und informellen Entscheidungsstrukturen.

Deshalb muss für jede betroffene Person gesondert geklärt werden:

  • Welche Aufgabe hatte sie?
  • Welche Entscheidungsbefugnisse bestanden?
  • Auf welche Wallets oder Systeme konnte sie zugreifen?
  • Welche Informationen kannte sie?
  • Welchen konkreten Beitrag soll sie zu einer Straftat geleistet haben?
  • Kann vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden?

Gerade bei arbeitsteiligen Projekten ist die präzise Abgrenzung individueller Verantwortungsbereiche zentral.

MiCA und KMAG: Strafrechtliche Risiken für Krypto-Unternehmen

Mit der europäischen MiCA-Verordnung und dem deutschen Kryptomärkteaufsichtsgesetz hat sich der regulatorische Rahmen für Krypto-Geschäftsmodelle grundlegend verändert.

Dabei geht es nicht nur um Aufsichtsrecht.

§ 46 KMAG sieht für bestimmte Verstöße strafrechtliche Sanktionen vor. Deshalb sollten Gründer, Geschäftsleiter und andere Verantwortliche frühzeitig prüfen, ob ein Geschäftsmodell erlaubnispflichtige Tätigkeiten oder weitere strafrechtlich relevante Pflichten berührt.

Unerlaubte Kryptowerte-Dienstleistungen

Bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen nach Art. 59 MiCA grundsätzlich nur von hierzu berechtigten Anbietern erbracht werden.

§ 46 KMAG stellt bestimmte Verstöße gegen diese Vorgabe unter Strafe.

Ob ein konkretes Geschäftsmodell eine Kryptowerte-Dienstleistung darstellt, kann von seiner tatsächlichen Ausgestaltung abhängen.

Deshalb sollte nicht nur die Bezeichnung eines Produkts oder Projekts, sondern seine tatsächliche Funktionsweise geprüft werden.

Bei konkreten Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibungen ist zusätzlich eine aufsichtsrechtliche Prüfung des jeweils einschlägigen MiCA-/KMAG-Regimes erforderlich.

Insiderinformationen und Marktmanipulation

MiCA enthält außerdem Regeln gegen Insidergeschäfte, unzulässige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation bei erfassten Kryptowerten.

Bestimmte vorsätzliche Verstöße können nach § 46 KMAG strafbar sein.

Für Projektverantwortliche, Emittenten, Handelsplattformen und andere Marktteilnehmer können deshalb insbesondere interne Informationsprozesse, Veröffentlichungen, Handelsaktivitäten und Kommunikationsmaßnahmen relevant werden.

Strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Bewertung müssen dabei sauber voneinander getrennt werden.

Steuerstrafrecht und Kryptowährungen

Nicht oder unvollständig erklärte Kryptotransaktionen können steuerstrafrechtliche Ermittlungen auslösen.

Relevant sein können unter anderem:

  • Trading und Swaps,
  • Mining,
  • Staking,
  • Lending,
  • Airdrops,
  • DeFi-Protokolle,
  • Liquidity Pools,
  • Token-Verkäufe sowie
  • betriebliche oder gewerbliche Aktivitäten mit Kryptowerten.

Die steuerliche Aufarbeitung ist häufig technisch anspruchsvoll.

Transaktionen können über mehrere Wallets, Börsen, Blockchains und Layer-2-Netzwerke verteilt sein. Transfers zwischen eigenen Wallets erscheinen in automatisierten Reports mitunter falsch, Daten fehlen oder verschiedene Softwarelösungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Deshalb muss zunächst die tatsächliche Transaktionshistorie rekonstruiert werden. Erst danach folgt die steuerliche und gegebenenfalls strafrechtliche Bewertung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Vorgaben zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Jahr 2025 neu gefasst.

schirach.law verbindet Kryptostrafverteidigung mit besonderer Spezialisierung im Steuerstrafrecht.

Selbstanzeige bei nicht erklärten Kryptogewinnen

Eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen.

Bei Kryptowerten liegt die besondere Schwierigkeit häufig darin, die relevanten Transaktionen vollständig und richtig zu rekonstruieren.

Vor einer Selbstanzeige ist insbesondere zu prüfen:

  • welche Steuerarten betroffen sind,
  • welche Zeiträume einzubeziehen sind,
  • welche Wallets und Börsenaccounts relevant sind,
  • ob die Transaktionsdaten vollständig sind,
  • welche Vorgänge tatsächlich steuerlich relevant waren,
  • ob bereits ein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten sein könnte und
  • welche Steuern und Zinsen zu entrichten sind.

Eine unvollständige oder vorschnell abgegebene Erklärung kann die angestrebte Straffreiheit gefährden.

Deshalb sollten technische Aufarbeitung, steuerliche Berechnung und strafrechtliche Prüfung aufeinander abgestimmt werden.

Präventive Beratung für Krypto-Unternehmen

Strafrechtliche Risiken sollten nicht erst geprüft werden, wenn Ermittlungsbehörden tätig werden.

schirach.law berät Gründer, Unternehmen und Projektverantwortliche an den Schnittstellen von Strafrecht, Steuerstrafrecht und Geldwäsche-Compliance.

Gegenstand einer präventiven strafrechtlichen Prüfung können insbesondere sein:

  • Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen,
  • strafrechtliche Risiken eines Geschäftsmodells,
  • Umgang mit Kunden- und Kryptovermögen,
  • Herkunft und Transfer digitaler Vermögenswerte,
  • interne Kontroll- und Dokumentationsprozesse,
  • geldwäscherechtliche Risiken,
  • Kommunikation gegenüber Anlegern und Kunden,
  • interne Verdachtsfälle sowie
  • Vorbereitung auf mögliche behördliche Maßnahmen.

Bei regulatorischen Krypto-Geschäftsmodellen muss außerdem geprüft werden, ob MiCA, KMAG oder andere aufsichtsrechtliche Vorgaben berührt sind.

Die strafrechtliche Beratung ersetzt dabei keine gegebenenfalls erforderliche aufsichts-, steuer- oder gesellschaftsrechtliche Spezialberatung. Sie ergänzt diese um die Perspektive persönlicher Strafbarkeit, Vermögenssicherung und strafprozessualer Risiken.

Kryptostrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Kryptobezogene Verfahren sind häufig zugleich Wirtschaftsstrafverfahren.

Betrug, Untreue, Geldwäsche, Steuerstraftaten, Insolvenzstraftaten und regulatorische Vorwürfe können ineinandergreifen.

Hinzu kommen komplexe Vermögensbewegungen, internationale Beteiligte und umfangreiche digitale Datenbestände.

schirach.law verbindet deshalb technische Sachverhaltsanalyse mit strategischer Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht.

Neben dem strafrechtlichen Vorwurf berücksichtigen wir mögliche Folgen für Vermögen, Unternehmen, Beruf und Reputation.

Kryptostrafrecht in München und bundesweit

schirach.law hat seinen Kanzleisitz in München und verteidigt Mandanten bundesweit.

Unsere Tätigkeit richtet sich insbesondere an Privatpersonen, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Gründer, Projektverantwortliche und Unternehmen mit komplexen straf- oder steuerstrafrechtlichen Sachverhalten rund um digitale Vermögenswerte.

Persönliche Besprechungen können am Kanzleisitz in München stattfinden. Darüber hinaus begleiten wir Kryptostrafverfahren bundesweit.

Spezialisierung von schirach.law im Kryptostrafrecht

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht.

Er ist zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.) sowie zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE).

Seine Tätigkeit verbindet damit Strafverteidigung, Steuerstrafrecht, Geldwäsche und digitale Vermögenswerte.

Von 2018 bis 2025 war Marco Benedikt von Schirach zudem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München und Vorsitzender der Abteilung Geldwäscheprävention.

Weitere Informationen:

Marco Benedikt von Schirach – Profil und Qualifikationen

Häufige Fragen zum Kryptostrafrecht

Was versteht man unter Kryptostrafrecht?

Kryptostrafrecht umfasst Straf- und Steuerstrafverfahren, in denen Kryptowährungen, Token, Blockchain-Anwendungen oder andere digitale Vermögenswerte eine wesentliche Rolle spielen.

Typische Vorwürfe betreffen unter anderem Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Betrug, Untreue, Cybercrime sowie bestimmte regulatorische Verstöße.

Können Blockchain-Transaktionen einer Person zugeordnet werden?

Teilweise.

Blockchain-Daten zeigen zunächst Transaktionen zwischen Adressen. Für die Zuordnung zu einer Person benötigen Ermittler häufig zusätzliche Informationen wie KYC-Daten einer Börse, Bankbewegungen, Login-Daten, Gerätefunde oder Wallet-Dateien.

Ein Transaktionspfad allein beweist deshalb nicht automatisch, wer eine Wallet kontrollierte.

Kann ich selbst ermitteln, woher meine Kryptowerte stammen?

Viele Transaktionswege lassen sich über Blockchain-Daten, Börsenhistorien, Bankunterlagen und eigene Wallet-Daten rekonstruieren.

Allerdings sollte zwischen technischer Rekonstruktion und rechtlicher Bewertung unterschieden werden. Wer ein straf- oder steuerstrafrechtliches Risiko vermutet, sollte vor einer umfangreichen Erklärung gegenüber Banken oder Behörden prüfen, welche Informationen tatsächlich offengelegt werden sollten.

Was sollte ich bei einer Durchsuchung wegen Kryptowährungen tun?

Leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst früh einen Strafverteidiger.

Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Auch Aufforderungen zur Entsperrung von Geräten oder zur Mitteilung von Passwörtern und Wallet-Zugängen sollten zunächst rechtlich geprüft werden.

Können Hardware-Wallets oder Kryptowährungen beschlagnahmt werden?

Ja.

Ermittlungsbehörden können Hardware-Wallets und andere Datenträger sicherstellen und versuchen, digitale Vermögenswerte zu sichern. Welche Rechtsbehelfe bestehen, hängt von der konkreten Maßnahme und dem zugrunde liegenden Tatvorwurf ab.

Ist die Nutzung eines Mixers oder einer dezentralen Börse strafbar?

Nicht automatisch.

Die Nutzung eines Mixers, einer DEX oder anderer Privacy-Technologien kann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens relevant sein. Entscheidend sind jedoch die konkrete Handlung, die Herkunft der Vermögenswerte sowie Wissen und Absicht der beteiligten Person.

Sind nicht erklärte Kryptogewinne automatisch Steuerhinterziehung?

Nein.

Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Je nach Sachverhalt kann auch lediglich eine steuerliche Unrichtigkeit oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

Deshalb müssen technische Transaktionen, steuerliche Behandlung und subjektive Verantwortlichkeit getrennt geprüft werden.

Kann ich wegen nicht erklärter Kryptogewinne eine Selbstanzeige abgeben?

Grundsätzlich kann eine Selbstanzeige möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Sperrgrund entgegensteht.

Bei Kryptowerten setzt dies häufig voraus, sämtliche relevanten Wallets, Börsenaccounts, Transaktionen und Zeiträume vollständig zu rekonstruieren.

Ist die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen ohne Erlaubnis strafbar?

Bestimmte Verstöße können strafbar sein.

§ 46 KMAG erfasst unter anderem bestimmte Fälle, in denen Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Art. 59 MiCA erbracht werden. Ob ein konkretes Geschäftsmodell darunter fällt, hängt von seiner tatsächlichen Ausgestaltung und dem anwendbaren regulatorischen Rahmen ab.

Was tun, wenn eine Kryptobörse oder Bank mein Konto sperrt?

Zunächst sollte geklärt werden, ob eine interne Compliance-Prüfung, eine Geldwäscheverdachtsmeldung, eine behördliche Maßnahme oder ein anderer Grund vorliegt.

Herkunftsnachweise können erforderlich sein. Bevor umfangreiche Erklärungen oder Daten übermittelt werden, sollten jedoch mögliche straf- und steuerstrafrechtliche Risiken geprüft werden.

Frühzeitig technische und rechtliche Klarheit schaffen

Bei Kryptostrafverfahren entscheidet häufig bereits die richtige Rekonstruktion des technischen Sachverhalts darüber, welche strafrechtliche Bewertung überhaupt tragfähig ist.

Wer eine Durchsuchung erlebt, eine Vorladung erhält, gesperrte Kryptowerte hat oder selbst auffällige Transaktionen und steuerliche Unstimmigkeiten feststellt, sollte deshalb zunächst Datenlage, Verfahrensstand und rechtliches Risiko klären.

schirach.law berät und verteidigt Mandanten in komplexen Krypto-, Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren – vom Kanzleisitz in München bundesweit.

Kontakt zu schirach.law

Theatinerstraße 40–42 VII
80333 München

Telefon: +49 89 443 695 60
E-Mail: kanzlei@schirach.law