Außenwirtschaftsstrafrecht
Zollstrafrecht
Selbstanzeigen
AWV – Meldungen
Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München
Strafverteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht bei Sanktionen, Exportkontrolle und Zollverstößen
Außenwirtschaftsstrafrecht betrifft straf- und bußgeldrechtliche Risiken im internationalen Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Häufig stehen Sanktionen, Exportkontrolle, Dual-Use-Güter, Genehmigungspflichten oder außenwirtschaftliche Meldepflichten im Mittelpunkt. Das Zollstrafrecht betrifft dagegen insbesondere falsche Zollanmeldungen, Zollhinterziehung, Einfuhrumsatzsteuer, Bannbruch, Schmuggel und Steuerhehlerei.
schirach.law berät und verteidigt bundesweit Unternehmen, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte und Privatpersonen bei Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen, Außenwirtschafts- und Zollprüfungen sowie möglichen Verstößen gegen Sanktionen und Exportkontrollvorschriften.
Darüber hinaus beraten wir präventiv bei strafrechtlichen Risiken internationaler Geschäftsmodelle.
Gerade im Außenwirtschaftsrecht können sich Rechtsgrundlagen kurzfristig ändern. Deshalb kommt es häufig darauf an, welche Vorschrift zum Zeitpunkt des konkreten Geschäfts galt, welche Informationen den Verantwortlichen vorlagen und welche Prüfungen tatsächlich durchgeführt wurden.
Was ist Außenwirtschaftsstrafrecht?
Das Außenwirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.
Zentrale Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), unmittelbar geltende europäische Sanktionsverordnungen und die europäische Dual-Use-Verordnung.
Die Vorschriften können Waren, Dienstleistungen, Finanzierungen, Investitionen, technische Unterstützung, Software, Technologie und andere wirtschaftliche Ressourcen betreffen.
Ein außenwirtschaftsrechtlicher Verstoß entsteht deshalb nicht nur durch den physischen Export einer Ware. Auch Dienstleistungen, digitale Informationsübertragungen, Finanzierungen oder mittelbare Geschäfte über andere Unternehmen können straf- oder bußgeldrechtlich relevant sein.
Wann sollte ein Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht eingeschaltet werden?
Möglichst früh – insbesondere bevor Verantwortliche gegenüber Zoll, Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft oder BAFA umfangreiche Erklärungen abgeben.
Beratung im Außenwirtschaftsstrafrecht ist vor allem sinnvoll, wenn
- das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einleitet,
- eine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfindet,
- der Zoll Waren oder Lieferungen anhält,
- ein Unternehmen möglicherweise ohne erforderliche Genehmigung exportiert hat,
- Zweifel an Endempfänger oder Endverwendung bestehen,
- ein Sanktionslistentreffer auftritt,
- eine Lieferung über einen Drittstaat kritisch erscheint,
- ein Unternehmen einen möglichen Verstoß intern entdeckt,
- AWV-Meldungen fehlen oder fehlerhaft sind,
- eine Außenwirtschafts- oder Zollprüfung bevorsteht,
- das BAFA Unterlagen oder Erläuterungen verlangt oder
- Geschäftsführer, Exportkontrollbeauftragte oder andere Mitarbeiter persönlich in den Fokus geraten.
Frühe Beratung bedeutet allerdings nicht, sofort eine Stellungnahme abzugeben. Zunächst sollten Tatvorwurf, Rechtslage, Dokumentation und mögliche persönliche Verantwortlichkeit geklärt werden.
Denn freiwillige Meldungen, nachgereichte Unterlagen und frühe Erklärungen können den weiteren Verlauf eines Verfahrens wesentlich beeinflussen.
Außenwirtschaftsstrafrecht: Straftaten nach §§ 17 und 18 AWG
Das Außenwirtschaftsgesetz enthält eigenständige Straf- und Bußgeldvorschriften.
§ 17 AWG betrifft insbesondere bestimmte Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Militärgütern. § 18 AWG erfasst darüber hinaus zahlreiche weitere Verstöße gegen Sanktions-, Exportkontroll- und Genehmigungsvorschriften.
Welche Strafvorschrift einschlägig ist, hängt deshalb vom konkreten Geschäft und vom jeweiligen Rechtsakt ab.
Relevant können unter anderem sein:
- verbotene Ein- oder Ausfuhren,
- Lieferungen und Weitergaben,
- Finanzierungs- und Unterstützungsleistungen,
- technische Hilfe und Vermittlung,
- verbotene Dienstleistungen,
- Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
- bestimmte Investitionen,
- Umgehungshandlungen sowie
- ungenehmigte Ausfuhren von Dual-Use-Gütern.
Die möglichen Strafrahmen unterscheiden sich erheblich. Deshalb sollte ein Tatvorwurf nicht allein nach dem allgemeinen Schlagwort „Sanktionsverstoß“ bewertet werden.
Entscheidend ist vielmehr, gegen welche konkrete Vorschrift der Betroffene verstoßen haben soll und welche subjektiven Voraussetzungen die Ermittlungsbehörden nachweisen können.
Sanktionen und Embargoverstöße im Außenwirtschaftsstrafrecht
Die Europäische Union beschränkt durch Sanktionen unter anderem Handelsgeschäfte, Finanztransaktionen, Dienstleistungen und die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen.
Betroffen sein können Staaten und Regionen, aber auch einzelne Personen, Unternehmen, Organisationen und mittelbar kontrollierte Gesellschaften.
Strafrechtliche Risiken entstehen beispielsweise bei
- Lieferungen an sanktionierte Empfänger,
- verbotenen Ein- oder Ausfuhren,
- Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
- verbotenen Finanz- oder Dienstleistungen,
- Geschäften mit kontrollierten Unternehmen,
- falschen Angaben zu Empfänger oder Endverwendung sowie
- einer verbotenen Umgehung von Sanktionen.
Ein Treffer in einer Screening-Software beweist allerdings noch keinen Verstoß. Umgekehrt schließt ein fehlender unmittelbarer Namensmatch ein Sanktionsrisiko nicht zwingend aus.
Deshalb müssen Eigentumsstruktur, Kontrolle, wirtschaftlicher Empfänger und konkrete Transaktion zusammen betrachtet werden.
Sanktionslisten, Eigentum und Kontrolle
Sanktionsvorschriften können nicht nur unmittelbar gelistete Personen und Unternehmen betreffen.
Je nach anwendbarem Rechtsakt können auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse Bedeutung erlangen.
Daher sollte eine Prüfung insbesondere klären:
- Wer hält Gesellschaftsanteile?
- Wer verfügt über Stimmrechte?
- Wer kann die Geschäftsleitung bestimmen?
- Wer profitiert wirtschaftlich von der Transaktion?
- Bestehen Treuhand- oder Strohmannstrukturen?
- Welche Personen üben tatsächlich Kontrolle aus?
Gerade bei internationalen Beteiligungsstrukturen genügt deshalb ein automatisierter Namensabgleich häufig nicht.
Im Ermittlungsverfahren ist anschließend zu prüfen, ob die Behörden die Eigentums- oder Kontrollverhältnisse zutreffend bewerten und wem der mögliche Verstoß persönlich zugerechnet werden kann.
Sanktionsumgehung und Lieferungen über Drittstaaten
Verfahren im Außenwirtschaftsstrafrecht betreffen zunehmend Geschäfte über Zwischenhändler, Tochtergesellschaften oder Drittstaaten.
Auffällig können beispielsweise ungewöhnliche Lieferwege, kurzfristig eingeschaltete Handelsunternehmen, unklare Endverwender oder widersprüchliche Vertragsunterlagen sein.
Auch Änderungen von Produktbezeichnungen, Zolltarifnummern oder Zahlungswegen können Nachfragen auslösen.
Solche Umstände beweisen jedoch nicht automatisch eine vorsätzliche Umgehung.
Für die Verteidigung kommt es vielmehr darauf an, wie das Geschäft zustande kam, welche Informationen vorlagen, welche Prüfungen durchgeführt wurden und welchen wirtschaftlichen Zweck die gewählte Struktur hatte.
Exportkontrolle und Dual-Use im Außenwirtschaftsstrafrecht
Dual-Use-Güter lassen sich sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwenden.
Die Verordnung (EU) 2021/821 bildet einen zentralen europäischen Rechtsrahmen für die Kontrolle solcher Güter. Je nach Produkt, Empfänger, Zielland und Endverwendung können Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen.
Betroffen sein können beispielsweise Maschinen, Elektronik, Sensoren, Software, Chemikalien und bestimmte Technologien.
Für eine exportkontrollrechtliche Prüfung sind insbesondere folgende Fragen wichtig:
- Wie ist das Produkt technisch einzuordnen?
- Ist es in einer einschlägigen Güterliste erfasst?
- Besteht eine Genehmigungspflicht?
- Greift eine Allgemeine Genehmigung?
- Wer ist der tatsächliche Endverwender?
- Welche Endverwendung ist vorgesehen?
- Bestehen zusätzlich Länder- oder Finanzsanktionen?
Auch nicht gelistete Güter können unter bestimmten Voraussetzungen einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Deshalb sollte sich die Prüfung nicht allein auf Zolltarifnummern oder automatisierte Listentreffer beschränken.
Software, technische Unterstützung und Know-how
Exportkontrolle betrifft nicht nur körperliche Waren.
Auch Software, Technologie, technische Hilfe, Vermittlungsleistungen, Schulungen und digitale Datenübertragungen können außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen auslösen.
Risiken können beispielsweise entstehen, wenn Mitarbeiter
- technische Unterlagen elektronisch übermitteln,
- ausländischen Partnern Zugriff auf IT-Systeme geben,
- Wartungs- oder Beratungsleistungen erbringen,
- Software oder Updates bereitstellen,
- technische Schulungen durchführen oder
- kontrolliertes Know-how innerhalb eines internationalen Konzerns weitergeben.
Unternehmen sollten deshalb neben dem Warenversand auch digitale Informationsflüsse und Dienstleistungen in ihre Exportkontrolle einbeziehen.
Außenwirtschaftsstrafrecht: Verantwortung von Geschäftsführung und Exportkontrollbeauftragten
Außenwirtschaftsrechtliche Aufgaben verteilen Unternehmen häufig auf Geschäftsführung, Exportkontrolle, Vertrieb, Einkauf, Logistik, Technik und Compliance.
Kommt es zu einem möglichen Verstoß, muss deshalb die individuelle Verantwortlichkeit geklärt werden.
Entscheidend sind insbesondere:
- interne Zuständigkeiten,
- Entscheidungs- und Freigabebefugnisse,
- vorhandene Informationen,
- Prüf- und Eskalationswege,
- personelle und technische Ressourcen sowie
- der Umgang mit Warnhinweisen.
Die Delegation operativer Aufgaben entlastet die Geschäftsleitung nicht automatisch.
Umgekehrt trägt auch ein Exportkontrollbeauftragter nicht ohne Weiteres persönliche Verantwortung für sämtliche Geschäfte des Unternehmens.
Eine belastbare Verteidigung muss daher Rolle, Kenntnis und konkreten Beitrag jeder betroffenen Person getrennt untersuchen.
Außenwirtschaftsstrafrecht: Durchsuchung und Ermittlungsverfahren
Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.
Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden.
Ermittlungsbehörden suchen in Verfahren wegen möglicher Außenwirtschaftsverstöße häufig nach Verträgen, Rechnungen, Exportdokumenten, E-Mails, technischen Unterlagen, Zahlungsinformationen und internen Freigaben.
Für die Verteidigung ist anschließend insbesondere zu klären:
- Welcher Tatvorwurf steht im Durchsuchungsbeschluss?
- Welche Geschäfte und Zeiträume sind betroffen?
- Welche Sanktions- oder Exportkontrollvorschrift liegt zugrunde?
- Welche Unterlagen und Daten wurden sichergestellt?
- Drohen weitere Lieferstopps oder Vermögensmaßnahmen?
- Welche Geschäftsvorgänge müssen sofort überprüft werden?
Zugleich muss das Unternehmen den laufenden Geschäftsbetrieb absichern und mögliche weitere Verstöße vermeiden.
Außenwirtschaftsprüfung und Zollprüfung
Außenwirtschafts- und Zollprüfungen können mögliche Verstöße sichtbar machen und später zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen.
Geprüft werden beispielsweise:
- Ausfuhrgenehmigungen,
- Güterklassifizierungen,
- Ausfuhrnachweise,
- Endverbleibsdokumente,
- Sanktionsprüfungen,
- Zollanmeldungen,
- Ursprung und Präferenzen,
- Einfuhrabgaben,
- außenwirtschaftliche Meldungen und
- interne Kontrollprozesse.
Unternehmen müssen im Prüfungsverfahren gesetzliche Mitwirkungspflichten beachten. Gleichzeitig sollten Verantwortliche mögliche persönliche straf- oder bußgeldrechtliche Risiken im Blick behalten.
Sobald sich ein kritischer Sachverhalt abzeichnet, sollten Prüfung und Verteidigungsstrategie deshalb aufeinander abgestimmt werden.
AWV-Meldepflichten und 50.000-Euro-Grenze
Die Außenwirtschaftsverordnung enthält statistische Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Beteiligungen.
Bei Zahlungsmeldungen gilt seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich eine Meldefreigrenze von 50.000 Euro. § 67 AWV enthält jedoch wichtige Ausnahmen.
Ob eine Meldung erforderlich ist, hängt deshalb nicht allein von der Höhe einer Überweisung ab.
Relevant sind vielmehr der wirtschaftliche Vorgang, die beteiligten Personen und die gesetzlichen Ausnahmen.
Fehlende, verspätete oder unrichtige Meldungen können eine Ordnungswidrigkeit begründen.
Wer eine Lücke entdeckt, sollte jedoch nicht automatisch sämtliche Vorgänge unkoordiniert nachmelden. Zunächst sollten Umfang, Zeiträume, Verantwortlichkeiten und eine mögliche Eigenkontrollanzeige geprüft werden.
Eigenkontrollanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG
§ 22 Abs. 4 AWG eröffnet für bestimmte fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten eine besondere Korrekturmöglichkeit.
Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn das Unternehmen den Verstoß im Rahmen der Eigenkontrolle aufdeckt, ihn freiwillig der zuständigen Behörde anzeigt und angemessene Maßnahmen trifft, um einen gleichartigen Verstoß künftig zu verhindern.
Die Anzeige gilt nur dann als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.
Wichtig ist deshalb die Abgrenzung:
Eine Eigenkontrollanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG ist keine allgemeine strafbefreiende Selbstanzeige.
Insbesondere beseitigt sie nicht automatisch eine mögliche Strafbarkeit nach §§ 17 oder 18 AWG.
Vor einer Offenlegung sollte daher geklärt werden,
- welcher Verstoß tatsächlich vorliegt,
- ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt,
- welche Vorgänge betroffen sind,
- ob bereits Behörden ermitteln,
- wer persönlich verantwortlich sein könnte und
- welche Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind.
Intern entdeckte Exportverstöße richtig aufarbeiten
Entdeckt ein Unternehmen selbst einen möglichen Außenwirtschaftsverstoß, sollte es zunächst den Sachverhalt sichern und strukturiert rekonstruieren.
Typische Auslöser sind interne Kontrollen, Hinweise von Mitarbeitern, Bankanfragen, nachträgliche Änderungen einer Güterklassifizierung oder Zweifel an einem Geschäftspartner.
Zunächst sollte geklärt werden:
- Welche Geschäfte sind betroffen?
- Welche Rechtslage galt zum jeweiligen Zeitpunkt?
- Welche Personen waren an Prüfung und Freigabe beteiligt?
- Welche Unterlagen und Kommunikationsdaten existieren?
- Müssen weitere Lieferungen oder Zahlungen gestoppt werden?
- Kommt eine Eigenkontrollanzeige in Betracht?
Interne Aufklärung und externe Kommunikation sollten dabei einer gemeinsamen Strategie folgen.
Denn Erkenntnisse aus einer internen Untersuchung können später auch für Straf-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren Bedeutung gewinnen.
Präventive Beratung und Exportkontroll-Compliance
Wirksame Exportkontrolle muss zu den tatsächlichen Abläufen des Unternehmens passen.
Standardisierte Checklisten allein reichen deshalb nicht aus. Unternehmen sollten ihre Güter, Kunden, Zielländer, Vertriebswege und Dienstleistungen realistisch abbilden.
Strafrechtlich besonders relevant sind klare Zuständigkeiten, dokumentierte Freigabeprozesse und nachvollziehbare Entscheidungen bei Warnsignalen.
Ein lediglich formal vorhandenes Compliance-System schützt nicht, wenn das Unternehmen es im Alltag nicht umsetzt.
Umgekehrt können belastbare Prüf- und Dokumentationsprozesse zeigen, welche Informationen Verantwortliche hatten und wie sie auf erkennbare Risiken reagierten.
Zollstrafrecht: Zollhinterziehung, Bannbruch und Schmuggel
Zollstrafrecht betrifft straf- und bußgeldrechtliche Verstöße im grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Typische Vorwürfe sind:
- Zollhinterziehung,
- Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer,
- Bannbruch nach § 372 AO,
- gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO,
- Steuerhehlerei nach § 374 AO,
- unrichtige Zollanmeldungen,
- falsche Angaben zu Zollwert oder Ursprung sowie
- Verstöße gegen Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
Nicht jede falsche Zollanmeldung ist jedoch vorsätzliche Zollhinterziehung.
Fehlerhafte Stammdaten, schwierige Warenklassifizierungen, Lieferbedingungen oder organisatorische Mängel können für die strafrechtliche Bewertung entscheidend sein.
Deshalb muss die Verteidigung sowohl die Abgabenberechnung als auch den persönlichen Schuldvorwurf prüfen.
Weitere Informationen zu steuerstrafrechtlichen Fragestellungen finden Sie im Bereich Steuerstrafrecht.
Zollstrafrecht: Waren vom Zoll angehalten – was tun?
Hält der Zoll eine Lieferung an, sollte zunächst der konkrete Grund der Maßnahme geklärt werden.
Mögliche Ursachen sind fehlende Unterlagen, Zweifel an der Warenklassifizierung, ein Exportkontroll- oder Sanktionsverdacht oder ein bereits bestehendes Ermittlungsverfahren.
Für Unternehmen kann ein Lieferstopp erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Gleichzeitig sollten Verantwortliche nicht vorschnell Erklärungen abgeben, die später in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen sie verwendet werden können.
Zunächst sollte deshalb geprüft werden:
- Welche Ware ist betroffen?
- Welche Unterlagen oder Genehmigungen fehlen?
- Ist eine Zolltarifnummer oder Güterklassifizierung streitig?
- Besteht ein Sanktionsverdacht?
- Wer verantwortete die Anmeldung?
- Läuft bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren?
Selbstanzeige bei Zollhinterziehung
Bei einer möglichen Zollhinterziehung kann unter den Voraussetzungen des § 371 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen.
Sie betrifft jedoch Steuerstraftaten und ist von der Eigenkontrollanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG klar zu unterscheiden.
Eine Selbstanzeige muss insbesondere vollständig, rechtzeitig und hinsichtlich der relevanten steuerlichen Sachverhalte richtig sein. Zudem dürfen keine gesetzlichen Sperrgründe entgegenstehen.
Andere außenwirtschaftsrechtliche Straftaten werden durch eine steuerliche Selbstanzeige nicht automatisch erledigt.
Deshalb sollte vor einer Offenlegung geklärt werden, welche Abgaben und Zeiträume betroffen sind und ob daneben Verstöße gegen Verbote oder Genehmigungspflichten im Raum stehen.
Außenwirtschaftsstrafrecht und angrenzende Rechtsgebiete
Das Außenwirtschaftsstrafrecht und das Zollstrafrecht überschneiden sich häufig mit anderen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts.
Bei internationalen Zahlungswegen können beispielsweise Fragen des Geldwäsche-Strafrechts relevant werden. Zollhinterziehungen besitzen zugleich einen engen Bezug zum Steuerstrafrecht. Bei komplexen unternehmerischen Sachverhalten können zudem weitere Vorwürfe aus dem Wirtschaftsstrafrecht hinzukommen.
Deshalb sollte ein Sachverhalt nicht künstlich auf nur einen Tatbestand reduziert werden.
Vielmehr müssen mögliche Außenwirtschafts-, Zoll-, Steuer- und Wirtschaftsstraftaten in ihrem tatsächlichen Zusammenhang geprüft werden.
Spezialisierung von schirach.law
Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht.
Darüber hinaus ist er zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.).
Seine Tätigkeit konzentriert sich auf komplexe und reputationssensible Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Bei außenwirtschafts-, zoll- oder exportkontrollrechtlichen Spezialfragen bezieht schirach.law bei Bedarf weitere spezialisierte Experten ein.
Weitere Informationen finden Sie im Profil von Marco Benedikt von Schirach.
Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München und bundesweit
Im Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht berät und verteidigt schirach.law Mandanten vom Kanzleisitz in München bundesweit.
Die Tätigkeit richtet sich insbesondere an Unternehmen, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte und Privatpersonen mit komplexen außenwirtschafts- und zollstrafrechtlichen Sachverhalten.
Persönliche Besprechungen können in München stattfinden. Darüber hinaus begleiten wir Ermittlungs-, Bußgeld- und Strafverfahren bundesweit.
Weitere Tätigkeitsbereiche finden Sie unter Kompetenzen von schirach.law.
Häufige Fragen zum Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht
Was umfasst das Außenwirtschaftsstrafrecht?
Das Außenwirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im internationalen Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Dazu gehören insbesondere Sanktionsverstöße, ungenehmigte Exporte, Dual-Use-Verstöße und bestimmte Verstöße gegen außenwirtschaftliche Meldepflichten.
Welche Strafe droht bei einem Sanktionsverstoß?
Der Strafrahmen hängt vom konkreten Verstoß ab. §§ 17 und 18 AWG enthalten unterschiedliche Straftatbestände und Strafrahmen. Deshalb muss zunächst geklärt werden, gegen welche konkrete nationale oder europäische Vorschrift der Betroffene verstoßen haben soll.
Wann ist eine Ausfuhr genehmigungspflichtig?
Eine Genehmigungspflicht kann sich aus Art und technischer Beschaffenheit eines Gutes, Empfänger, Zielland oder Endverwendung ergeben. Auch nicht gelistete Güter können unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sein.
Was sind Dual-Use-Güter?
Dual-Use-Güter sind Güter, Software oder Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Für bestimmte Dual-Use-Güter gelten Verbote oder Genehmigungspflichten.
Haften Geschäftsführer persönlich für Exportverstöße?
Nicht automatisch. Eine persönliche straf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit hängt insbesondere von Zuständigkeit, Kenntnis, Beteiligung und dem konkreten Verhalten ab.
Was sollte ich tun, wenn der Zoll eine Lieferung anhält?
Zunächst sollten Grund und rechtliche Grundlage der Maßnahme geklärt werden. Vor umfangreichen Erklärungen sollte außerdem geprüft werden, ob bereits ein straf- oder bußgeldrechtliches Risiko besteht.
Kann ich fehlende AWV-Meldungen nachholen?
Grundsätzlich können fehlerhafte oder fehlende Meldungen korrigiert beziehungsweise nachgereicht werden. Vorher sollte jedoch geklärt werden, welche Vorgänge betroffen sind und ob eine Eigenkontrollanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG in Betracht kommt.
Ist § 22 Abs. 4 AWG eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Nein. Die Vorschrift betrifft bestimmte fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Sie schafft keine allgemeine Straffreiheit für vorsätzliche Verstöße oder Straftaten nach §§ 17 und 18 AWG.
Welche Zahlungen müssen nach der AWV gemeldet werden?
Für bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen gilt seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich eine Freigrenze von 50.000 Euro. Allerdings bestehen gesetzliche Ausnahmen. Deshalb muss der konkrete Zahlungsvorgang geprüft werden.
Kann eine Selbstanzeige bei Zollhinterziehung helfen?
Bei Zollhinterziehung kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO unter den gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit ermöglichen. Andere Außenwirtschafts- oder Zolldelikte werden davon jedoch nicht automatisch erfasst.
Vertrauliche Kontaktaufnahme
Ein außenwirtschafts- oder zollstrafrechtlicher Verdacht kann kurzfristig Lieferketten, Genehmigungen, Vermögenswerte und persönliche Verantwortlichkeiten betreffen.
Wer mit einer Durchsuchung, einer angehaltenen Lieferung, einem Sanktionsverdacht, fehlenden AWV-Meldungen oder einem zollstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert ist, sollte deshalb zunächst Rechtslage, Verfahrensstand und Beweislage klären.
schirach.law berät und verteidigt im Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München und bundesweit.
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