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Anwalt für Medizinstrafrecht und Pharmastrafrecht in München
Strafverteidigung und Beratung im Medizinstrafrecht
Medizinstrafrecht betrifft strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung, Abrechnung, Verordnung, Kooperationen im Gesundheitswesen sowie Arzneimitteln und Medizinprodukten. schirach.law berät und verteidigt Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Angehörige anderer Heilberufe, Geschäftsführer und weitere Verantwortliche im Gesundheitswesen. Darüber hinaus beraten wir Kliniken, medizinische Versorgungszentren (MVZ), Pharmaunternehmen und Unternehmen der Gesundheitswirtschaft.
Die Tätigkeit umfasst insbesondere Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs, Korruptionsvorwürfe, strafrechtliche Vorwürfe nach Behandlungsfehlern sowie Verfahren aus dem Arzneimittel- und Medizinprodukterecht. Auch das Pharmastrafrecht bildet einen wichtigen Teil des Medizinstrafrechts.
Vom Kanzleisitz in München aus berät und verteidigt schirach.law bundesweit.
Was ist Medizinstrafrecht?
Das Medizinstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung, der Organisation des Gesundheitswesens sowie der Herstellung, Verordnung, Abgabe oder Vermarktung von Arzneimitteln und Medizinprodukten stehen.
Anders als ein einheitliches Gesetz setzt sich das Medizinstrafrecht aus zahlreichen Rechtsgebieten zusammen. Neben dem Strafgesetzbuch sind insbesondere das Sozialrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Berufsrecht und teilweise das Steuerstrafrecht relevant.
Typische strafrechtliche Vorwürfe sind:
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB),
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB),
- Körperverletzung (§ 223 StGB),
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
- fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
- Untreue (§ 266 StGB),
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB),
- strafbare Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz,
- strafbare Verstöße gegen das Medizinprodukterecht sowie
- Verstöße im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis.
Dabei führt nicht jeder medizinische, organisatorische oder abrechnungsbezogene Fehler automatisch zu einer Strafbarkeit. Entscheidend sind vielmehr der konkrete Tatbestand, die tatsächlichen Abläufe sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Für wen ist Beratung im Medizinstrafrecht relevant?
Medizinstrafrecht betrifft nicht nur Ärzte.
Strafrechtliche Risiken können insbesondere entstehen für:
- Ärzte und Zahnärzte,
- Apotheker,
- Psychotherapeuten,
- Pflegekräfte und sonstige Angehörige von Heilberufen,
- Geschäftsführer und ärztliche Leiter von MVZ,
- Klinik- und Krankenhausverantwortliche,
- Praxismanager und Abrechnungsverantwortliche,
- Pharmaunternehmen und deren Mitarbeiter,
- Medizinprodukteunternehmen sowie
- sonstige Unternehmen und Verantwortliche der Gesundheitswirtschaft.
Besonders sensibel sind Verfahren gegen Angehörige von Heilberufen, weil neben der strafrechtlichen Sanktion weitere Folgen drohen können. Dazu gehören berufsrechtliche Verfahren, vertragsarztrechtliche Konsequenzen, Regressforderungen oder wirtschaftliche und reputationsbezogene Auswirkungen.
Abrechnungsbetrug im Medizinstrafrecht
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gehört zu den zentralen Fallgruppen des Medizinstrafrechts.
Strafrechtlicher Ausgangspunkt ist regelmäßig § 263 StGB. Ein Abrechnungsfehler allein erfüllt den Betrugstatbestand jedoch nicht. Erforderlich sind vielmehr sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 263 StGB, insbesondere ein vorsätzliches Verhalten und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Ermittlungen können beispielsweise entstehen, wenn der Verdacht besteht, dass
- nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden,
- Leistungen unter einer unzutreffenden Gebührenposition angesetzt wurden,
- persönliche Leistungserbringung nur vorgetäuscht wurde,
- Vertretungs- oder Delegationsregeln verletzt wurden,
- Abrechnungsvoraussetzungen nicht vorlagen,
- medizinisch nicht indizierte Leistungen abgerechnet wurden oder
- Abrechnungssysteme systematisch fehlerhaft organisiert waren.
Gerade bei umfangreichen Abrechnungszeiträumen können Ermittlungsbehörden hohe Schadenssummen errechnen. Deshalb gehört die Prüfung der Berechnungsmethode zu den zentralen Verteidigungsaufgaben.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde oder ob Organisations-, Dokumentations- beziehungsweise Auslegungsprobleme zugrunde liegen.
Durchsuchung wegen Abrechnungsbetrugs – was ist zu tun?
Eine Durchsuchung von Praxis, MVZ, Apotheke oder Geschäftsräumen ist eine typische Eskalationsstufe im Medizinstrafrecht.
Betroffene sollten keinen Widerstand leisten. Zugleich sollten sie jedoch ohne vorherige Abstimmung mit einem Strafverteidiger grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
Wichtig ist zunächst, den Durchsuchungsbeschluss und den konkreten Tatvorwurf zu prüfen. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche Räume durchsucht und welche Unterlagen, Datenträger oder Geräte sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden.
Gerade im medizinischen Bereich enthalten Datenbestände regelmäßig sensible Patienteninformationen. Deshalb können bei Durchsuchung und Beschlagnahme zusätzliche strafprozessuale und datenschutzrechtliche Fragen entstehen.
Nach der ersten Sicherung der Situation sollte die Verteidigung möglichst früh Akteneinsicht beantragen und anschließend die tatsächlichen Abrechnungsabläufe rekonstruieren.
Behandlungsfehler und strafrechtliche Verantwortung
Nicht jeder Behandlungsfehler ist eine Straftat.
Strafrechtliche Ermittlungen können jedoch insbesondere wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB oder bei einem tödlichen Ausgang wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB geführt werden.
§ 229 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei fahrlässiger Tötung beträgt der gesetzliche Strafrahmen nach § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorlag und ob gerade diese Pflichtverletzung den eingetretenen gesundheitlichen Schaden verursacht hat.
Deshalb müssen medizinischer Sachverhalt und strafrechtliche Kausalitätsfragen präzise voneinander getrennt untersucht werden.
Besondere Bedeutung können dabei Behandlungsdokumentation und medizinische Sachverständigengutachten gewinnen.
Aufklärung, Einwilligung und Körperverletzung
Medizinische Eingriffe berühren regelmäßig den Tatbestand der Körperverletzung. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt der wirksamen Einwilligung des Patienten daher zentrale Bedeutung zu.
§ 630d BGB verpflichtet den Behandelnden grundsätzlich dazu, vor einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Die wesentlichen Anforderungen an diese Aufklärung beschreibt § 630e BGB.
In einem Strafverfahren können deshalb insbesondere folgende Fragen entscheidend sein:
- Wurde der Patient ausreichend aufgeklärt?
- Erfolgte die Aufklärung rechtzeitig?
- Welche Behandlungsalternativen bestanden?
- War der Patient einwilligungsfähig?
- Wurde die Einwilligung wirksam erteilt?
- Hat sich gerade ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht?
Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung sind allerdings nicht identisch. Deshalb muss der strafrechtliche Vorwurf eigenständig geprüft werden.
Korruption im Gesundheitswesen: §§ 299a und 299b StGB
Kooperationen zwischen Ärzten, Apotheken, Kliniken, Laboren, Pharmaunternehmen und anderen Marktteilnehmern können strafrechtliche Risiken auslösen.
§ 299a StGB regelt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Bestechung im Gesundheitswesen.
Beide Vorschriften betreffen bestimmte Vorteile als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb, insbesondere bei Verordnungen, bestimmten Bezugsvorgängen oder der Zuführung von Patienten beziehungsweise Untersuchungsmaterial.
Nicht jede Kooperation und nicht jede Vergütung ist jedoch strafbar.
Kritisch können beispielsweise sein:
- Zuweisungs- und Kooperationsmodelle,
- Berater- und Referentenhonorare,
- Beteiligungsmodelle,
- Rabatte und sonstige wirtschaftliche Vorteile,
- Geräte- oder Sachleistungen,
- Fortbildungsleistungen sowie
- Kooperationen zwischen Ärzten und Unternehmen.
Auch sozialrechtliche Verbote können für die Bewertung Bedeutung haben. So enthält etwa § 128 SGB V Regelungen zur unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten.
Für die strafrechtliche Beurteilung muss jedoch stets der konkrete Tatbestand geprüft werden. Ein berufs- oder sozialrechtlich problematisches Verhalten begründet nicht automatisch eine Strafbarkeit nach §§ 299a oder 299b StGB.
Pharmastrafrecht – strafrechtliche Risiken für Pharmaunternehmen und Verantwortliche
Das Pharmastrafrecht betrifft straf- und bußgeldrechtliche Risiken bei Entwicklung, Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Abgabe und Vermarktung von Arzneimitteln.
Betroffen sein können Pharmaunternehmen, Geschäftsführer, verantwortliche Mitarbeiter, Apotheker, Ärzte sowie weitere Beteiligte der Liefer- und Vertriebskette.
Das Arzneimittelgesetz enthält eigene Strafvorschriften. Insbesondere §§ 95 und 96 AMG erfassen unterschiedliche Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorgaben.
Strafrechtliche Risiken können beispielsweise entstehen bei
- Herstellung oder Einfuhr ohne erforderliche Erlaubnis,
- Umgang mit bedenklichen oder gefälschten Arzneimitteln,
- unzulässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel,
- Verstößen gegen Vertriebs- und Abgabevorschriften,
- falschen oder irreführenden Angaben sowie
- Sachverhalten, die zugleich Korruptions- oder Betrugsvorwürfe auslösen.
Das Pharmastrafrecht weist deshalb häufig Schnittstellen zum Wirtschaftsstrafrecht und zum Medizinstrafrecht auf.
Medizinalcannabis und Medizinstrafrecht
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes im Jahr 2024 unterliegt medizinisches Cannabis einem eigenen gesetzlichen Regelungsrahmen.
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) enthält insbesondere Vorschriften über Verschreibung, Abgabe, Erlaubnisse, Ein- und Ausfuhr sowie eigene Straf- und Bußgeldtatbestände.
§ 25 MedCanG erfasst unter anderem bestimmte Verstöße im Zusammenhang mit Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr sowie dem sonstigen Verkehr mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken.
Für Ärzte, Apotheker und Unternehmen ist deshalb entscheidend, die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen. Die frühere pauschale Einordnung von Medizinalcannabis allein über das Betäubungsmittelrecht bildet die seit 2024 geltende Rechtslage nicht mehr vollständig ab.
Medizinprodukte und Medizinproduktestrafrecht
Auch Verstöße gegen Vorschriften für Medizinprodukte können straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben.
Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) ergänzt die unmittelbar geltenden europäischen Vorgaben für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika.
Die §§ 92 und 93 MPDG enthalten eigenständige Strafvorschriften. Sie betreffen unter anderem bestimmte Verstöße beim Inverkehrbringen, Betreiben oder Anwenden von Produkten sowie Verstöße im Zusammenhang mit gefälschten Produkten und klinischen Prüfungen.
Das Medizinproduktestrafrecht kann insbesondere Hersteller, Importeure, Händler, Betreiber, medizinische Einrichtungen und verantwortliche Personen betreffen.
Weil zahlreiche Straftatbestände auf regulatorische Vorschriften Bezug nehmen, muss die Verteidigung zunächst präzise bestimmen, gegen welche konkrete Produktvorschrift der Betroffene verstoßen haben soll.
Ärztliche Schweigepflicht und § 203 StGB
Patientendaten unterliegen einem besonderen Schutz.
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung bestimmter fremder Geheimnisse durch Ärzte und weitere Berufsgeheimnisträger unter Strafe.
Strafrechtliche Fragen können beispielsweise entstehen, wenn Patientendaten an externe Dienstleister, andere Unternehmen oder sonstige Dritte weitergegeben werden.
Allerdings stellt nicht jede Verarbeitung oder Weitergabe medizinischer Informationen eine Straftat dar. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Befugnis zur Offenbarung besteht und welche Personen in den jeweiligen Arbeits- oder Dienstleistungsprozess eingebunden sind.
Vorladung im Medizinstrafrecht – Aussage oder Schweigen?
Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten.
Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte deshalb zunächst den konkreten Vorwurf prüfen lassen und regelmäßig Akteneinsicht abwarten, bevor über eine Einlassung entschieden wird.
Eine frühe Aussage ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann die Verteidigung erschweren. Das gilt besonders bei komplexen medizinischen und abrechnungsbezogenen Sachverhalten.
Anders kann die Situation bei einer Vorladung als Zeuge liegen. Auch Zeugen können jedoch eigene strafrechtliche Risiken haben und unter bestimmten Voraussetzungen Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte besitzen.
Deshalb sollte zunächst die konkrete Verfahrensrolle geklärt werden.
Verteidigung im medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Eine belastbare Verteidigung beginnt mit der Rekonstruktion des tatsächlichen Sachverhalts.
Im Medizinstrafrecht müssen strafrechtliche, medizinische und regulatorische Fragen häufig gleichzeitig beurteilt werden. Die Ermittlungsakte bildet dabei den Ausgangspunkt, beantwortet jedoch nicht automatisch alle fachlichen Fragen.
Je nach Verfahren gehören insbesondere folgende Schritte zur Verteidigungsstrategie:
- Akteneinsicht und Analyse des konkreten Tatvorwurfs,
- Rekonstruktion medizinischer oder abrechnungsbezogener Abläufe,
- Prüfung der subjektiven Tatseite,
- Auswertung von Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen,
- Prüfung von Schadensberechnungen,
- Analyse medizinischer Sachverständigengutachten,
- Klärung persönlicher Verantwortlichkeiten,
- Prüfung strafprozessualer Maßnahmen sowie
- strategische Entscheidung über Zeitpunkt und Inhalt einer Einlassung.
Bei Unternehmen und größeren medizinischen Einrichtungen muss außerdem geklärt werden, welche Person für den betreffenden Vorgang tatsächlich zuständig war und welche Informationen ihr zur Verfügung standen.
Strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen getrennt betrachten
Ein medizinstrafrechtliches Ermittlungsverfahren kann Folgen über das Strafverfahren hinaus haben.
Je nach Berufsgruppe und Sachverhalt können zusätzlich berufsrechtliche, vertragsarztrechtliche, approbationsrechtliche oder wirtschaftliche Konsequenzen entstehen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- berufsrechtliche Verfahren,
- Maßnahmen im Zusammenhang mit Approbation oder Berufserlaubnis,
- vertragsarztrechtliche Konsequenzen,
- Regress- und Rückforderungsansprüche,
- Einziehungsentscheidungen,
- arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Folgen sowie
- erhebliche Reputationsrisiken.
Diese Konsequenzen treten jedoch nicht automatisch ein. Deshalb sollten mögliche Nebenverfahren und Folgewirkungen bereits bei der strafrechtlichen Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden.
Präventive Beratung und Compliance im Gesundheitswesen
Strafrechtliche Beratung beginnt nicht erst mit einem Ermittlungsverfahren.
Gerade bei komplexen Kooperations-, Abrechnungs- und Vergütungsmodellen kann eine präventive Prüfung helfen, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Relevante Bereiche sind insbesondere:
- Kooperations- und Zuweisungsmodelle,
- Abrechnungsprozesse,
- Vergütungsvereinbarungen,
- Zusammenarbeit mit Pharma- und Medizinprodukteunternehmen,
- interne Freigabeprozesse,
- Umgang mit Patientendaten,
- Sponsoring und Fortbildungsveranstaltungen sowie
- interne Untersuchungen bei Verdachtsfällen.
Dabei sollte Compliance nicht nur abstrakte Regeln formulieren. Entscheidend ist vielmehr, ob Verantwortlichkeiten, Prüfwege und Dokumentation im tatsächlichen Arbeitsablauf funktionieren.
Schnittstellen zum Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
Medizinstrafrechtliche Ermittlungen überschneiden sich häufig mit anderen strafrechtlichen Bereichen.
Abrechnungs- und Unternehmenssachverhalte können beispielsweise Fragen des Wirtschaftsstrafrechts aufwerfen.
Bei steuerlichen Folgen oder steuerlich problematischen Gestaltungen kann zusätzlich das Steuerstrafrecht relevant werden.
Zahlungsströme und Vermögensbewegungen können darüber hinaus Fragestellungen des Geldwäsche-Strafrechts berühren.
Deshalb sollte ein komplexer Sachverhalt nicht isoliert nach nur einem Tatbestand beurteilt werden.
Medizinstrafrecht und Pharmastrafrecht in München und bundesweit
schirach.law berät und verteidigt im Medizinstrafrecht und Pharmastrafrecht vom Kanzleisitz in München aus bundesweit.
Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht. Zudem ist er zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.).
Weitere Informationen finden Sie im Profil von Marco Benedikt von Schirach.
Bei medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Spezialfragen können abhängig vom konkreten Verfahren weitere fachlich spezialisierte Berater und Sachverständige erforderlich sein.
Häufige Fragen zum Medizinstrafrecht
Wann sollte ich einen Anwalt für Medizinstrafrecht einschalten?
Möglichst früh, wenn ein konkreter strafrechtlicher Verdacht besteht. Das gilt insbesondere bei einer Durchsuchung, Vorladung, Beschlagnahme oder einem Anhörungsschreiben sowie bei Hinweisen auf mögliche Abrechnungs-, Korruptions- oder Behandlungsfehler.
Ist jeder ärztliche Abrechnungsfehler Abrechnungsbetrug?
Nein. Ein Abrechnungsfehler erfüllt nicht automatisch § 263 StGB. Für einen Betrug müssen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist vorsätzliches Handeln erforderlich.
Ist jeder Behandlungsfehler strafbar?
Nein. Ein medizinischer Fehler führt nicht automatisch zu strafrechtlicher Verantwortung. Für eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung müssen insbesondere eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung und deren Zurechenbarkeit zum eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden.
Was soll ich bei einer Durchsuchung meiner Arztpraxis tun?
Leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie ohne vorherige Beratung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf. Kontaktieren Sie möglichst früh einen Strafverteidiger und lassen Sie den Durchsuchungsbeschluss sowie die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Daten prüfen.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter folgen?
Einer einfachen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Vor einer Aussage sollte regelmäßig zunächst Akteneinsicht genommen und anschließend über die Verteidigungsstrategie entschieden werden.
Wann liegt Korruption im Gesundheitswesen vor?
§§ 299a und 299b StGB erfassen bestimmte Vorteile, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vereinbart werden. Nicht jede Kooperation, Zuwendung oder Vergütung im Gesundheitswesen ist deshalb automatisch strafbar.
Was umfasst Pharmastrafrecht?
Pharmastrafrecht umfasst straf- und bußgeldrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Arzneimitteln. Dazu gehören insbesondere Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Abgabe und Vermarktung sowie mögliche Schnittstellen zu Betrug und Korruption.
Welche strafrechtlichen Risiken bestehen bei Medizinprodukten?
Das MPDG enthält eigene Straf- und Bußgeldvorschriften. Risiken können unter anderem beim Inverkehrbringen, Betreiben oder Anwenden bestimmter Produkte, bei gefälschten Medizinprodukten und bei klinischen Prüfungen entstehen.
Gilt für medizinisches Cannabis noch das Betäubungsmittelgesetz?
Seit dem 1. April 2024 regelt das Medizinal-Cannabisgesetz wesentliche Bereiche des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Es enthält auch eigene Straf- und Bußgeldvorschriften. Die konkrete Einordnung hängt jedoch vom jeweiligen Produkt und Sachverhalt ab.
Vertrauliche Kontaktaufnahme
Ermittlungen im Medizinstrafrecht können neben dem Strafverfahren erhebliche berufliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Deshalb sollten Betroffene die Verfahrenslage möglichst früh klären.
Das gilt insbesondere bei Durchsuchungen, Vorladungen, Abrechnungsprüfungen, Korruptionsvorwürfen, Behandlungsfehlervorwürfen sowie Ermittlungen im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht.
schirach.law berät und verteidigt im Medizinstrafrecht und Pharmastrafrecht in München und bundesweit.
Theatinerstraße 40–42 VII
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Telefon: +49 89 443 695 60
E-Mail: kanzlei@schirach.law





