Money laundering criminal law
Money laundering Regulatory offenses
Money laundering compliance
Anwalt für Geldwäsche-Strafrecht in München
Strafverteidigung und Beratung bei Geldwäsche, Kontosperren und GwG-Verstößen
schirach.law verfügt über besondere Expertise im Geldwäsche-Strafrecht und in der Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz.
Wir verteidigen bundesweit Privatpersonen, Unternehmer, Führungskräfte und Unternehmen in Strafverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB. Außerdem beraten und vertreten wir Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei aufsichtsrechtlichen Prüfungen sowie in Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren.
Weitere Schwerpunkte bilden Kontosperren, Geldwäscheverdachtsmeldungen, Vermögensarrest und präventive GwG-Compliance.
Geldwäscheverfahren berühren regelmäßig sensible Vermögens- und Reputationsinteressen. Deshalb verbinden wir strafrechtliche Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis und einer klaren Strategie.
White collar reinvented.
What is money laundering?
§ 261 StGB erfasst den Umgang mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen macht sich insbesondere strafbar, wer solche Vermögenswerte verbirgt, überträgt, verwahrt oder verwendet. Auch die Verschleierung ihrer Herkunft kann den Tatbestand erfüllen.
Aufgrund des sogenannten All-Crimes-Ansatzes kommt grundsätzlich jede rechtswidrige Tat als Vortat einer Geldwäsche in Betracht. Daher beschränken sich Geldwäscheverfahren nicht auf organisierte Kriminalität oder Drogenhandel. Auch Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung oder Insolvenzstraftaten können den Ausgangspunkt bilden.
Der bloße Kontakt mit auffälligen Vermögenswerten begründet jedoch noch keine Strafbarkeit.
Für die Verteidigung kommt es vielmehr darauf an,
- aus welcher konkreten rechtswidrigen Tat der Vermögensgegenstand stammen soll,
- ob die Ermittlungsbehörden diese Herkunft tatsächlich nachweisen können,
- welche Handlung sie dem Beschuldigten vorwerfen,
- welche Kenntnisse er über die Herkunft hatte,
- ob leichtfertiges Verhalten in Betracht kommt und
- ob gesetzliche Ausnahmen oder Einschränkungen greifen.
Eine Verdachtsmeldung, eine ungewöhnliche Transaktion oder eine Kontosperre beweist für sich allein keine Geldwäsche.
Wann sollte ein Anwalt für Geldwäsche-Strafrecht eingeschaltet werden?
Spezialisierte Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn
- Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche ermitteln,
- eine Vorladung oder Anhörung eingeht,
- Ermittlungsbehörden eine Wohnung oder Geschäftsräume durchsuchen,
- eine Bank ein Konto oder eine Kryptobörse einen Account sperrt,
- Überweisungen oder Auszahlungen ausbleiben,
- eine Bank Nachweise zur Herkunft von Vermögenswerten verlangt,
- ein Gericht einen Vermögensarrest anordnet,
- ein Unternehmen eine Geldwäscheverdachtsmeldung erwägt,
- eine Aufsichtsbehörde die Einhaltung von GwG-Pflichten prüft,
- ein Bußgeldverfahren wegen möglicher GwG-Verstöße droht oder
- interne Hinweise auf geldwäscherelevante Vorgänge auftauchen.
Vor einer Erklärung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, FIU, Aufsichtsbehörde, Bank oder einem anderen Verpflichteten sollte die betroffene Person die möglichen straf- und aufsichtsrechtlichen Folgen prüfen lassen.
Frühes Handeln ist besonders wichtig, wenn blockierte Vermögenswerte die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigen oder weitere Sicherungsmaßnahmen drohen.
Strafverteidigung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB
Am Anfang jeder Verteidigung analysieren wir den Tatvorwurf, den Ermittlungsstand und die Beweislage.
Dabei prüfen wir insbesondere,
- welcher Vermögensgegenstand betroffen ist,
- aus welcher Vortat er stammen soll,
- wie die Ermittlungsbehörden den Zahlungs- oder Transaktionsweg rekonstruieren,
- welche Handlungen sie dem Mandanten persönlich zurechnen,
- worauf sie den Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns stützen,
- ob sie legale Herkunftserklärungen ausreichend berücksichtigen,
- ob sie Vermögen verschiedener Personen oder Unternehmen miteinander vermischen und
- welche Einziehungs- oder Arrestmaßnahmen drohen.
Geldwäscheverfahren beruhen häufig auf Bankdaten, Verdachtsmeldungen, internationalen Auskünften und komplexen Transaktionsketten. Bei Kryptowerten kommen Wallet-Zuordnungen und Blockchain-Analysen hinzu.
Deshalb muss eine belastbare Verteidigung den tatsächlichen Zahlungsweg, den wirtschaftlichen Hintergrund und die persönliche Kenntnis klar voneinander unterscheiden.
Die rechtswidrige Herkunft eines Vermögensgegenstandes bedeutet nicht automatisch, dass jede Person innerhalb einer späteren Transaktionskette davon wusste oder sie leichtfertig verkannte.
Der All-Crimes-Ansatz
Seit der Neufassung des § 261 StGB umfasst der Kreis möglicher Vortaten grundsätzlich jede rechtswidrige Tat.
Dadurch geraten auch alltägliche geschäftliche und private Transaktionen schneller in den Fokus von Banken, Verpflichteten und Ermittlungsbehörden.
Dennoch müssen die Ermittlungsbehörden die deliktische Herkunft des konkreten Vermögensgegenstandes nachweisen. Eine ungewöhnliche, wirtschaftlich schwer nachvollziehbare oder besonders komplexe Transaktion reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.
Die Verteidigung muss deshalb präzise unterscheiden zwischen
- einem belastbaren Nachweis der rechtswidrigen Herkunft,
- einer bloßen Verdachtslage,
- statistischen oder typologischen Risikomerkmalen und
- einer bislang fehlenden oder unvollständigen Dokumentation.
Diese Unterscheidung bildet häufig den Ausgangspunkt einer wirksamen Verteidigungsstrategie.
Geldwäscheverdachtsmeldung und FIU
Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen dazu, verdächtige Sachverhalte unverzüglich an die Financial Intelligence Unit zu melden.
Eine Meldepflicht kann insbesondere entstehen, wenn Tatsachen auf die strafbare Herkunft eines Vermögensgegenstandes, Terrorismusfinanzierung oder andere gesetzlich geregelte Umstände hindeuten.
Eine Verdachtsmeldung stellt jedoch weder eine klassische Strafanzeige noch eine Feststellung strafbaren Verhaltens dar. Dennoch kann die FIU den Sachverhalt analysieren und anschließend an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.
Betroffene erfahren regelmäßig nicht, ob eine Bank oder ein anderer Verpflichteter eine Verdachtsmeldung abgegeben hat. Denn das Geldwäschegesetz untersagt grundsätzlich eine Information des Kunden über die Meldung.
Erste Anzeichen können sein:
- eine verzögerte oder nicht ausgeführte Transaktion,
- zusätzliche Fragen zur Mittelherkunft,
- die Anforderung umfangreicher Belege,
- ein eingeschränkter Zugriff auf das Konto,
- eine vorübergehende Kontosperre oder
- die Kündigung der Geschäftsbeziehung.
In dieser Situation müssen Betroffene die wirtschaftliche Dringlichkeit und das strafrechtliche Risiko gemeinsam betrachten.
Kontosperrung nach Geldwäscheverdacht
Eine Kontosperrung kann Privatpersonen und Unternehmen innerhalb kurzer Zeit erheblich unter Druck setzen.
Unter Umständen können sie Mieten, Gehälter, Steuern oder Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlen. Zugleich bleibt häufig unklar, ob eine interne Prüfung der Bank, eine Verdachtsmeldung, eine staatsanwaltschaftliche Maßnahme oder ein gerichtlicher Vermögensarrest die Sperre verursacht hat.
Deshalb klären wir zunächst:
- Welche Transaktion steht im Mittelpunkt?
- Handelt es sich um eine interne Banksperre oder eine behördliche Maßnahme?
- Hat die Bank das Konto vollständig oder nur teilweise blockiert?
- Sind weitere Konten oder Vermögenswerte betroffen?
- Welche Nachweise zur Mittelherkunft liegen bereits vor?
- Führen die Behörden schon ein Ermittlungsverfahren?
- Drohen eine Kündigung oder weitere wirtschaftliche Folgen?
Je nach Situation kann eine strukturierte Darstellung der legalen Vermögensherkunft helfen. Eine unkoordinierte oder zu weitgehende Erklärung kann jedoch neue strafrechtliche Risiken schaffen.
Daher sollte ein Betroffener vor der Übermittlung umfangreicher Unterlagen prüfen lassen, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind und wie er sie rechtlich einordnen sollte.
Anhaltepflicht und Durchführung von Transaktionen
Nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung darf der Verpflichtete die betroffene Transaktion grundsätzlich erst ausführen, wenn die FIU oder Staatsanwaltschaft zustimmt oder die gesetzliche Wartefrist ohne Untersagung abläuft.
Der Ablauf dieser Frist führt jedoch nicht zwingend zur vollständigen Freigabe eines Kontos. Denn zusätzlich können interne Maßnahmen der Bank, weitere behördliche Schritte oder ein gerichtlicher Vermögensarrest bestehen.
Deshalb kommt es für das weitere Vorgehen entscheidend auf die konkrete Ursache der Einschränkung an.
schirach.law prüft die rechtliche Ausgangslage, übernimmt die Kommunikation und koordiniert bei Bedarf die Vorlage geeigneter Herkunftsnachweise.
Herkunftsnachweis für Vermögenswerte
Banken und andere Verpflichtete stellen häufig Fragen zur Vermögensherkunft, wenn sie ungewöhnlich hohe Zahlungen, Bargeschäfte, Auslandstransaktionen, Immobiliengeschäfte oder Bewegungen von Kryptowerten feststellen.
Welche Nachweise sich eignen, hängt von der konkreten Herkunft ab.
In Betracht kommen beispielsweise
- Kauf- und Darlehensverträge,
- Erbschafts- und Schenkungsunterlagen,
- Steuerbescheide und Steuererklärungen,
- Kontoauszüge und Zahlungsbelege,
- Unternehmens- und Beteiligungsunterlagen,
- Rechnungen und Leistungsnachweise,
- Veräußerungsunterlagen,
- Börsenabrechnungen sowie
- Wallet- und Transaktionshistorien.
Entscheidend ist nicht die Menge der Dokumente. Vielmehr müssen die Unterlagen den wirtschaftlichen Vorgang und den Weg der Vermögenswerte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Einklang mit den tatsächlichen Transaktionen darstellen.
Vermögensarrest und Einziehung
Geldwäscheermittlungen gehen häufig mit vermögenssichernden Maßnahmen einher.
Ein Gericht kann bereits während des Ermittlungsverfahrens einen Vermögensarrest anordnen. Auf dieser Grundlage können die Behörden Bankguthaben, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kryptowerte und andere Vermögenspositionen sichern.
Für Unternehmen und Privatpersonen kann dies die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Wir prüfen insbesondere,
- welche Vermögenswerte die Maßnahme erfasst,
- wie die Behörden den Arrestbetrag und den mutmaßlichen Tatertrag berechnen,
- ob die Vermögenswerte tatsächlich dem Beschuldigten zuzurechnen sind,
- ob Rechte Dritter bestehen,
- ob ein belastbarer Zusammenhang mit der mutmaßlichen Vortat besteht und
- welche strafprozessualen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
schirach.law bezieht Arrest und mögliche Einziehung von Beginn an in die Verteidigungsstrategie ein.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Ermittlungsbehörden durchsuchen bei einem Geldwäscheverdacht häufig überraschend Privatwohnungen und Geschäftsräume.
Betroffene sollten Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Außerdem sollten sie ohne vorherige Beratung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
schirach.law prüft insbesondere
- den Durchsuchungsbeschluss,
- den zugrunde liegenden Geldwäscheverdacht,
- die behauptete Vortat,
- den Umfang der Maßnahme,
- Sicherstellungen und Beschlagnahmen sowie
- drohende Arrest- und Einziehungsmaßnahmen.
Nach der Durchsuchung analysieren wir, welche Unterlagen und Daten die Behörden erlangt haben und welche Transaktionen oder Vermögenswerte im Mittelpunkt stehen.
Verteidigung bei GwG-Prüfungen
Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen zu risikobasierten Präventionsmaßnahmen.
Aufsichtsbehörden prüfen, ob die Verpflichteten diese Anforderungen ordnungsgemäß erfüllen. Die Behörden können eine Prüfung schriftlich, vor Ort oder aufgrund eines konkreten Anlasses durchführen.
Typische Prüfungspunkte sind
- die unternehmensbezogene Risikoanalyse,
- interne Sicherungsmaßnahmen,
- die Identifizierung von Vertragspartnern,
- die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter,
- verstärkte Sorgfaltspflichten,
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten,
- interne Meldewege,
- Schulungen und Zuverlässigkeitsprüfungen sowie
- der Umgang mit Verdachtsfällen.
Nicht jeder organisatorische Mangel führt automatisch zu einem Bußgeld. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Verpflichtung, ihre tatsächliche Umsetzung, die persönliche Verantwortlichkeit und gegebenenfalls der Grad des Verschuldens.
schirach.law begleitet Verpflichtete während der Prüfung, analysiert behördliche Beanstandungen und entwickelt eine abgestimmte Reaktionsstrategie.
Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können erhebliche Bußgelder und weitere Konsequenzen auslösen.
Neben der finanziellen Belastung drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die Veröffentlichung bestandskräftiger Entscheidungen und Reputationsschäden.
In einem Bußgeldverfahren prüfen wir insbesondere,
- ob die behauptete Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt,
- welche Person oder Unternehmenseinheit Verantwortung trug,
- ob die Behörde vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachweisen kann,
- ob sie bestehende Organisations- und Kontrollmaßnahmen ausreichend berücksichtigt,
- wie sie einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil berechnet und
- welche Verfahrensbeendigung strategisch sinnvoll ist.
Eine Beanstandung im Aufsichtsverfahren belegt folglich nicht automatisch eine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung.
Verantwortlichkeit von Geschäftsleitung und Geldwäschebeauftragten
Geldwäscheprävention ist eine Leitungsaufgabe. Dennoch übertragen Unternehmen operative Aufgaben häufig auf Geldwäschebeauftragte, Compliance-Abteilungen oder externe Dienstleister.
Kommt es zu Beanstandungen, muss die Verteidigung die persönliche Verantwortlichkeit präzise klären.
Dazu untersuchen wir insbesondere,
- wie das Unternehmen die Zuständigkeiten verteilt hat,
- welche Informationen der Geschäftsleitung vorlagen,
- welche Kontroll- und Eskalationswege bestanden,
- ob das Unternehmen ausreichende personelle und technische Ressourcen bereitgestellt hat,
- welche Entscheidungen der Geldwäschebeauftragte treffen konnte und
- ob die verantwortlichen Personen festgestellte Mängel kannten oder hätten erkennen müssen.
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entlastet die Geschäftsleitung nicht automatisch. Umgekehrt lässt sich nicht jeder organisatorische Mangel einer einzelnen Person zurechnen.
Eine frühzeitige Individualberatung ist deshalb besonders wichtig, wenn die Interessen des Unternehmens, der Geschäftsleitung und des Geldwäschebeauftragten auseinanderfallen können.
Geldwäsche-Compliance
Wirksame Geldwäsche-Compliance muss sich am konkreten Risiko des Unternehmens orientieren.
Standardisierte Muster allein reichen regelmäßig nicht aus. Stattdessen müssen Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen das Geschäftsmodell, die Kundenstruktur, die Produkte, Zahlungswege, Regionen und Vertriebsformen realistisch abbilden.
schirach.law berät insbesondere bei
- der Erstellung und Aktualisierung der Risikoanalyse,
- der Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen,
- der Festlegung von Zuständigkeiten und Eskalationswegen,
- der Umsetzung von Kundensorgfaltspflichten,
- der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter,
- dem Umgang mit politisch exponierten Personen,
- der Gestaltung von Verdachtsmeldungsprozessen,
- der Vorbereitung auf aufsichtsrechtliche Prüfungen,
- der Entwicklung von Schulungs- und Kontrollkonzepten sowie
- internen Untersuchungen bei Verdachtsfällen.
Dabei fließt unsere Erfahrung aus Strafverteidigung, Bußgeldverfahren und Aufsicht unmittelbar in die präventive Beratung ein.
Verdachtsmeldung: prüfen, entscheiden, dokumentieren
Die Entscheidung über eine Geldwäscheverdachtsmeldung kann erhebliche Konsequenzen haben.
Einerseits kann eine unterlassene oder verspätete Meldung ein Bußgeldverfahren auslösen. Andererseits kann eine vorschnelle Meldung Geschäftsbeziehungen belasten, Transaktionen verzögern und sensible Sachverhalte an Behörden übermitteln.
Deshalb kommt es darauf an, ob konkrete Tatsachen den gesetzlichen Meldetatbestand auslösen. Ein bloßes Bauchgefühl genügt nicht. Allerdings verlangt das Gesetz weder einen strafprozessualen Anfangsverdacht noch einen abschließenden Nachweis der Geldwäsche.
Der Verpflichtete sollte den Entscheidungsprozess daher
- zeitnah,
- sachverhaltsbezogen,
- unabhängig,
- nachvollziehbar und
- angemessen dokumentiert
gestalten.
schirach.law berät Verpflichtete bei der rechtlichen Bewertung komplexer Verdachtsfälle und bei der Entwicklung belastbarer interner Prozesse.
Interne Untersuchungen bei Geldwäscheverdacht
Interne Hinweise, Transaktionsmonitoring, Medienberichte oder Anfragen von Banken und Behörden können ein Unternehmen auf mögliche geldwäscherelevante Vorgänge aufmerksam machen.
Dann muss das Unternehmen schnell klären,
- was tatsächlich geschehen ist,
- welche Personen und Transaktionen betroffen sind,
- ob Meldepflichten bestehen,
- welche Unterlagen das Unternehmen sichern muss,
- ob persönliche Strafbarkeitsrisiken bestehen und
- wie es mit Behörden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern kommuniziert.
Dabei müssen interne Aufklärung und strafprozessuale Risiken ineinandergreifen.
Denn Erkenntnisse aus einer internen Untersuchung können später für ein Straf-, Bußgeld- oder Aufsichtsverfahren Bedeutung erlangen. Daher sollte das Unternehmen mögliche Interessenkonflikte zwischen Organen, Mitarbeitern und weiteren Beteiligten frühzeitig erkennen.
Geldwäsche und Kryptowährungen
Kryptowerte und Blockchain-Transaktionen spielen in Geldwäscheverfahren eine zunehmende Rolle.
Ermittlungsbehörden und Verpflichtete achten insbesondere auf Transaktionen zu risikobehafteten Adressen, Mixing-Dienste, dezentrale Börsen, Peer-to-Peer-Geschäfte und schwer nachvollziehbare Transaktionsketten.
Blockchain-Analysewerkzeuge können öffentliche Transaktionsdaten verfolgen. Dennoch müssen Experten die Ergebnisse technisch und rechtlich einordnen.
Ein Kontakt zu einer auffälligen Adresse beweist für sich allein weder die rechtswidrige Herkunft der Kryptowerte noch die Kenntnis des Empfängers.
schirach.law verfügt über besondere Erfahrung mit Wallet-Strukturen, On-Chain-Transaktionen und digitalen Vermögenswerten.
→ Kryptostrafrecht und digitale Vermögenswerte
Geldwäsche und Steuerstrafrecht
Steuerstrafrechtliche Sachverhalte können mit Geldwäschevorwürfen zusammentreffen.
Dies betrifft beispielsweise Transaktionen mit nicht erklärten Einkünften, verdeckten Vermögenswerten oder komplexen Unternehmens- und Auslandssachverhalten.
Dabei muss die Verteidigung sorgfältig zwischen der möglichen steuerlichen Vortat, späteren Vermögensbewegungen und der persönlichen Verantwortlichkeit der Beteiligten unterscheiden.
schirach.law verbindet deshalb die Verteidigung im Geldwäsche-Strafrecht mit besonderer Expertise im Steuerstrafrecht.
→ Verteidigung und Beratung im Steuerstrafrecht
Geldwäsche und Wirtschaftsstrafrecht
Geldwäscheverfahren stehen häufig im Zusammenhang mit anderen wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen.
Als mögliche Vortaten kommen beispielsweise Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenzstraftaten und Steuerhinterziehung in Betracht. Zugleich belasten Geldwäscheermittlungen, Arrestmaßnahmen und Reputationsschäden sowohl Unternehmen als auch verantwortliche Personen.
Eine wirksame Verteidigung muss daher den behaupteten Ausgangssachverhalt ebenso untersuchen wie die späteren Vermögensbewegungen.
→ Strategische Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Verteidigungsstrategie: Herkunft, Kenntnis und Transaktion
Eine erfolgreiche Verteidigung gegen Geldwäschevorwürfe folgt keinem Standardmodell.
Im Mittelpunkt stehen regelmäßig drei Fragen:
- Aus welcher rechtswidrigen Tat soll der Vermögensgegenstand stammen?
- Welche konkrete Handlung wirft die Behörde dem Mandanten vor?
- Welche Kenntnis oder Leichtfertigkeit kann sie ihm nachweisen?
Darüber hinaus berücksichtigen wir den Verfahrensstand, die wirtschaftlichen Folgen, mögliche Arrestmaßnahmen und die persönlichen Interessen des Mandanten.
Wo es rechtlich und taktisch sinnvoll ist, streben wir eine frühzeitige Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an.
Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist, verteidigt schirach.law den Mandanten konsequent in der Hauptverhandlung.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter Verfahrensweg. Entscheidend ist das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten.
Reputation und Krisenkommunikation
Der Verdacht der Geldwäsche kann bereits vor einer gerichtlichen Klärung erhebliche Reputationsschäden verursachen.
Banken kündigen möglicherweise Geschäftsbeziehungen, Geschäftspartner stellen Fragen und behördliche Maßnahmen gelangen mitunter an die Öffentlichkeit.
Deshalb kann Kommunikation einen wichtigen Teil der Verteidigungsstrategie bilden. Je nach Situation kann konsequente Zurückhaltung ebenso richtig sein wie eine gezielte Positionierung oder die strukturierte Darstellung der legalen Mittelherkunft.
Strafverfahren, Aufsichtsverfahren und Kommunikation müssen dabei einer gemeinsamen Strategie folgen.
Wer Risiken früh erkennt, erhält Handlungsspielräume.
Bad news early is good news.
Besondere Erfahrung im Geldwäsche-Strafrecht
Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über besondere Erfahrung im Geldwäsche-Strafrecht und in der Geldwäscheprävention.
Von 2018 bis 2025 gehörte er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer München an und leitete als Vorsitzender die Abteilung Geldwäscheprävention. In dieser Funktion befasste er sich mit der Aufsicht über die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten in der Anwaltschaft und mit Bußgeldverfahren.
Diese Tätigkeit eröffnet ihm eine besondere Perspektive auf geldwäscherechtliche Sachverhalte – sowohl aus Sicht der Strafverteidigung als auch aus Sicht der präventiven Beratung und der Aufsicht.
Außerdem referiert Marco Benedikt von Schirach regelmäßig zu Geldwäsche und Geldwäsche-Compliance. Ab der vierten Auflage kommentiert er das Kapitel „Geldwäsche“ im Standardkommentar Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht.
Darüber hinaus ist er zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.) sowie zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE).
→ Marco Benedikt von Schirach – Profil und Qualifikationen
Häufige Fragen zu Geldwäsche und GwG
Wann liegt strafbare Geldwäsche vor?
Geldwäsche setzt einen Vermögensgegenstand voraus, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Außerdem muss eine gesetzlich erfasste Handlung wie Verbergen, Übertragen, Verschaffen, Verwahren oder Verwenden beziehungsweise eine relevante Verschleierung hinzukommen. Ob der Beschuldigte vorsätzlich oder leichtfertig handelte, hängt vom Einzelfall ab.
Kann jede Straftat Vortat einer Geldwäsche sein?
Aufgrund des All-Crimes-Ansatzes kommt grundsätzlich jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht. Dennoch müssen die Ermittlungsbehörden die rechtswidrige Herkunft des konkreten Vermögensgegenstandes nachweisen.
Bedeutet eine Geldwäscheverdachtsmeldung, dass gegen mich ermittelt wird?
Nein. Eine Verdachtsmeldung stellt keine Feststellung strafbaren Verhaltens dar. Allerdings kann die FIU den Sachverhalt analysieren und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Daraus können weitere Prüfungen oder Ermittlungen entstehen.
Warum hat meine Bank mein Konto gesperrt?
Mögliche Gründe sind eine interne Compliance-Prüfung, eine verdächtige Transaktion, eine Geldwäscheverdachtsmeldung, eine behördliche Untersagung oder ein Vermögensarrest. Da die Bank über eine Verdachtsmeldung grundsätzlich nicht informieren darf, bleibt die Ursache häufig zunächst unklar.
Gibt die Bank das Konto nach drei Werktagen automatisch frei?
Nicht zwingend. Die gesetzliche Wartefrist betrifft die Durchführung der gemeldeten Transaktion. Daneben können interne Maßnahmen der Bank, weitere behördliche Schritte oder ein gerichtlicher Vermögensarrest bestehen.
Welche Unterlagen helfen bei einem Herkunftsnachweis?
Das hängt von der Art des Vermögenserwerbs ab. Relevant können insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge, Steuerunterlagen, Erbschaftsnachweise, Unternehmensunterlagen oder Krypto-Transaktionshistorien sein. Die Dokumente sollten den wirtschaftlichen Vorgang nachvollziehbar und widerspruchsfrei belegen.
Was sollte ich bei einer Durchsuchung tun?
Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst umgehend einen Strafverteidiger. Machen Sie außerdem ohne vorherige Beratung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf.
Wer ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet?
Das Geldwäschegesetz erfasst verschiedene Unternehmen und Berufsgruppen. Welche Pflichten gelten, hängt von der konkreten Tätigkeit und dem jeweiligen Verpflichtetentatbestand ab. Deshalb sollte jedes Unternehmen sein Geschäftsmodell individuell prüfen lassen.
Muss ein Verpflichteter jeden auffälligen Vorgang an die FIU melden?
Nein. Nicht jede Abweichung oder Ungewöhnlichkeit führt automatisch zu einer Meldepflicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob Tatsachen auf einen gesetzlich geregelten meldepflichtigen Sachverhalt hindeuten. Der Verpflichtete sollte die Bewertung zeitnah vornehmen und nachvollziehbar dokumentieren.
Verteidigt schirach.law nur Mandanten in München?
Nein. schirach.law hat seinen Sitz in München und vertritt Mandanten bundesweit. Die Beratung und Abstimmung kann persönlich in München sowie über geeignete digitale und telefonische Kommunikationswege erfolgen.
Anwalt für Geldwäsche-Strafrecht in München – bundesweit tätig
schirach.law steht für spezialisierte Strafverteidigung und Beratung bei Geldwäschevorwürfen, Kontosperren, Vermögensarrest und GwG-Verstößen.
Wir verbinden strafrechtliche Präzision mit aufsichtsrechtlicher Erfahrung, wirtschaftlichem Verständnis und persönlicher Beratung.
Wer mit einem Geldwäscheverdacht, einer Kontosperre, einer Durchsuchung, einem Vermögensarrest oder einer GwG-Prüfung konfrontiert ist, sollte seine rechtliche und strategische Position möglichst frühzeitig prüfen lassen.
Vertrauliche Kontaktaufnahme
Sie benötigen Verteidigung wegen eines Geldwäschevorwurfs oder Beratung zu einer Kontosperre, Verdachtsmeldung oder GwG-Prüfung?
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