Außenwirtschaftsstrafrecht
Zollstrafrecht
Selbstanzeigen
AWV – Meldungen
Außenwirtschaftsstrafrecht & Zollstrafrecht
Das Außenwirtschaftsstrafrecht sowie das Zollstrafrecht sind Teile des Wirtschaftsstrafrechts, denen bei schirach.law besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Denn in einer globalisierten Wirtschaft spielen das Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht entscheidende Rollen. Verstöße gegen zollrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften ziehen gravierende bußgeldrechtliche, aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Insofern sind das Außenwirtschaftsstrafrecht wie auch das Zollstrafrecht für Unternehmen und Privatpersonen von zentraler Bedeutung, die im internationalen Handel tätig sind oder persönliche Waren importieren und exportieren. Aufgrund der intensiven Befassung mit den Rechtsgebieten, hat schirach.law eine hohe praktische Expertise aufgebaut und kann schnell und effektiv beraten.
Bedeutung des Außenwirtschaftsrechts und Außenwirtschaftsstrafrechts
Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr eines Landes mit anderen Staaten und berücksichtigt dabei besonders die eigenen sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitischen Interessen. Um diese effektiv zu schützen, sind staatliche Eingriffe notwendig, die den grundsätzlich freien Wirtschaftsverkehr in einem erforderlichen Maß einschränken. Da sich die weltpolitische Lage ständig verändert und somit auch die Außenwirtschaftspolitik kontinuierlich angepasst werden muss, unterliegt auch das Außenwirtschaftsrecht häufigen Änderungen.
Privatpersonen wie auch Unternehmen stehen daher häufig vor komplexen rechtlichen Herausforderungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und Außenwirtschaftsstrafrechts. Schwierigkeiten können z.B. fehlende Compliance-Maßnahmen, unzureichende Schulung von Mitarbeitern bereiten. Aber auch die internationale Handelsbeziehungen bzw. die Komplexität internationaler Verträge und Vereinbarungen erhöhen das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Verbote und Genehmigungspflichten
Beschränkungen im Außenwirtschaftsrecht äußern sich in der Regel durch Verbote oder Genehmigungspflichten. Zusätzlich kann der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet werden, bestimmte Warenbegleitpapiere vorzulegen oder bestimmte Vorgänge zu melden. Die aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen für Deutschland als Wirtschaftsgebiet stammen sowohl aus nationalen als auch aus unionsrechtlichen Regelungen. Zu den nationalen Vorschriften gehören das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Zusätzlich wird das nationale Außenwirtschaftsrecht zunehmend durch das vorrangige EU-Recht beeinflusst. In einigen Bereichen, wie etwa bei den Dual-Use-Gütern, haben die nationalen Vorschriften daher oft nur noch den Charakter ergänzender Bestimmungen.
Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung der Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr. Die Zollverwaltung überwacht den Warenverkehr und verfügt auch über umfassende Befugnisse in den Bereichen Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. So ist sie unter anderem dafür zuständig, außenwirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Die Verfolgung und Bestrafung von außenwirtschaftsrechtlichen Straftaten liegt hingegen in der Verantwortung der Staatsanwaltschaften.
Außenwirtschaftliche Meldepflichten
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern ist an verschiedene Meldepflichten und Beschränkungen gebunden. Die Meldepflichten der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind sowohl für die Deutsche Bundesbank als auch für die Bundesregierung und Wirtschaftsverbände von großem Interesse, insbesondere zu statistischen Zwecken. Mithilfe dieser Meldungen lassen sich unter anderem die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und die Beteiligungen von Ausländern an inländischen Unternehmen ermitteln. Aus diesem Grund überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Meldepflichten konsequent. Jeder Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
Unternehmen und Privatpersonen sind gesetzlich dazu verpflichtet, monatliche bzw. jährliche Meldungen über Außenwirtschaftstransaktionen an die Deutsche Bundesbank abzugeben. Für die sichere elektronische Meldungseinreichung steht das „Bundesbank-Extranet“ zur Verfügung, das die Einreichung über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) ermöglicht. Meldungen in Papierform werden nicht mehr angenommen. schirach.law unterstützt Sie dabei, diese Meldungen korrekt zu erstellen und fristgerecht einzureichen.
Meldungen von ausländischen Gesellschaftern und Beteiligungen
Die Bestandsstatistik aus der Erhebung über Direktinvestitionen informiert über die Höhe und die Struktur der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen ab 10% der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte. Sie zeigt somit die Verflechtung der deutschen Volkswirtschaft mit der Weltwirtschaft auf. Unternehmen und natürliche Personen erstatten die Meldung einmal jährlich und reichen sie elektronisch bei der Deutschen Bundesbank ein.
Unternehmen und natürliche Personen, die unmittelbar 10 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen halten, dessen Bilanzsumme (umgerechnet) mehr als 3 Millionen Euro beträgt, unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht. Diese Regelung wird als K3-Meldung bezeichnet. Wenn ein direkt gehaltenes ausländisches Unternehmen von einem deutschen Investor abhängig ist, etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung, müssen auch die weiteren ausländischen Beteiligungen, die von diesem ausländischen Unternehmen abhängen, gemeldet werden.
Inländische Unternehmen unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern 10 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind. Diese Regelung wird als K4-Meldung bezeichnet. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht, wenn 50 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte einem inländischen Unternehmen oder Privatperson zuzurechnen sind, das seinerseits von einem Ausländer abhängig ist. Auch inländische Zweigniederlassungen und dauerhaft angelegte Betriebsstätten ausländischer Unternehmen fallen unter die K4-Meldung. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Die Meldepflicht entfällt beispielsweise, wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens oder das der Zweigniederlassung zugeordnete Betriebsvermögen 3 Millionen Euro nicht übersteigt.
Meldungen von Zahlungen
Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen sind verpflichtet, monatlich Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert zu melden. Diese Zahlungen können sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten.
Im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umfassen die meldepflichtigen Zahlungen Überweisungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel, Barzahlungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Auch die Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten unterliegt der Meldepflicht.
Meldepflichtig sind ausschließlich Transaktionen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (Zahlungseingänge) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (Zahlungsausgänge). „Inländer“ bezieht sich auf jede institutionelle Einheit, die ihren Sitz im Inland hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen. Entscheidend ist der Ort, an dem die außenwirtschaftlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Das „Inland“ umfasst das deutsche Wirtschaftsgebiet, während das „Ausland“ alle anderen Staaten umfasst. „Ausländer“ sind demnach institutionelle Einheiten im Ausland. Demnach müssen alle Zahlungstransaktionen zwischen Inländern und Ausländern gemeldet werden, wobei der Ort der Kontoführung keine Rolle spielt. Ein- und ausgehende Zahlungen fallen unter die Z4-Meldungen. Stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten, sind Z10-Meldungen abzugeben.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Zahlungen, die bis zu einem Wert von 12.500 Euro liegen, sowie Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren. Auch Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, bei denen die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht länger als zwölf Monate beträgt, fallen nicht unter die Meldepflicht.
Strafbefreiende Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht
Eine zentrale Bestimmung im Außenwirtschaftsrecht ist die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 22 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Diese Regelung erlaubt es Unternehmen und Privatpersonen, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht offenzulegen und unter bestimmten Voraussetzungen bußgeldrechtliche Folgen zu vermeiden. schirach.law kennt die genauen Voraussetzungen und sorgt dafür, dass bei der Erstellung der Selbstanzeige keine Fehler unterlaufen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts eröffnet § 22 Abs. 4 AWG die Möglichkeit, dass bei fahrlässigen Verstößen eine Selbstanzeige sanktionsbefreiend wirkt. Nach § 22 Abs. 4 AWG wird die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bei fahrlässigen Verstößen im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5 AWG ausgesetzt, wenn der Verstoß im Rahmen der Eigenkontrolle aufgedeckt, der zuständigen Behörde gemeldet und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße ergriffen werden.
Eine Anzeige gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde noch keine Ermittlungen bezüglich des Verstoßes aufgenommen hat. Ermittlungen werden gemäß § 397 Abs. 1 AO als aufgenommen betrachtet, wenn eine Behörde Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen eine Person straf- oder bußgeldrechtlich vorzugehen, auch wenn diese Person noch nicht namentlich benannt ist.
Ein Verstoß muss gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 AWG im Rahmen der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein, was bedeutet, dass die Entdeckung in der Sphäre der betroffenen Person erfolgen muss. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss von § 22 Abs. 4 S. 2 AWG, der eine Selbstanzeige ausschließt, sobald behördliche Ermittlungen eingeleitet wurden.
Darüber hinaus verlangt § 22 Abs. 4 S. 1 AWG, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern. Diese Regelung dient dazu, das begangene Fehlverhalten zu beheben und sicherzustellen, dass ein rechtskonformer Zustand wiederhergestellt wird.
Ob durch eine Selbstanzeige Bußgeldfreiheit erreicht werden kann, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten als fahrlässig eingestuft wird.
Bedeutung des Zollrechtstrafrechts
Insbesondere für Unternehmen, die im größeren Umfang Warenhandel betreiben, spielt das Zollrecht—insbesondere das Zollstrafrecht—eine zentrale Rolle. Mit dem stetig wachsenden grenzüberschreitenden Handel nimmt auch die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Zollstrafrecht zu. Darüber hinaus können auch Privatpersonen im Reiseverkehr durch eine mögliche Nichtanmeldung von Barmitteln oder durch Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit dem Zollstrafrecht in Kontakt kommen.
Das Zollstrafrecht stellt eine spezielle Form des Steuerstrafrechts dar. In der Abgabenordnung (AO) sind Zollstraftaten als Straftaten definiert, die nach den Steuergesetzen strafbar sind (§§ 369 ff. AO). Darunter fallen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs 3, 370 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Das Zollstrafrecht umfasst neben den Zollstraftaten auch die Zollordnungswidrigkeiten gemäß § 377 AO. Diese stellen geringfügige Verletzungen der Rechtsordnung dar, bei denen der Gesetzgeber es nicht für notwendig erachtet hat, sie unter Strafe zu stellen. Ordnungswidrigkeiten werden lediglich mit Geldbußen geahndet, die jedoch bis zu 50.000 Euro betragen können und unter Umständen sogar eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen. Zu den Ordnungswidrigkeiten im Zollstrafrecht zählen unter anderem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die Steuergefährdung gemäß § 379 AO, die Verbrauchssteuergefährdung nach § 381 AO sowie die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgabe gemäß § 382 AO.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf von Zollstraftaten weist mehrere Besonderheiten im Vergleich zu anderen Strafverfahren auf. Aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs gestaltet sich die Aufklärung des Sachverhalts häufig schwierig. Zudem ist die Rechtsmaterie komplex und umfangreich. Straf- und Bußgeldverfahren des Zolls können gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. In Zollstrafverfahren drohen sowohl Geldstrafen als auch Haftstrafen. Darüber hinaus können Unternehmensgeldbußen verhängt werden oder sogar Gewerbeuntersagungen drohen.
Strafbefreiende Selbstanzeige im Zollrecht
Das Zollstrafrecht kennt ebenfalls die strafbefreiende Selbstanzeige aus dem Steuerrecht gemäß § 371 AO. Allerdings tritt die Straffreiheit nur im Falle des Vorwurfs der Zollhinterziehung ein. Andere mögliche Straftaten, wie Bannbruch, Schmuggel oder Zollhehlerei, bleiben hiervon unberührt. Wenn die Selbstanzeige misslingt, entfällt die strafbefreiende Wirkung. In diesem Fall kann die Selbstanzeige nur strafmildernd berücksichtigt werden.
Unsere Dienstleistungen
Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sowie das Zollrecht führen zu erheblichen Sanktionen. schirach.law bietet präventive Beratung, indem Risiken identifiziert und Strategien entwickelt werden, um Verstöße zu vermeiden. Dabei stellen wir unseren Mandanten umfassende Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die möglichen Konsequenzen zur Verfügung. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Festlegung von Compliance-Maßnahmen. Hierbei implementieren wir interne Richtlinien und Prozesse, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.
schirach.law begleitet auch Zollprüfungen. Denn in einigen Fällen ergeben sich aus den Prüfungen der Zollbehörden, insbesondere bei Beanstandungen, Ordnungswidrigkeitsverfahren und Geldbußen. Ebenso entstehen mitunter auch strafrechtliche Vorwürfe. Entsprechend unterstützen wir bei der Aufarbeitung von problematischen Sachverhalten. Zusätzlich begleiten wir unsere Mandanten bei Außenwirtschaftsprüfungen und beraten zu strafbefreienden Selbstanzeigen sowie zur Offenlegung von Verstößen.
schirach.law berät und verteidigt Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter in zollrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Dabei sehen sich die Betroffenen oftmals nicht nur strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, sondern müssen auch mit Haftungsbescheiden und möglichen Regressansprüchen ihrer Arbeitgeber rechnen. Im Rahmen der Verteidigung erstellt schirach.law eine Analyse der individuellen Situation und erarbeitet maßgeschneiderte Strategien zur Minimierung der rechtlichen Risiken. Wir helfen auch dabei, persönliche Sanktionen für die Geschäftsleitung zu vermeiden. Außerdem entwickeln wir Strategien zur Vermeidung von Unternehmenssanktionen, etwa um Einträge im Gewerbezentralregister oder die Versagung außenwirtschafts- und zollrechtlicher Bewilligungen zu verhindern.