Wenn Sie einen Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München suchen, sind Sie hier richtig. Außenwirtschaftsstrafrecht
Zollstrafrecht
Selbstanzeigen
AWV – Meldungen
Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München
Strategische Strafverteidigung und Beratung – schirach.law
Das Außenwirtschaftsstrafrecht und das Zollstrafrecht zählen zu den zentralen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Darauf legt schirach.law einen besonderen Schwerpunkt. Als Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München berät und verteidigt die Kanzlei bundesweit Unternehmen und Privatpersonen bei straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren im internationalen Handel.
Zugleich gewinnen das Außenwirtschaftsrecht und das Zollrecht in einer globalisierten Wirtschaft stetig an Bedeutung. Denn Verstöße führen häufig zu Bußgeldern oder strafrechtlichen Ermittlungen. Dadurch können erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen entstehen.
Deshalb spielen diese Rechtsgebiete für Unternehmen und Privatpersonen eine zentrale Rolle. Dies gilt insbesondere für Akteure im internationalen Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr. schirach.law verfügt über langjährige praktische Erfahrung und berät Mandanten schnell, klar und zielgerichtet.
Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München
Rechtssichere Beratung im internationalen Handel
Das Außenwirtschaftsrecht regelt den Wirtschaftsverkehr Deutschlands mit anderen Staaten. Dabei schützt es sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitische Interessen. Um diese Interessen zu sichern, greift der Staat ein und beschränkt den freien Wirtschaftsverkehr in bestimmten Bereichen.
Da sich weltpolitische Rahmenbedingungen ständig ändern, passt der Gesetzgeber das Außenwirtschaftsrecht regelmäßig an. Folglich stehen Unternehmen und Privatpersonen immer wieder vor neuen rechtlichen Anforderungen.
Probleme entstehen zum Beispiel, wenn Unternehmen keine wirksamen Compliance-Strukturen einführen. Ebenso führen unzureichende Schulungen von Mitarbeitern häufig zu Risiken. Darüber hinaus erhöhen komplexe Lieferketten und internationale Verträge die Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen.
Verbote und Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsrecht
Das Außenwirtschaftsrecht ordnet Verbote und Genehmigungspflichten an. Zudem verpflichtet es Wirtschaftsteilnehmer, Warenbegleitpapiere vorzulegen oder bestimmte Vorgänge zu melden.
Die nationale Rechtsgrundlage bilden das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Gleichzeitig beeinflusst das EU-Recht diese Materie immer stärker. Deshalb haben nationale Vorschriften etwa bei Dual-Use-Gütern oft nur noch ergänzende Bedeutung.
Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben. Dabei kontrolliert sie nicht nur den Warenverkehr, sondern auch den Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Währenddessen verfolgt sie Ordnungswidrigkeiten. Straftaten ahnden hingegen die Staatsanwaltschaften.
Gerade bei komplexen Sachverhalten mit internationalem Bezug ist die frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München entscheidend, um Risiken rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.
Außenwirtschaftliche Meldepflichten
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen zu umfangreichen Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr. Diese Meldungen liefern wichtige statistische Daten, etwa zur Zahlungsbilanz oder zu Beteiligungsverhältnissen.
Deshalb kontrollieren die zuständigen Behörden die Einhaltung der Meldepflichten streng. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
Unternehmen und Privatpersonen reichen Meldungen ausschließlich elektronisch bei der Deutschen Bundesbank ein. schirach.law unterstützt Mandanten aktiv, damit sie Meldungen korrekt und fristgerecht über das AMS-Portal abgeben.
Außenwirtschaftsstrafrecht und Meldepflichten im internationalen Beteiligungsverkehr
Unternehmen und Privatpersonen unterliegen im Außenwirtschaftsrecht umfangreichen Meldepflichten, wenn sie an ausländischen Unternehmen beteiligt sind. Die sogenannte Bestandsstatistik für Direktinvestitionen erfasst grenzüberschreitende Beteiligungen ab 10 % der Kapital- oder Stimmrechte und dient der statistischen Auswertung durch die Deutsche Bundesbank.
K3-Meldung bei Auslandsbeteiligungen
Eine K3-Meldung ist erforderlich, wenn Unternehmen oder natürliche Personen mindestens 10 % an einem ausländischen Unternehmen halten und dessen Bilanzsumme bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Auch mittelbare Beteiligungen sind meldepflichtig.
Seit dem 01.01.2025 greift die Meldepflicht erst ab einer Bilanzsumme von 6 Mio. Euro.
K4-Meldung bei ausländischer Beteiligung an inländischen Unternehmen
Die K4-Meldung betrifft inländische Unternehmen, an denen Ausländer mit mindestens 10 % beteiligt sind. Auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen fallen darunter.
Ausnahmen bestehen, wenn bestimmte Bilanzgrenzen unterschritten werden.
Gerade bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend, um bußgeld- oder strafrechtliche Risiken im Außenwirtschaftsstrafrecht zu vermeiden.
Meldungen von Zahlungen nach der AWV
Neben Beteiligungen unterliegen auch grenzüberschreitende Zahlungen umfangreichen Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Meldepflichtig sind Zahlungen über bestimmte Schwellenwerte, die zwischen Inländern und Ausländern erfolgen.
Z4- und Z10-Meldungen im Zahlungsverkehr
Meldepflichtig sind unter anderem:
-
Überweisungen und Barzahlungen
-
Aufrechnungen und Verrechnungen
-
Sacheinlagen in Unternehmen oder Betriebsstätten
Diese Zahlungen werden als Z4-Meldungen erfasst. Stehen sie im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Finanzderivaten, sind Z10-Meldungen abzugeben.
Seit dem 01.01.2025 gilt eine erhöhte Meldeschwelle von 50.000 Euro. Zahlungen unterhalb dieser Grenze sowie bestimmte Waren- und Kreditgeschäfte sind ausgenommen.
Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können jedoch Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren nach sich ziehen.
Verteidigung durch frühzeitige Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG
Das Außenwirtschaftsrecht eröffnet mit § 22 Abs. 4 AWG die Möglichkeit einer straf- bzw. bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen. Voraussetzung ist, dass der Verstoß im Rahmen der Eigenkontrolle entdeckt und vor Beginn behördlicher Ermittlungen gemeldet wird.
Zusätzlich müssen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße ergriffen werden. Ob eine Selbstanzeige wirksam ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Verstoß als fahrlässig einzustufen ist.
Eine fehlerhafte oder verspätete Selbstanzeige kann ihre Schutzwirkung verlieren. Deshalb ist eine rechtlich präzise Vorbereitung unerlässlich.
Strafverteidigung im Zollstrafrecht und Steuerstrafrecht
Das Zollstrafrecht betrifft vor allem Unternehmen mit grenzüberschreitendem Warenverkehr. Allerdings geraten auch Privatpersonen in den Fokus, etwa bei der Nichtanmeldung von Barmitteln oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Zollstraftaten sind in den §§ 369 ff. AO geregelt. Dazu zählen unter anderem:
-
Zollhinterziehung
-
Bannbruch und Schmuggel
-
Steuerhehlerei
-
Steuerzeichenfälschung
Daneben existieren Zollordnungswidrigkeiten (§ 377 AO), die mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können und sogar Gewerbeuntersagungen nach sich ziehen können.
Aufgrund des internationalen Bezugs sind Zollstrafverfahren besonders komplex. Deshalb erfordern sie eine frühzeitige, strukturierte Verteidigungsstrategie, um persönliche und unternehmerische Konsequenzen zu begrenzen.
Strafbefreiende Selbstanzeige im Zollrecht
Auch das Zollstrafrecht kennt die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Allerdings greift sie nur bei Zollhinterziehung. Andere Delikte, etwa Schmuggel oder Zollhehlerei, bleiben unberührt.
Misslingt die Selbstanzeige, entfällt die Straffreiheit. In diesem Fall wirkt sie lediglich strafmildernd.
Leistungen von schirach.law im Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht
schirach.law berät und verteidigt Mandanten umfassend, unter anderem bei:
-
präventiver Compliance-Beratung,
-
Zoll- und Außenwirtschaftsprüfungen,
-
Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren,
-
Selbstanzeigen nach AWG und AO,
-
Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Mitarbeitern.
Die Kanzlei analysiert Risiken aktiv, entwickelt individuelle Strategien und schützt Mandanten vor persönlichen und unternehmerischen Sanktionen, etwa Registereinträgen oder Bewilligungsentzügen.





