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محامي متخصص في القانون الجنائي الطبي في ميونيخ
Strategische Strafverteidigung im Arzt- und Pharmastrafrecht
schirach.law verteidigt bundesweit Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Pflegekräfte und andere Angehörige der Heilberufe in medizinstrafrechtlichen Verfahren.
Darüber hinaus beraten und vertreten wir Kliniken, medizinische Versorgungszentren, Arztpraxen, Apotheken, Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller und weitere Akteure des Gesundheitswesens.
Medizinstrafrechtliche Vorwürfe betreffen regelmäßig mehr als eine mögliche Geld- oder Freiheitsstrafe. Sie können zugleich die Approbation, vertragsärztliche Zulassung, berufliche Stellung, wirtschaftliche Existenz und Reputation gefährden.
Deshalb berücksichtigen wir strafrechtliche, berufsrechtliche und wirtschaftliche Risiken von Beginn an.
White collar reinvented.
Was ist Medizinstrafrecht?
Das Medizinstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung, Abrechnung, Verordnung, Kooperation und Organisation.
Es bildet kein abgeschlossenes Rechtsgebiet. Vielmehr treffen Strafrecht und Strafprozessrecht auf Medizinrecht, Sozialrecht, Berufsrecht, Arzneimittelrecht und weitere regulatorische Vorgaben.
Typische Vorwürfe betreffen insbesondere
- Abrechnungsbetrug,
- Korruption im Gesundheitswesen,
- Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung,
- fahrlässige Tötung,
- Untreue,
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht,
- Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse,
- Verstöße gegen das Arzneimittel- oder Betäubungsmittelrecht,
- strafrechtliche Risiken bei Kooperationen und Zuweisungen sowie
- انتهاكات واجبات التنظيم والإشراف.
Ob ein medizinischer, organisatorischer oder abrechnungsbezogener Fehler zugleich eine Straftat darstellt, hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.
Nicht jeder Behandlungsfehler begründet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ebenso erfüllt nicht jede fehlerhafte Abrechnung den Tatbestand des Betrugs.
Wen vertritt schirach.law im Medizinstrafrecht?
Wir beraten und verteidigen insbesondere
- Ärzte und Zahnärzte,
- Psychotherapeuten,
- Apotheker,
- Pflegekräfte und medizinisches Fachpersonal,
- Praxisinhaber und ärztliche Leitungspersonen,
- Geschäftsführer und Verantwortliche medizinischer Versorgungszentren,
- Klinikgeschäftsführer und leitende Klinikmitarbeiter,
- Pharma- und Medizinprodukteunternehmen,
- Hersteller, Vertriebspartner und Handelsunternehmen sowie
- weitere Leistungserbringer und Verantwortliche im Gesundheitswesen.
Dabei unterscheiden wir klar zwischen den persönlichen Verteidigungsinteressen einzelner Beschuldigter und den Interessen einer Praxis, Klinik oder eines Unternehmens.
Gerade bei mehreren Beteiligten können Interessenkonflikte entstehen. Deshalb sollten die Beteiligten ihre jeweiligen Rollen und Risiken möglichst früh prüfen lassen.
Wann sollte ein Anwalt für Medizinstrafrecht eingeschaltet werden?
Frühzeitige strafrechtliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn
- Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Vorladung versenden,
- eine Durchsuchung in Praxis, Klinik, Apotheke oder Privatwohnung stattfindet,
- Ermittlungsbehörden Patientenakten oder Abrechnungsdaten beschlagnahmen,
- Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigungen Auffälligkeiten beanstanden,
- eine Plausibilitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung strafrechtliche Risiken erkennen lässt,
- ein Patient oder Angehöriger Strafanzeige erstattet,
- ein Todesfall oder schwerer Behandlungsverlauf untersucht wird,
- ein Korruptions- oder Untreueverdacht entsteht,
- eine Aufsichts- oder Approbationsbehörde Kontakt aufnimmt,
- ein Unternehmen interne Hinweise auf mögliches Fehlverhalten erhält oder
- berufsrechtliche beziehungsweise zulassungsrechtliche Folgen drohen.
Vor einer Erklärung gegenüber Ermittlungsbehörden, Krankenkassen, Kassenärztlicher Vereinigung oder anderen Stellen sollten Betroffene die strafrechtlichen Folgen prüfen lassen.
Denn frühe Stellungnahmen und die Herausgabe von Unterlagen können den weiteren Verlauf des Verfahrens wesentlich beeinflussen.
Verteidigung im Medizinstrafrecht
Am Anfang jeder Verteidigung analysieren wir den Tatvorwurf, den Verfahrensstand und die Beweislage.
Dabei prüfen wir insbesondere,
- welche konkrete Handlung die Ermittlungsbehörden beanstanden,
- welche medizinischen oder abrechnungsbezogenen Vorgaben gelten,
- welche Person die betreffende Entscheidung getroffen hat,
- wie Praxis, Klinik oder Unternehmen Verantwortlichkeiten verteilt haben,
- welche Unterlagen, Daten und Zeugenaussagen vorliegen,
- ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt,
- welche berufsrechtlichen Folgen drohen und
- welche Verteidigungsstrategie den Interessen des Mandanten entspricht.
Medizinstrafverfahren umfassen häufig große Mengen sensibler Daten. Neben Patientenakten und Abrechnungsunterlagen spielen interne Kommunikation, Dienstpläne, Verordnungen, Verträge und elektronische Dokumentationen eine wichtige Rolle.
Deshalb muss die Verteidigung medizinische, wirtschaftliche und organisatorische Abläufe präzise rekonstruieren.
Bei medizin-, sozial- oder berufsrechtlichen Spezialfragen arbeiten wir bei Bedarf mit spezialisierten Kollegen und weiteren Experten zusammen.
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gehört zu den häufigsten Verfahren im Medizinstrafrecht.
Ermittlungen können Abrechnungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, privaten Krankenversicherungen oder Patienten betreffen.
Typische Vorwürfe beziehen sich auf
- nicht oder nicht persönlich erbrachte Leistungen,
- unzutreffende Leistungsziffern,
- nicht ausreichend dokumentierte Behandlungen,
- Abrechnung nicht delegierbarer Leistungen,
- Verstöße gegen Präsenz- oder Genehmigungspflichten,
- unzulässige Leistungserbringung durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal,
- Mehrfachabrechnungen,
- unrichtige Angaben zu Behandlungszeiten oder Leistungsinhalten sowie
- Verstöße gegen sozialrechtliche Abrechnungsvoraussetzungen.
Eine objektiv unrichtige Abrechnung begründet jedoch nicht automatisch einen Betrug.
Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden unter anderem eine Täuschung, einen Irrtum, einen Vermögensschaden und vorsätzliches Handeln nachweisen. Außerdem können Auslegungsfragen, uneinheitliche Abrechnungspraxis oder organisatorische Fehler eine entscheidende Rolle spielen.
Deshalb prüft schirach.law sowohl die strafrechtlichen Voraussetzungen als auch die konkreten Abrechnungs- und Organisationsabläufe.
Plausibilitätsprüfung und Ermittlungsverfahren
Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Abrechnungsanalysen können den Ausgangspunkt eines Strafverfahrens bilden.
Auffällige Tages- oder Quartalsprofile, ungewöhnliche Fallzahlen oder statistische Abweichungen führen mitunter zu Rückfragen und Prüfungen. Daraus kann später ein Betrugsverdacht entstehen.
Statistische Auffälligkeiten beweisen jedoch noch kein strafbares Verhalten. Sie müssen im Kontext der tatsächlichen Praxisorganisation, des Behandlungsspektrums, der Patientenzahl und der konkreten Leistungserbringung stehen.
Sobald sich strafrechtliche Risiken zeigen, sollten Betroffene die Kommunikation mit Prüfgremien und Ermittlungsbehörden koordinieren. Denn Erklärungen im Abrechnungs- oder Prüfverfahren können auch für ein späteres Strafverfahren Bedeutung erlangen.
Korruption im Gesundheitswesen
Die §§ 299a und 299b StGB erfassen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.
Im Mittelpunkt stehen Vorteile, die mit einer unlauteren Bevorzugung bei der Verordnung oder dem Bezug bestimmter Produkte oder bei der Zuführung von Patienten beziehungsweise Untersuchungsmaterial zusammenhängen.
Ermittlungsverfahren betreffen häufig
- Kooperationen zwischen Ärzten und Unternehmen,
- Zuweisungs- und Beteiligungsmodelle,
- Berater- und Referentenverträge,
- Fortbildungen und Sponsoring,
- Rabatte und Rückvergütungen,
- Anwendungsbeobachtungen,
- Beteiligungen an medizinischen Einrichtungen,
- Labor- und Diagnostikkooperationen sowie
- Vergütungen für tatsächlich oder vermeintlich erbrachte Leistungen.
Nicht jede Kooperation und nicht jeder wirtschaftliche Vorteil ist strafbar.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung dient. Deshalb kommt es auf die konkrete Vereinbarung, den wirtschaftlichen Hintergrund, die erbrachten Leistungen und die Vorstellungen der Beteiligten an.
schirach.law analysiert Vertragsgestaltung, Leistungsaustausch und tatsächliche Zusammenarbeit. Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Untreue und wirtschaftliche Verantwortung
Medizinstrafverfahren können außerdem den Vorwurf der Untreue betreffen.
Dies gilt insbesondere für Geschäftsführer, Vorstände, ärztliche Direktoren und andere Personen, die Vermögensinteressen einer Klinik, eines MVZ, einer Praxisgesellschaft oder eines Unternehmens wahrnehmen.
Ermittlungsbehörden prüfen beispielsweise
- ungewöhnliche Zahlungen oder Vertragsgestaltungen,
- Geschäfte mit nahestehenden Personen,
- Vergütungs- und Bonusmodelle,
- die Verwendung von Unternehmensmitteln,
- Investitionsentscheidungen,
- Kooperationen und Beteiligungen sowie
- mögliche Verstöße gegen interne Zustimmungsvorgaben.
Wirtschaftlich ungünstige oder später kritisierte Entscheidungen erfüllen jedoch nicht automatisch den Tatbestand der Untreue.
Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung, einen Vermögensnachteil und vorsätzliches Handeln nachweisen.
Behandlungsfehler und strafrechtliche Verantwortung
Schwere Behandlungsverläufe oder Todesfälle können Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung auslösen.
Für betroffene Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe stellt ein solches Verfahren regelmäßig eine erhebliche persönliche und berufliche Belastung dar.
Die strafrechtliche Bewertung verlangt eine sorgfältige Prüfung:
- Welcher medizinische Standard galt im konkreten Zeitpunkt?
- Lag tatsächlich ein Behandlungsfehler vor?
- Welche Person trug für die betreffende Entscheidung Verantwortung?
- Beruhte der eingetretene Erfolg auf dem behaupteten Fehler?
- Hätte pflichtgemäßes Verhalten den Verlauf mit hinreichender Sicherheit verändert?
- War die konkrete Entwicklung vorhersehbar und vermeidbar?
- Welche organisatorischen Faktoren beeinflussten die Behandlung?
Ein unerwünschter Behandlungsausgang beweist keine strafrechtliche Pflichtverletzung.
Außerdem reicht ein medizinischer Fehler allein nicht aus. Die Strafbarkeit setzt insbesondere einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verletzungs- oder Todesfolge voraus.
Daher müssen medizinische Begutachtung und strafrechtliche Verteidigung eng ineinandergreifen.
Aufklärung, Einwilligung und Körperverletzung
Medizinische Eingriffe erfüllen nach der strafrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Eine wirksame Einwilligung des Patienten rechtfertigt den Eingriff.
Daher können Mängel bei Aufklärung und Einwilligung strafrechtliche Bedeutung erlangen.
Im Ermittlungsverfahren kommt es insbesondere auf folgende Fragen an:
- Welche Aufklärung war medizinisch und rechtlich erforderlich?
- Wann und durch wen fand das Aufklärungsgespräch statt?
- Welche Risiken und Behandlungsalternativen kamen zur Sprache?
- Wie dokumentierten die Beteiligten das Gespräch?
- Hätte der Patient auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt?
- Lag eine Notfallsituation vor?
Formular und Unterschrift bilden dabei nur einen Teil der Prüfung. Entscheidend sind das tatsächliche Gespräch und die konkrete Entscheidungssituation des Patienten.
Ärztliche Schweigepflicht und Patientendaten
Die ärztliche Schweigepflicht schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandler.
§ 203 StGB kann die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses strafrechtlich erfassen. Zugleich müssen Praxen, Kliniken und andere Einrichtungen Patientendaten häufig intern verarbeiten und mit externen Dienstleistern austauschen.
Strafrechtliche Risiken können beispielsweise entstehen durch
- die Weitergabe von Patientendaten ohne ausreichende Grundlage,
- ungesicherte Kommunikationswege,
- unklare Einwilligungen,
- Zugriffe nicht beteiligter Mitarbeiter,
- die Zusammenarbeit mit Abrechnungs- oder IT-Dienstleistern sowie
- öffentliche Äußerungen über konkrete Behandlungsfälle.
Allerdings stellt nicht jede datenschutzrechtliche Unregelmäßigkeit zugleich eine Straftat dar.
Die Prüfung muss deshalb klären, welche Information ein Geheimnis darstellt, wer sie offenbart hat, an wen sie gelangte und ob eine Einwilligung oder andere Befugnis bestand.
Unrichtige Gesundheitszeugnisse
Auch ärztliche Bescheinigungen können strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
Vorwürfe betreffen beispielsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste, Impfdokumentationen, Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen oder andere Gesundheitszeugnisse.
Entscheidend ist, ob das Zeugnis eine medizinische Feststellung enthält, ob der Arzt die erforderliche Untersuchung vorgenommen hat und ob er bewusst unrichtige Angaben bestätigte.
Eine abweichende medizinische Einschätzung oder unvollständige Dokumentation beweist für sich allein noch keine vorsätzliche Straftat.
Durchsuchung in Praxis, Klinik oder Apotheke
Durchsuchungen greifen im Gesundheitswesen besonders tief in laufende Abläufe ein. Außerdem betreffen sie regelmäßig sensible Patienten- und Unternehmensdaten.
Betroffene sollten Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Ohne vorherige Beratung sollten sie grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
schirach.law prüft insbesondere
- den Durchsuchungsbeschluss,
- den konkreten Tatvorwurf,
- die betroffenen Personen und Abrechnungszeiträume,
- den Umfang der Maßnahme,
- die Sicherstellung von Patientenakten und Abrechnungsdaten,
- den Zugriff auf IT-Systeme und Kommunikationsdaten sowie
- die Auswirkungen auf den laufenden Praxis- oder Klinikbetrieb.
Zugleich müssen Verantwortliche darauf achten, dass die Durchsuchung die Patientenversorgung nicht unnötig beeinträchtigt.
Nach der akuten Maßnahme analysieren wir die gesicherten Unterlagen, mögliche Folgeverfahren und die berufsrechtlichen Risiken.
Berufsrechtliche Folgen und Approbation
Medizinstrafverfahren können berufsrechtliche Folgen auslösen, bevor ein Gericht abschließend über den Tatvorwurf entscheidet.
Je nach Sachverhalt drohen insbesondere
- berufsrechtliche Ermittlungen,
- das Ruhen oder der Widerruf der Approbation,
- der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung,
- Disziplinarmaßnahmen,
- Regressforderungen,
- der Ausschluss von Abrechnungsmöglichkeiten oder
- weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Für viele Betroffene wiegen diese Folgen wirtschaftlich und persönlich schwerer als die eigentliche strafrechtliche Sanktion.
Deshalb darf sich die Verteidigung nicht allein auf das Strafverfahren konzentrieren. Vielmehr muss sie mögliche Auswirkungen auf Approbation, Zulassung und Berufsausübung frühzeitig berücksichtigen.
Auch die Form einer Verfahrensbeendigung, der Inhalt einer Einlassung und die Feststellung einzelner Tatsachen können spätere berufsrechtliche Entscheidungen beeinflussen.
schirach.law koordiniert die strafrechtliche Strategie bei Bedarf mit spezialisierten Beratern aus dem Medizin-, Sozial- und Berufsrecht.
Verteidigung von Unternehmen und Einrichtungen
Ermittlungen gegen Ärzte, Mitarbeiter oder Leitungspersonen können zugleich eine Praxis, Klinik, Apotheke oder ein medizinisches Versorgungszentrum erheblich belasten.
Neben strafrechtlichen Vorwürfen drohen
- Geldbußen und Einziehungsmaßnahmen,
- Regress- und Rückforderungsansprüche,
- aufsichtsrechtliche Konsequenzen,
- Störungen des laufenden Betriebs,
- Konflikte mit Vertragspartnern und Kostenträgern sowie
- Reputationsschäden.
schirach.law berät Unternehmen und medizinische Einrichtungen zu ihren eigenen Interessen. Dabei prüfen wir frühzeitig mögliche Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen, seinen Organen und einzelnen Mitarbeitern.
Unsere forensische Erfahrung bildet außerdem die Grundlage für präventive Beratung und die Bewertung bestehender Compliance-Strukturen.
استشارات الوقاية في مجال الامتثال في قطاع الرعاية الصحية
Komplexe Vergütungsmodelle, Kooperationen und Abrechnungsprozesse können strafrechtliche Risiken schaffen, wenn Verantwortliche sie nicht sorgfältig gestalten und dokumentieren.
Präventive Beratung kann Risiken früh erkennen und persönliche Verantwortlichkeiten klarer abgrenzen.
schirach.law unterstützt insbesondere bei
- der Analyse strafrechtlicher Risikobereiche,
- der Prüfung von Kooperations- und Vergütungsmodellen,
- der Gestaltung von Zuständigkeiten und Kontrollwegen,
- der Bewertung von Abrechnungsprozessen,
- der Entwicklung interner Richtlinien,
- der Vorbereitung auf behördliche Prüfungen sowie
- internen Untersuchungen bei Verdachtsfällen.
Dabei muss jede Compliance-Struktur zum konkreten Geschäftsmodell und zu den tatsächlichen Arbeitsabläufen passen. Standardisierte Regelwerke allein schaffen noch keine wirksame Prävention.
Internal Investigations und Zeugenbeistand
Interne Hinweise, Abrechnungsauffälligkeiten oder behördliche Anfragen können eine interne Untersuchung erforderlich machen.
Dann muss die Einrichtung zeitnah klären,
- was tatsächlich geschehen ist,
- welche Personen beteiligt waren,
- welche Dokumente und Daten vorliegen,
- ob strafrechtliche oder berufsrechtliche Risiken bestehen,
- welche Melde- oder Informationspflichten greifen und
- wie sie mit Behörden, Mitarbeitern und weiteren Beteiligten kommuniziert.
Interne Aufklärung und strafprozessuale Risiken müssen dabei einer gemeinsamen Strategie folgen.
schirach.law begleitet außerdem Zeugen in medizinstrafrechtlichen Verfahren. Vor einer Aussage prüfen wir insbesondere mögliche eigene Risiken sowie Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte.
القانون الجنائي الصيدلاني
Das Pharmastrafrecht betrifft Unternehmen und verantwortliche Personen aus der pharmazeutischen Industrie, dem Großhandel, Vertrieb und Apothekenbereich.
Ermittlungen können sich insbesondere auf folgende Vorwürfe beziehen:
- Verstöße gegen das Arzneimittelrecht,
- Herstellung oder Vertrieb nicht zugelassener Arzneimittel,
- Verstöße gegen Sicherheits- und Dokumentationspflichten,
- unzulässige Werbung,
- fehlerhafte Angaben zu Arzneimitteln,
- Mängel bei klinischen Prüfungen,
- Verstöße gegen Pharmakovigilanzpflichten,
- unzulässige Kooperationen mit Leistungserbringern sowie
- انتهاكات واجبات التنظيم والإشراف.
Pharmastrafverfahren verbinden regelmäßig strafrechtliche und regulatorische Fragestellungen. Außerdem betreffen sie häufig mehrere Verantwortungsbereiche innerhalb eines Unternehmens.
Daher müssen Verteidiger die persönliche Zuständigkeit einzelner Führungskräfte und Mitarbeiter klar von einer allgemeinen Unternehmensverantwortung abgrenzen.
Arzneimittel, Medizinprodukte und Betäubungsmittel
Auch der Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln kann strafrechtliche Risiken auslösen.
Mögliche Verfahren betreffen beispielsweise
- Herstellung, Einfuhr oder Vertrieb,
- Verschreibung und Abgabe,
- Lagerung und Dokumentation,
- Kennzeichnung und Bewerbung,
- klinische Anwendung,
- Umgang mit Fälschungen sowie
- Verstöße gegen besondere Sicherheits- und Kontrollpflichten.
Da die einschlägigen Vorschriften detailliert und technisch geprägt sind, muss die Verteidigung den konkreten regulatorischen Kontext genau erfassen.
Nicht jeder Verstoß gegen eine Dokumentations- oder Verfahrensregel begründet zugleich persönliche Strafbarkeit.
Steuerstrafrecht im Gesundheitswesen
Auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe können mit medizinstrafrechtlichen Verfahren zusammentreffen.
Anknüpfungspunkte bilden beispielsweise
- nicht erklärte Einnahmen,
- private und betriebliche Abgrenzungsfragen,
- unrichtige Betriebsausgaben,
- Lohnsteuerfragen,
- verdeckte Gewinnausschüttungen oder
- steuerliche Folgen unzulässiger Vergütungsmodelle.
Deshalb verbindet schirach.law die Verteidigung im Medizinstrafrecht mit besonderer Expertise im Steuerstrafrecht.
→ Verteidigung und Beratung im Steuerstrafrecht
Medizinstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Medizinstrafverfahren sind häufig zugleich Wirtschaftsstrafverfahren.
Abrechnung, Kooperation, Unternehmensorganisation und wirtschaftliche Verantwortung spielen bei vielen Tatvorwürfen eine zentrale Rolle. Neben Betrug und Korruption können deshalb auch Untreue, Steuerstraftaten, Geldwäsche oder Insolvenzdelikte relevant werden.
schirach.law verbindet strafrechtliche Expertise mit einem Verständnis komplexer wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhänge.
→ Strategische Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Verteidigungsstrategie: Beruf und Existenz schützen
Eine erfolgreiche Verteidigung im Medizinstrafrecht folgt keinem Standardmodell.
Tatvorwurf, Beweislage, medizinischer Sachverhalt, Verfahrensstand und berufsrechtliche Risiken bestimmen die Strategie.
Wo es rechtlich und taktisch sinnvoll ist, streben wir eine frühzeitige Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an. Gerade für Angehörige der Heilberufe und medizinische Unternehmen kann die Vermeidung öffentlicher Aufmerksamkeit erhebliche Bedeutung haben.
Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist, verteidigt schirach.law den Mandanten konsequent in der Hauptverhandlung.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter Verfahrensweg. Entscheidend ist das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten.
Diskretion, Reputation und Krisenkommunikation
Medizinstrafverfahren betreffen regelmäßig sensible Patientendaten und persönliche Informationen. Zugleich können strafrechtliche Ermittlungen das Vertrauen von Patienten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kostenträgern beeinträchtigen.
Deshalb kann Kommunikation einen wichtigen Teil der Verteidigungsstrategie bilden.
Je nach Situation kann konsequente Zurückhaltung ebenso richtig sein wie eine gezielte Positionierung gegenüber Mitarbeitern, Patienten, Behörden oder Öffentlichkeit.
Strafverfahren, berufsrechtliche Risiken und Kommunikation müssen dabei einer gemeinsamen Strategie folgen.
Wer Risiken früh erkennt, erhält Handlungsspielräume.
Bad news early is good news.
Spezialisierung und Erfahrung
Medizinstrafverteidigung verlangt strafrechtliche und strafprozessuale Expertise sowie ein Verständnis medizinischer, regulatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge.
Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht. Zudem ist er zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.).
Seine Tätigkeit konzentriert sich auf komplexe und reputationssensible Strafverfahren. Bei medizin-, sozial-, pharma- oder berufsrechtlichen Spezialfragen greift schirach.law bei Bedarf auf ein Netzwerk spezialisierter Experten zurück.
→ Marco Benedikt von Schirach – Profil und Qualifikationen
Häufige Fragen zum Medizinstrafrecht
Wann sollte ich einen Anwalt für Medizinstrafrecht einschalten?
Möglichst früh. Dies gilt insbesondere bei einer Vorladung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder Strafanzeige. Auch auffällige Abrechnungsprüfungen und Anfragen von Approbations- oder Aufsichtsbehörden können eine frühzeitige strafrechtliche Beratung erfordern.
Ist jede falsche Abrechnung ein Abrechnungsbetrug?
Nein. Betrug setzt neben einer objektiv falschen Abrechnung weitere Voraussetzungen voraus, insbesondere vorsätzliches Handeln. Abrechnungsfehler, Auslegungsfragen oder organisatorische Mängel begründen deshalb nicht automatisch eine Straftat.
Ist jeder Behandlungsfehler strafbar?
Nein. Ein unerwünschter Behandlungsausgang beweist keine Straftat. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt insbesondere eine individuelle Pflichtverletzung und einen nachweisbaren Zusammenhang mit der Verletzungs- oder Todesfolge voraus.
Wann kann eine Kooperation als Korruption gelten?
Eine Kooperation kann strafrechtliche Risiken auslösen, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung bei Verordnungen, Bezugsvorgängen oder Patientenzuführungen dient. Nicht jede Vergütung und nicht jede Zusammenarbeit erfüllt diese Voraussetzungen.
Was sollte ich bei einer Durchsuchung meiner Praxis tun?
Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst umgehend einen Strafverteidiger. Machen Sie ohne vorherige Beratung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf. Achten Sie außerdem darauf, dass die Maßnahme die Patientenversorgung nicht unnötig beeinträchtigt.
Droht bei einem Strafverfahren automatisch der Verlust der Approbation?
Nein. Ein Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zum Verlust der Approbation. Dennoch können Approbationsbehörden eigene Maßnahmen prüfen. Deshalb sollte die Verteidigung mögliche berufsrechtliche Folgen von Beginn an berücksichtigen.
Darf die Polizei Patientenakten beschlagnahmen?
Ermittlungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen Patientenakten und andere medizinische Unterlagen sicherstellen oder beschlagnahmen. Ob die konkrete Maßnahme rechtmäßig ist, hängt vom Tatvorwurf, dem Durchsuchungsbeschluss und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wen vertritt schirach.law im Medizinstrafrecht?
schirach.law verteidigt insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Pflegekräfte, Führungskräfte und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen. Außerdem beraten und vertreten wir Praxen, Kliniken, MVZ, Apotheken sowie Pharma- und Medizinprodukteunternehmen.
Verteidigt schirach.law nur Mandanten in München?
Nein. schirach.law hat seinen Sitz in München und vertritt Mandanten bundesweit. Die Beratung und Abstimmung kann persönlich in München sowie über geeignete digitale und telefonische Kommunikationswege erfolgen.
Anwalt für Medizinstrafrecht in München – bundesweit tätig
schirach.law steht für spezialisierte Strafverteidigung und präventive Beratung im Arzt-, Medizin- und Pharmastrafrecht.
Wir verbinden strafrechtliche Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis, taktischem Gespür und persönlicher Beratung. Dabei berücksichtigen wir auch mögliche Auswirkungen auf Approbation, Zulassung, Unternehmen und Reputation.
Wer mit einer Durchsuchung, einem Abrechnungs-, Korruptions- oder Behandlungsfehlervorwurf oder einem anderen medizinstrafrechtlichen Verfahren konfrontiert ist, sollte seine rechtliche und strategische Position möglichst frühzeitig prüfen lassen.
Vertrauliche Kontaktaufnahme
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