الاستشارة الوقائية
الدفاع
الإفصاح عن الذات
محامي متخصص في القانون الجنائي الضريبي في ميونيخ
الدفاع الاستراتيجي والاستشارات الوقائية
schirach.law ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in München. Wir verteidigen bundesweit Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte, Privatpersonen und Unternehmen in komplexen Steuerstrafverfahren.
Unser Schwerpunkt liegt auf anspruchsvollen Sachverhalten, in denen steuerliche, strafrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Risiken eng miteinander verbunden sind.
Wir beraten bei ersten Verdachtsmomenten, während einer Betriebsprüfung, vor einer möglichen Selbstanzeige und in allen Phasen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens.
Je früher die Situation präzise analysiert wird, desto größer sind regelmäßig die strategischen Handlungsmöglichkeiten.
White collar reinvented.
Was ist Steuerstrafrecht?
Das Steuerstrafrecht betrifft straf- und bußgeldrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit steuerlichen Pflichten.
Im Mittelpunkt steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine Steuerhinterziehung kann insbesondere vorliegen, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig nicht mitgeteilt oder dadurch Steuern verkürzt beziehungsweise ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Daneben können unter anderem leichtfertige Steuerverkürzungen, Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten sowie weitere steuerliche Ordnungswidrigkeiten relevant sein.
Steuerstrafrechtliche Risiken entstehen beispielsweise durch
- nicht oder verspätet abgegebene Steuererklärungen,
- تقديم معلومات غير كاملة أو غير صحيحة إلى مصلحة الضرائب،
- nicht erklärte Einkünfte oder Vermögenswerte,
- Auslandskonten und grenzüberschreitende Sachverhalte,
- verdeckte Gewinnausschüttungen oder unzutreffend behandelte Betriebsausgaben,
- Fehler bei Umsatzsteuer oder Lohnsteuer,
- steuerliche Pflichtverletzungen innerhalb eines Unternehmens sowie
- nicht oder unvollständig erklärte Kryptotransaktionen.
Ob ein steuerlicher Fehler zugleich eine Straftat darstellt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Entscheidend sind unter anderem die objektive Steuerverkürzung, die persönliche Verantwortlichkeit und die subjektive Vorstellung der betroffenen Person.
Nicht jede steuerliche Unrichtigkeit ist automatisch eine Steuerhinterziehung.
Wann sollte ein Anwalt für Steuerstrafrecht eingeschaltet werden?
Steuerstrafrechtliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn
- die Steuerfahndung Kontakt aufnimmt,
- ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde,
- eine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfindet,
- eine Vorladung oder Anhörung eingeht,
- sich während einer Betriebsprüfung strafrechtliche Risiken zeigen,
- das Finanzamt Unterlagen oder Erläuterungen zu verdächtigen Vorgängen anfordert,
- steuerliche Erklärungen möglicherweise unrichtig oder unvollständig waren,
- eine Berichtigung oder Selbstanzeige erwogen wird,
- nicht erklärte Auslandskonten, Einkünfte oder Vermögenswerte bestehen,
- Kryptogewinne oder andere Transaktionen mit digitalen Vermögenswerten nicht vollständig erklärt wurden oder
- Verantwortliche eines Unternehmens persönlich in den Fokus geraten.
Vor einer Stellungnahme gegenüber Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde sollte geklärt werden, in welcher verfahrensrechtlichen Rolle die betroffene Person handelt und welche Folgen die Angaben haben können.
Gerade im Steuerstrafrecht greifen Besteuerungs- und Strafverfahren ineinander. Was steuerlich erklärt oder eingereicht wird, kann für das Strafverfahren relevant werden. Umgekehrt können Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungen in das Besteuerungsverfahren einfließen.
Deshalb müssen beide Verfahren gemeinsam gedacht und strategisch koordiniert werden.
Verteidigung im Steuerstrafverfahren
Am Anfang jeder Verteidigung steht die Analyse des Tatvorwurfs, des Verfahrensstandes und der Beweislage.
Nach Einsicht in die Ermittlungsakten prüfen wir insbesondere
- welche Steuerarten und Veranlagungszeiträume betroffen sind,
- wie die Finanzbehörden den Sachverhalt und die Steuerverkürzung berechnen,
- auf welche Unterlagen, Daten und Zeugenaussagen sich der Vorwurf stützt,
- wem bestimmte Erklärungen oder Entscheidungen persönlich zuzurechnen sind,
- ob vorsätzliches oder lediglich fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt,
- welche tatsächlichen oder steuerrechtlichen Einwendungen bestehen und
- welche strafprozessuale Strategie den Interessen des Mandanten entspricht.
Steuerstrafverfahren beruhen häufig auf Schätzungen, komplexen Berechnungen und einer großen Zahl von Dokumenten. Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb nicht nur strafprozessuale Erfahrung voraus. Sie erfordert auch eine genaue Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden steuerlichen Annahmen.
Je nach Sachverhalt arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und weiteren Experten zusammen.
Ziel ist eine koordinierte Strategie für das Strafverfahren und die steuerliche Auseinandersetzung.
Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht
Viele Steuerstrafverfahren beginnen nicht mit einer Durchsuchung, sondern im Verlauf einer Betriebsprüfung.
Auffällige Buchungen, ungeklärte Geldbewegungen, unvollständige Unterlagen oder widersprüchliche Angaben können einen strafrechtlichen Anfangsverdacht auslösen. Die Prüfer können den Sachverhalt dann an die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung weitergeben.
Spätestens wenn sich strafrechtliche Risiken abzeichnen, sollte die Kommunikation neu bewertet werden.
Im Besteuerungsverfahren bestehen weiterhin steuerliche Mitwirkungspflichten. Zugleich darf niemand durch Zwangsmittel dazu gebracht werden, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dieses Spannungsverhältnis verlangt eine sorgfältige Abstimmung zwischen steuerlicher Mitwirkung und strafprozessualer Verteidigung.
schirach.law begleitet Mandanten in kritischen Betriebsprüfungen und koordiniert das Vorgehen mit den beteiligten steuerlichen Beratern.
Dabei prüfen wir, welche Informationen erforderlich sind, wie Anfragen der Finanzverwaltung beantwortet werden sollten und ob bereits ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht.
Durchsuchung durch die Steuerfahndung
Durchsuchungen durch die Steuerfahndung erfolgen regelmäßig überraschend. Sie können Privatwohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien und weitere Orte betreffen. Häufig werden umfangreiche Unterlagen, Computer, Mobiltelefone und andere Datenträger sichergestellt.
Betroffene sollten Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden.
schirach.law prüft insbesondere
- den Durchsuchungsbeschluss und den konkreten Tatvorwurf,
- die erfassten Personen, Unternehmen und Zeiträume,
- den Umfang der Durchsuchung,
- Sicherstellungen und Beschlagnahmen,
- den Umgang mit digitalen Daten sowie
- die weiteren strafprozessualen Handlungsmöglichkeiten.
Nach der akuten Maßnahme folgt die strategische Auswertung: Welche Informationen liegen den Ermittlungsbehörden vor? Welche steuerlichen Berechnungen sind zu erwarten? Welche weiteren Maßnahmen drohen? Wie lassen sich strafrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Risiken begrenzen?
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Eine wirksame Selbstanzeige kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Sie ist jedoch kein formloses Geständnis und kein standardisiertes Formular.
Die Selbstanzeige muss vollständig, richtig und rechtzeitig sein. Sie muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die gesetzlich bestimmten Zeiträume, erfassen. Darüber hinaus dürfen keine gesetzlichen Sperrgründe eingetreten sein.
Eine Selbstanzeige kann insbesondere problematisch oder ausgeschlossen sein, wenn
- bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
- eine einschlägige Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
- Amtsträger bereits zur steuerlichen Prüfung, Steuerfahndung oder bestimmten Nachschauen erschienen sind,
- die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder damit rechnen musste oder
- weitere gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.
Auch die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern und der gesetzlich vorgesehenen Zinsen ist grundsätzlich Teil der Voraussetzungen für die Straffreiheit. Bei bestimmten höheren Hinterziehungsbeträgen oder besonders schweren Fällen können zusätzliche Zahlungen erforderlich werden.
Eine Selbstanzeige sollte deshalb nicht vorschnell und nicht auf Grundlage unvollständiger Informationen abgegeben werden.
schirach.law prüft zunächst vertraulich
- welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind,
- ob tatsächlich eine Steuerstraftat in Betracht kommt,
- ob eine Selbstanzeige erforderlich und noch möglich ist,
- ob Sperrgründe bestehen,
- welche Unterlagen und Transaktionsdaten aufgearbeitet werden müssen und
- wie die Offenlegung vollständig und strategisch koordiniert werden kann.
Die steuerliche Aufbereitung und Berechnung erfolgt bei Bedarf gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern.
Berichtigung oder Selbstanzeige?
Nicht jede Korrektur einer Steuererklärung ist eine Selbstanzeige.
Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist, kann unter den Voraussetzungen des § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet sein. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft dagegen den Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung und verfolgt das Ziel, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit zu erreichen.
Die Abgrenzung kann schwierig sein. Sie hängt insbesondere davon ab, was die verantwortliche Person bei Abgabe der ursprünglichen Erklärung wusste oder für möglich hielt.
Eine vorschnell als bloße Berichtigung bezeichnete Erklärung kann strafrechtliche Konsequenzen auslösen. Umgekehrt sollte nicht ohne ausreichende Prüfung von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgegangen werden.
Vor einer Korrektur sollte deshalb geklärt werden
- worin die Unrichtigkeit besteht,
- wann und durch wen sie erkannt wurde,
- wer für die ursprüngliche Erklärung verantwortlich war,
- ob vorsätzliches, leichtfertiges oder schlicht fehlerhaftes Verhalten vorlag und
- welche Form der Offenlegung rechtlich erforderlich ist.
Steuerstrafrecht für Unternehmer und Unternehmen
Steuerliche Pflichten innerhalb eines Unternehmens werden häufig auf mehrere Personen und Abteilungen verteilt. Geschäftsführung, Finanzleitung, Buchhaltung und externe Berater können in unterschiedlicher Weise an steuerlich relevanten Abläufen beteiligt sein.
Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, stellt sich deshalb nicht nur die Frage, ob eine Steuererklärung objektiv unrichtig war. Entscheidend ist auch, wer welche Informationen hatte, wer Entscheidungen getroffen hat und wem ein mögliches Fehlverhalten persönlich zugerechnet werden kann.
Typische Risikobereiche sind unter anderem
- Umsatzsteuer und Umsatzsteuerkarusselle,
- Lohnsteuer und verdeckte Beschäftigungsverhältnisse,
- verdeckte Gewinnausschüttungen,
- nicht abzugsfähige oder unzutreffend verbuchte Betriebsausgaben,
- Kassenführung und Bargeschäfte,
- Verrechnungspreise und grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen,
- steuerliche Gestaltungen und deren tatsächliche Umsetzung sowie
- Erklärungs- und Kontrollpflichten der Geschäftsleitung.
schirach.law verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und andere Verantwortliche persönlich. Daneben beraten wir Unternehmen zu ihren eigenen Interessen und möglichen Folgewirkungen.
Mögliche Interessenkonflikte zwischen Unternehmen, Organen, Mitarbeitern und steuerlichen Beratern müssen dabei frühzeitig erkannt werden.
Steuerhinterziehung im Unternehmen
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe gegen Unternehmen richten sich strafrechtlich stets gegen natürliche Personen. Für das Unternehmen selbst können dennoch erhebliche Folgen entstehen.
Neben Steuernachforderungen und Zinsen kommen insbesondere Geldbußen, Einziehungsmaßnahmen, Haftungsfragen, Reputationsschäden sowie gewerbe- oder vergaberechtliche Konsequenzen in Betracht.
Bei mehreren Beteiligten ist eine klare Koordination erforderlich. Die Interessen des Unternehmens müssen von den persönlichen Verteidigungsinteressen der betroffenen Organmitglieder und Mitarbeiter abgegrenzt werden.
Unsere Erfahrung aus der Individualverteidigung fließt zugleich in die präventive Beratung und die Beurteilung steuerlicher Compliance-Strukturen ein.
Steuerstrafrecht und Kryptowährungen
Transaktionen mit Kryptowährungen und anderen digitalen Vermögenswerten stellen besondere Anforderungen an die steuerliche Aufarbeitung und strafrechtliche Bewertung.
Risiken können insbesondere entstehen, wenn Gewinne aus Trades oder Swaps, Staking-Erträge, Mining, Lending, Airdrops oder sonstige Vorgänge nicht oder unvollständig erklärt wurden.
Häufig verteilen sich die Transaktionen auf mehrere Wallets, zentrale und dezentrale Börsen, unterschiedliche Netzwerke und lange Zeiträume. Fehlende oder widersprüchliche Dokumentationen können die Rekonstruktion zusätzlich erschweren.
schirach.law verbindet steuerstrafrechtliche Erfahrung mit technischem Verständnis digitaler Vermögenswerte. Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE).
Bei der Aufarbeitung arbeiten wir bei Bedarf mit spezialisierten Steuerexperten zusammen. Ziel ist eine belastbare Rekonstruktion und rechtliche Einordnung der Transaktionshistorie.
→ Kryptostrafrecht, Kryptowährungen und Selbstanzeige
Auslandssachverhalte und nicht erklärte Vermögenswerte
Grenzüberschreitende Sachverhalte gehören zu den klassischen Auslösern steuerstrafrechtlicher Verfahren.
Betroffen sein können beispielsweise Auslandskonten, Beteiligungen, Stiftungen, Trusts, Immobilien, Kapitalerträge oder unternehmerische Aktivitäten im Ausland.
Durch internationalen Informationsaustausch, Kontrollmitteilungen und Auskunftsersuchen erhalten deutsche Finanzbehörden zunehmend Kenntnis von ausländischen Konten und Vermögenswerten.
Ob daraus ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf entsteht, hängt von den konkreten Erklärungspflichten, der steuerlichen Ansässigkeit, der tatsächlichen Struktur und dem Wissen der betroffenen Person ab.
Auch hier sollte vor einer nachträglichen Offenlegung geprüft werden, ob eine steuerliche Berichtigung genügt, eine Selbstanzeige erforderlich ist oder bereits ein Verteidigungsfall vorliegt.
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Steuerstrafrechtliche Ermittlungen stehen häufig nicht isoliert.
Neben dem Vorwurf der Steuerhinterziehung können beispielsweise Betrug, Untreue, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Urkundendelikte, Insolvenzstraftaten oder Geldwäsche relevant werden. Umgekehrt können wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen steuerliche Folgefragen auslösen.
schirach.law verbindet deshalb die Verteidigung im Steuerstrafrecht mit besonderer Expertise im Wirtschaftsstrafrecht.
Dies ermöglicht eine übergreifende Strategie, wenn Steuerfahndung, Finanzbehörden, Staatsanwaltschaft oder andere Behörden parallel tätig werden.
→ Strategische Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Verteidigungsstrategie: beide Verfahren im Blick
Eine erfolgreiche Steuerstrafverteidigung folgt keinem Standardmodell.
Tatvorwurf, Steuerarten, betroffene Zeiträume, Beweislage, Verfahrensstand sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Mandanten bestimmen die Strategie.
Dabei müssen regelmäßig zwei Ebenen koordiniert werden:
- Im Besteuerungsverfahren geht es um die zutreffende Festsetzung der Steuer.
- Im Strafverfahren geht es um den persönlichen Schuldvorwurf und mögliche Sanktionen.
Eine Einigung über steuerliche Berechnungsgrundlagen beendet nicht automatisch das Strafverfahren. Umgekehrt entscheidet eine strafrechtliche Verfahrensbeendigung nicht zwangsläufig über sämtliche steuerlichen Fragen.
Wo es rechtlich und taktisch sinnvoll ist, verfolgen wir das Ziel, das Ermittlungsverfahren frühzeitig und möglichst ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich, verteidigt schirach.law konsequent in der Hauptverhandlung.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter Verfahrensweg. Entscheidend ist das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten.
Diskretion, Reputation und Kommunikation
Steuerstrafverfahren betreffen regelmäßig sensible Informationen über Einkommen, Vermögen, Unternehmen und persönliche Verhältnisse.
Bei Unternehmern, Führungskräften und exponierten Personen können Ermittlungen zudem Auswirkungen auf Geschäftspartner, Banken, Mitarbeiter, Behörden und Öffentlichkeit haben.
Kommunikation kann deshalb Teil der Verteidigungsstrategie sein. Je nach Situation kann konsequente Zurückhaltung ebenso richtig sein wie eine gezielte und abgestimmte Positionierung.
Risiken früh zu erkennen, erhält Handlungsspielräume.
Bad news early is good news.
Spezialisierung im Steuerstrafrecht
Steuerstrafverteidigung verlangt strafrechtliche und strafprozessuale Expertise, ein Verständnis steuerlicher Zusammenhänge und Erfahrung im Umgang mit umfangreichen wirtschaftlichen Sachverhalten.
Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht. Er ist zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht (DSV e.V.) sowie zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE).
Er ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins. Seine Tätigkeit konzentriert sich auf komplexe Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren sowie damit verbundene vermögens- und geldwäscherechtliche Fragestellungen.
→ Marco Benedikt von Schirach – Profil und Qualifikationen
Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht
Wann sollte ich einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten?
Möglichst früh. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuerfahndung Kontakt aufnimmt, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, eine Durchsuchung stattfindet oder sich während einer Betriebsprüfung strafrechtliche Risiken zeigen. Auch vor einer Berichtigung oder Selbstanzeige sollte die konkrete Situation rechtlich geprüft werden.
Muss ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?
Ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht, hängt unter anderem davon ab, wer vorgeladen hat und in welcher Rolle die betroffene Person gehört werden soll. Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht genommen und die Verteidigungssituation analysiert werden.
Ist jeder Fehler in einer Steuererklärung eine Steuerhinterziehung?
Nein. Eine Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Je nach Sachverhalt kann stattdessen eine leichtfertige Steuerverkürzung, ein bloßer Fehler oder überhaupt kein straf- oder bußgeldrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.
Kann ich eine fehlerhafte Steuererklärung einfach korrigieren?
Das hängt von den Umständen ab. Bei nachträglich erkannten Fehlern kann eine Berichtigungspflicht bestehen. Wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung im Raum steht, müssen die Voraussetzungen einer Selbstanzeige geprüft werden. Eine unkoordinierte Korrektur kann strafrechtliche Risiken auslösen.
Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?
Eine Selbstanzeige kommt nur in Betracht, solange kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten ist. Außerdem muss sie vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur anhand des Einzelfalls beurteilen.
Reicht eine Selbstanzeige für ein einzelnes Jahr?
Grundsätzlich nein. Die Selbstanzeige muss die gesetzlich erforderlichen Zeiträume und sämtliche unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart erfassen. Eine unvollständige Offenlegung kann die angestrebte Straffreiheit gefährden.
Was sollte ich bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung tun?
Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und kontaktieren Sie möglichst umgehend einen Strafverteidiger. Ohne vorherige Beratung sollten grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Der Verteidiger kann den Durchsuchungsbeschluss und den Umfang der Sicherstellungen prüfen.
Können Steuernachzahlung und Strafverfahren gleichzeitig laufen?
Ja. Besteuerungs- und Strafverfahren folgen unterschiedlichen Regeln und können parallel geführt werden. Deshalb müssen die steuerliche Auseinandersetzung und die strafrechtliche Verteidigung aufeinander abgestimmt werden.
Verteidigt schirach.law nur Mandanten in München?
Nein. schirach.law hat seinen Sitz in München und vertritt Mandanten bundesweit. Beratung und Abstimmung können persönlich in München sowie über geeignete digitale und telefonische Kommunikationswege erfolgen.
Anwalt für Steuerstrafrecht in München – bundesweit tätig
schirach.law steht für spezialisierte Verteidigung und präventive Beratung in komplexen Steuerstrafsachen.
Wir verbinden strafrechtliche Präzision mit steuerlichem und wirtschaftlichem Verständnis, taktischem Gespür und persönlicher Beratung.
Wer mit einem steuerstrafrechtlichen Vorwurf, einer Betriebsprüfung, einer Durchsuchung oder möglicherweise unrichtigen Steuererklärungen konfrontiert ist, sollte seine rechtliche und strategische Position möglichst frühzeitig prüfen lassen.
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