القانون الجنائي للتجارة الخارجية والقانون الجنائي للجمارك

القانون الجنائي للتجارة الخارجية

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AWV - الرسائل

محامي متخصص في القانون الجنائي للتجارة الخارجية والقانون الجنائي الجمركي في ميونيخ

Strategische Strafverteidigung und Beratung im internationalen Handel

schirach.law berät und verteidigt bundesweit Unternehmen, Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte und Privatpersonen im Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht.

Wir begleiten Mandanten bei straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, Durchsuchungen, Außenwirtschafts- und Zollprüfungen sowie bei Verstößen gegen Sanktionen, Exportkontrollvorschriften und außenwirtschaftliche Meldepflichten.

Darüber hinaus beraten wir präventiv zu strafrechtlichen Risiken im internationalen Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr.

Das Außenwirtschaftsrecht verändert sich dynamisch. Sanktionen, Embargos, Güterlisten und Genehmigungspflichten können sich kurzfristig ändern. Deshalb müssen Unternehmen Risiken früh erkennen, Zuständigkeiten klar regeln und kritische Vorgänge sorgfältig dokumentieren.

White collar reinvented.

Was ist Außenwirtschaftsstrafrecht?

Das Außenwirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.

Es schützt sicherheits-, außen- und wirtschaftspolitische Interessen. Zu diesem Zweck beschränken deutsche und europäische Vorschriften den grundsätzlich freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr.

Zentrale Rechtsgrundlagen bilden insbesondere

  • das Außenwirtschaftsgesetz,
  • die Außenwirtschaftsverordnung,
  • europäische Sanktionsverordnungen,
  • die EU-Dual-Use-Verordnung,
  • nationale und europäische Güterlisten sowie
  • zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften.

Verstöße können Geldbußen, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auslösen. Daneben drohen Einziehungsmaßnahmen, Lieferstopps, der Verlust von Genehmigungen und zollrechtlichen Vereinfachungen sowie erhebliche Reputationsschäden.

Für Unternehmen können außerdem Verbandsgeldbußen, Registereinträge und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen relevant werden.

Wann sollte ein Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht eingeschaltet werden?

Frühzeitige Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • das Hauptzollamt oder der Zoll ein Ermittlungsverfahren einleitet,
  • die Staatsanwaltschaft wegen eines Sanktions- oder Exportkontrollverstoßes ermittelt,
  • eine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfindet,
  • Behörden Waren oder Lieferungen anhalten,
  • ein Unternehmen möglicherweise ohne erforderliche Genehmigung exportiert hat,
  • Zweifel an Endempfänger oder Endverwendung bestehen,
  • ein Geschäft möglicherweise eine gelistete Person oder Organisation betrifft,
  • das Unternehmen einen möglichen Verstoß intern entdeckt,
  • AWV-Meldungen fehlen oder fehlerhaft sein könnten,
  • eine Außenwirtschafts- oder Zollprüfung bevorsteht,
  • das BAFA Unterlagen oder Erläuterungen anfordert oder
  • Geschäftsführer, Exportkontrollbeauftragte oder andere Mitarbeiter persönlich in den Fokus geraten.

Vor einer Stellungnahme gegenüber Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft, BAFA oder einer anderen Behörde sollten Betroffene die konkrete straf- und bußgeldrechtliche Situation prüfen lassen.

Denn frühe Erklärungen, nachgereichte Unterlagen und freiwillige Meldungen können den weiteren Verlauf wesentlich beeinflussen.

Strafverteidigung im Außenwirtschaftsrecht

Am Anfang jeder Verteidigung analysieren wir den Tatvorwurf, den Verfahrensstand und die Beweislage.

Dabei prüfen wir insbesondere,

  • welche Rechtsvorschrift zum maßgeblichen Zeitpunkt galt,
  • ob ein Verbot oder eine Genehmigungspflicht bestand,
  • welche Güter, Dienstleistungen, Zahlungen oder Personen betroffen sind,
  • wie das Unternehmen den Geschäftsvorgang geprüft hat,
  • welche Informationen den verantwortlichen Personen vorlagen,
  • wer intern für Freigabe und Kontrolle zuständig war,
  • ob vorsätzliches, leichtfertiges oder fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt,
  • ob eine Genehmigung, Ausnahme oder Allgemeine Genehmigung griff und
  • welche persönlichen und unternehmerischen Folgen drohen.

Außenwirtschaftsstrafverfahren beruhen häufig auf komplexen Lieferketten, umfangreichen Unternehmensdaten und mehreren ineinandergreifenden Rechtsakten.

Deshalb muss die Verteidigung den konkreten Geschäftsvorgang ebenso verstehen wie die internen Entscheidungs- und Kontrollprozesse.

Sanktionen und Embargoverstöße

Die Europäische Union beschränkt durch Sanktionen unter anderem Handelsgeschäfte, Finanztransaktionen, Dienstleistungen und die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen.

Die Regelungen können bestimmte Staaten, Regionen, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen betreffen. Darüber hinaus erfassen sie häufig mittelbar kontrollierte Gesellschaften und Umgehungsgeschäfte.

Strafrechtliche Risiken entstehen beispielsweise bei

  • Lieferungen an sanktionierte Empfänger,
  • Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • verbotenen Ein- oder Ausfuhren,
  • verbotenen Finanz- und Dienstleistungen,
  • Geschäften mit mittelbar kontrollierten Unternehmen,
  • unzureichender Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen,
  • falschen Angaben zu Empfänger oder Endverwendung sowie
  • der Umgehung bestehender Verbote.

Eine bloße Namensabweichung oder das Fehlen eines unmittelbaren Listentreffers schließt ein Risiko nicht aus. Ebenso begründet ein technischer Treffer in einer Screening-Software noch keinen Verstoß.

Vielmehr müssen Unternehmen Eigentum, Kontrolle, wirtschaftlichen Empfänger und konkrete Transaktion sorgfältig untersuchen.

Im Ermittlungsverfahren kommt es außerdem darauf an, welche Informationen die verantwortlichen Personen kannten und welche Prüfmaßnahmen sie veranlassten.

Sanktionslistenprüfung und wirtschaftlich kontrollierte Unternehmen

Sanktionslisten erfassen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen. Die Verbote können jedoch auch Unternehmen betreffen, die eine gelistete Person unmittelbar oder mittelbar besitzt oder kontrolliert.

Deshalb reicht ein formaler Abgleich von Firmennamen nicht immer aus.

Je nach Geschäft müssen Unternehmen insbesondere prüfen,

  • wer die Gesellschaftsanteile hält,
  • wer Stimmrechte ausübt,
  • wer die Geschäftsleitung bestimmt,
  • wer wirtschaftlich von der Transaktion profitiert,
  • ob Treuhand- oder Strohmannstrukturen bestehen und
  • ob mehrere gelistete Personen gemeinsam Kontrolle ausüben.

Gerade bei internationalen Beteiligungsstrukturen können sich schwierige tatsächliche und rechtliche Abgrenzungsfragen ergeben.

schirach.law prüft im Konfliktfall, ob die Ermittlungsbehörden Eigentum oder Kontrolle zutreffend bewerten und ob sich ein möglicher Verstoß persönlich zurechnen lässt.

Umgehungsverbot und mittelbare Lieferungen

Sanktions- und Exportkontrollverfahren betreffen häufig den Verdacht, dass Beteiligte ein Verbot über Zwischenhändler, Tochtergesellschaften oder Drittstaaten umgangen haben.

Typische Anhaltspunkte können sein:

  • ungewöhnliche Lieferwege,
  • kurzfristig eingeschaltete Handelsunternehmen,
  • unklare Endverwender,
  • abweichende Zahlungsströme,
  • Lieferungen über Staaten mit erhöhtem Umgehungsrisiko,
  • auffällige Änderungen von Produktbezeichnungen oder Zolltarifnummern sowie
  • widersprüchliche Angaben in Vertrags- und Versandunterlagen.

Solche Umstände können Prüfungen auslösen. Sie beweisen jedoch nicht automatisch eine vorsätzliche Umgehung.

Die Verteidigung muss vielmehr rekonstruieren, wie das Geschäft zustande kam, welche Informationen vorlagen, welche Prüfungen das Unternehmen durchführte und welchen Zweck die konkrete Gestaltung verfolgte.

Exportkontrolle und Dual-Use-Güter

Exportkontrollrechtliche Vorschriften erfassen nicht nur klassische Rüstungsgüter. Auch Güter mit doppeltem Verwendungszweck können einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Dual-Use-Güter lassen sich sowohl zivil als auch militärisch nutzen. Dazu gehören je nach technischer Ausgestaltung beispielsweise Maschinen, Elektronik, Sensoren, Software, Chemikalien und bestimmte Technologien.

Für die exportkontrollrechtliche Prüfung sind insbesondere folgende Fragen relevant:

  • Wie ist das Produkt technisch zu klassifizieren?
  • Erfasst eine nationale oder europäische Güterliste das Produkt?
  • Besteht aufgrund von Endverwendung oder Empfänger eine Genehmigungspflicht?
  • Greift eine Allgemeine Genehmigung?
  • Welche Angaben enthält die Endverbleibserklärung?
  • Liegen Hinweise auf eine kritische militärische oder proliferationsrelevante Nutzung vor?
  • Gelten zusätzlich Länder- oder Finanzsanktionen?

Auch nicht gelistete Güter können aufgrund ihrer geplanten Endverwendung einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Deshalb sollte sich die Prüfung nicht auf Zolltarifnummern oder automatisierte Listentreffer beschränken. Vielmehr müssen technische Klassifizierung, Empfänger und Endverwendung zusammenpassen.

Technische Unterstützung, Software und Know-how

Exportkontrolle betrifft nicht nur körperliche Waren.

Auch Software, Technologie, technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen, Schulungen und digitale Datenübertragungen können Verbote oder Genehmigungspflichten auslösen.

Risiken entstehen beispielsweise, wenn Mitarbeiter

  • technische Unterlagen elektronisch übermitteln,
  • ausländischen Partnern Fernzugriff auf Systeme gewähren,
  • Wartungs- oder Beratungsleistungen erbringen,
  • Software oder Updates bereitstellen,
  • technische Schulungen durchführen oder
  • kontrolliertes Know-how innerhalb eines internationalen Konzerns weitergeben.

Daher müssen Unternehmen neben Versand- und Zollprozessen auch digitale Informationsflüsse und Dienstleistungen in ihre Exportkontrolle einbeziehen.

Verantwortung von Geschäftsführung und Exportkontrollbeauftragten

Unternehmen verteilen außenwirtschaftsrechtliche Aufgaben häufig auf Geschäftsführung, Exportkontrolle, Vertrieb, Logistik, Einkauf, Technik und Compliance.

Kommt es zu einem Verstoß, stellt sich deshalb die Frage, wer den Geschäftsvorgang geprüft, freigegeben oder trotz bestehender Risiken fortgeführt hat.

Wir untersuchen insbesondere,

  • wie das Unternehmen Zuständigkeiten verteilt hat,
  • welche Informationen der Geschäftsleitung vorlagen,
  • welche Entscheidungsbefugnisse einzelne Mitarbeiter besaßen,
  • ob wirksame Prüf- und Eskalationswege bestanden,
  • ob das Unternehmen ausreichende Ressourcen bereitstellte,
  • wie es Warnhinweise behandelte und
  • ob die Verantwortlichen angemessen auf erkennbare Risiken reagierten.

Die Delegation operativer Aufgaben entlastet die Geschäftsleitung nicht automatisch. Umgekehrt trägt nicht jeder Exportkontrollbeauftragte persönliche Verantwortung für sämtliche Vorgänge im Unternehmen.

Eine wirksame Verteidigung muss deshalb die individuelle Rolle und Kenntnis jeder betroffenen Person präzise abgrenzen.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Durchsuchungen im Außenwirtschaftsstrafrecht betreffen häufig Geschäftsräume, Privatwohnungen, Lagerorte und IT-Systeme.

Ermittlungsbehörden suchen insbesondere nach Verträgen, Rechnungen, Exportdokumenten, E-Mails, technischen Unterlagen, Zahlungsinformationen und internen Freigaben.

Betroffene sollten Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten und möglichst umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Außerdem sollten sie ohne vorherige Beratung grundsätzlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen.

schirach.law prüft insbesondere

  • den Durchsuchungsbeschluss,
  • den konkreten Tatvorwurf,
  • die betroffenen Geschäfte und Zeiträume,
  • die zugrunde liegenden Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften,
  • den Umfang von Sicherstellungen und Beschlagnahmen,
  • den Zugriff auf elektronische Daten sowie
  • drohende Arrest- und Einziehungsmaßnahmen.

Zugleich müssen Verantwortliche den laufenden Geschäftsbetrieb absichern und weitere Verstöße vermeiden.

Nach der Durchsuchung analysieren wir, welche Informationen die Behörden erlangt haben und welche persönlichen oder unternehmerischen Risiken daraus entstehen.

Außenwirtschaftsprüfung und Zollprüfung

Außenwirtschafts- und Zollprüfungen können mögliche Verstöße aufdecken und später zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen.

Die Behörden prüfen beispielsweise

  • Ausfuhrgenehmigungen,
  • Warenklassifizierungen,
  • Ausfuhrnachweise,
  • Endverbleibsdokumente,
  • Sanktionslistenprüfungen,
  • Zollanmeldungen,
  • Ursprung und Präferenzen,
  • Einfuhrabgaben,
  • Zahlungs- und Kapitalmeldungen sowie
  • interne Kontrollprozesse.

Unternehmen müssen im Prüfungsverfahren Mitwirkungspflichten erfüllen. Zugleich sollten sie mögliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken im Blick behalten.

Denn eine unkoordinierte Erklärung kann Verantwortliche persönlich belasten oder den Verdacht auf weitere Vorgänge lenken.

Sobald sich ein Verstoß abzeichnet, sollten Unternehmen deshalb Außenwirtschaftsprüfung und Verteidigungsstrategie aufeinander abstimmen.

التزامات الإبلاغ عن التجارة الخارجية

Die Außenwirtschaftsverordnung verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen zu statistischen Meldungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Beteiligungen.

Die Deutsche Bundesbank nutzt diese Angaben für die Außenwirtschaftsstatistik und die Zahlungsbilanz.

Meldepflichten können insbesondere betreffen

  • Zahlungen zwischen Inländern und Ausländern,
  • Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland,
  • Beteiligungen an ausländischen Unternehmen,
  • ausländische Beteiligungen an inländischen Unternehmen sowie
  • bestimmte grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen.

Ob eine Meldung erforderlich ist, hängt von Art und Höhe des Vorgangs, den beteiligten Personen, bestehenden Ausnahmen und dem jeweiligen Berichtszeitraum ab.

Unternehmen sollten daher nicht allein auf den Zahlungsweg oder den Sitz der Bank abstellen. Entscheidend sind vielmehr die außenwirtschaftsrechtliche Einordnung der Beteiligten und der wirtschaftliche Hintergrund.

Zahlungsmeldungen nach der AWV

Inländer müssen bestimmte Zahlungen von mehr als 50.000 Euro an Ausländer oder von Ausländern grundsätzlich an die Deutsche Bundesbank melden. Allerdings gelten verschiedene Ausnahmen, etwa für bestimmte Waren- und Kreditgeschäfte.

Zu den meldepflichtigen Vorgängen können je nach Sachverhalt gehören:

  • Überweisungen und Barzahlungen,
  • Aufrechnungen und Verrechnungen,
  • Einbringungen und Sacheinlagen,
  • Zahlungen für Dienstleistungen,
  • Kapitalanlagen sowie
  • Transaktionen mit Wertpapieren oder Finanzderivaten.

Unternehmen melden die Vorgänge regelmäßig elektronisch über die dafür vorgesehenen Systeme der Deutschen Bundesbank.

Fehlende, verspätete, unvollständige oder unrichtige Meldungen können eine Ordnungswidrigkeit begründen. Deshalb sollten Unternehmen erkannte Lücken nicht unkoordiniert nachmelden, sondern zunächst Umfang, Zeiträume und mögliche Verantwortlichkeiten prüfen.

Beteiligungsmeldungen und Bestandsstatistik

Auch grenzüberschreitende Beteiligungen können Meldepflichten auslösen.

Dies betrifft sowohl Beteiligungen inländischer Unternehmen oder Personen an ausländischen Unternehmen als auch ausländische Beteiligungen an inländischen Unternehmen.

Für die Prüfung kommt es insbesondere an auf

  • Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung,
  • unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsstrukturen,
  • Bilanzsummen und weitere Schwellenwerte,
  • Sitz und Status der beteiligten Unternehmen sowie
  • den maßgeblichen Berichtszeitraum.

Komplexe Konzernstrukturen können mehrere Meldungen auslösen. Außerdem können Veränderungen innerhalb einer Beteiligungskette neue oder geänderte Meldepflichten begründen.

schirach.law unterstützt bei der straf- und bußgeldrechtlichen Bewertung fehlender oder fehlerhafter Meldungen und koordiniert das weitere Vorgehen.

Eigenkontrollanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG

§ 22 Abs. 4 AWG eröffnet für bestimmte fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten eine besondere Möglichkeit zur Korrektur.

Die Behörde verfolgt den Verstoß nicht als Ordnungswidrigkeit, wenn

  • das Unternehmen ihn im Rahmen der Eigenkontrolle aufdeckt,
  • es ihn der zuständigen Behörde anzeigt, bevor diese Ermittlungen aufgenommen hat, und
  • es angemessene Maßnahmen ergreift, um einen gleichartigen Verstoß künftig zu verhindern.

Diese Regelung stellt keine allgemeine strafbefreiende Selbstanzeige dar. Sie erfasst insbesondere keine vorsätzlichen Verstöße und beseitigt nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit nach den §§ 17 oder 18 AWG.

Deshalb sollte ein Unternehmen vor einer Anzeige sorgfältig prüfen,

  • welcher konkrete Verstoß vorliegt,
  • ob die Behörden ihn als vorsätzlich oder fahrlässig einordnen könnten,
  • welche Vorgänge und Zeiträume betroffen sind,
  • ob bereits behördliche Ermittlungen laufen,
  • welche Personen Verantwortung tragen und
  • welche Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind.

Eine vorschnelle oder unvollständige Anzeige kann den Sachverhalt offenlegen, ohne die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 AWG zu erfüllen.

schirach.law prüft die Ausgangslage, bewertet die persönlichen Risiken und entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten eine geeignete Strategie.

Interne Untersuchung bei möglichen Exportverstößen

Unternehmen entdecken mögliche Verstöße häufig durch interne Kontrollen, Hinweise von Mitarbeitern, Rückfragen einer Bank, Prüfungen von Geschäftspartnern oder nachträgliche Änderungen einer Güterklassifizierung.

Dann sollte das Unternehmen schnell klären,

  • welche Geschäfte betroffen sind,
  • welche Vorschriften im jeweiligen Zeitpunkt galten,
  • wer an Prüfung und Freigabe beteiligt war,
  • welche Dokumente und Kommunikationsdaten vorliegen,
  • ob weitere Lieferungen oder Zahlungen gestoppt werden müssen,
  • ob eine Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG in Betracht kommt und
  • welche organisatorischen Verbesserungen erforderlich sind.

Dabei müssen interne Aufklärung und strafprozessuale Risiken einer gemeinsamen Strategie folgen.

Denn Erkenntnisse aus der internen Untersuchung können später für ein Straf-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren Bedeutung erlangen. Außerdem können die Interessen des Unternehmens und einzelner Verantwortlicher auseinanderfallen.

Präventive Exportkontroll-Compliance

Wirksame Exportkontrolle muss zum Geschäftsmodell und zu den tatsächlichen Abläufen des Unternehmens passen.

Standardisierte Prüflisten allein reichen nicht aus. Vielmehr müssen Unternehmen Güter, Kunden, Vertriebswege, Zielländer und Dienstleistungen realistisch erfassen.

schirach.law berät insbesondere bei

  • der Analyse strafrechtlicher Risikobereiche,
  • der Zuordnung von Verantwortlichkeiten,
  • der Gestaltung von Freigabe- und Eskalationswegen,
  • dem Umgang mit Sanktionslistentreffern,
  • der Prüfung von Empfängern und Endverwendung,
  • der Dokumentation kritischer Entscheidungen,
  • internen Untersuchungen,
  • Schulungs- und Kontrollkonzepten sowie
  • der Reaktion auf festgestellte Verstöße.

Dabei richtet sich der strafrechtliche Blick vor allem auf persönliche Verantwortung, erkennbare Warnsignale und die tatsächliche Umsetzung der Prozesse.

Ein formal vorhandenes Compliance-System schützt nicht, wenn das Unternehmen es im Alltag nicht anwendet. Umgekehrt können belastbare Prüf- und Dokumentationsprozesse zeigen, dass Verantwortliche Risiken ernst genommen und angemessen gehandelt haben.

قانون الجمارك الجنائية

Das Zollstrafrecht betrifft Verstöße im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

Neben Unternehmen geraten auch Privatpersonen in den Fokus, etwa bei der Einfuhr von Waren, verbrauchsteuerpflichtigen Produkten oder Barmitteln.

Typische Vorwürfe betreffen

  • Zollhinterziehung,
  • Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung,
  • Bannbruch,
  • gewerbsmäßigen Schmuggel,
  • Steuerhehlerei,
  • unrichtige Zollanmeldungen,
  • fehlerhafte Warenklassifizierungen,
  • unzutreffende Angaben zu Ursprung oder Zollwert sowie
  • Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen.

Zollstrafverfahren verbinden steuerstrafrechtliche, zollrechtliche und strafprozessuale Fragestellungen.

Deshalb prüft die Verteidigung sowohl die Abgabenberechnung als auch den persönlichen Schuldvorwurf.

Nicht jede falsche Zollanmeldung begründet eine vorsätzliche Zollhinterziehung. Klassifizierungsfragen, unklare Lieferbedingungen, fehlerhafte Stammdaten oder organisatorische Mängel können eine entscheidende Rolle spielen.

Zollkontrolle, Beschlagnahme und angehaltene Waren

Der Zoll kann Waren kontrollieren, Unterlagen verlangen und Sendungen anhalten. Besteht ein strafrechtlicher Verdacht, können weitere Ermittlungsmaßnahmen folgen.

Für Unternehmen entstehen dadurch häufig erhebliche wirtschaftliche Risiken. Lieferketten verzögern sich, Kunden warten auf Waren und Vertragsstrafen oder Produktionsausfälle drohen.

Gleichzeitig sollten Verantwortliche keine vorschnellen Erklärungen abgeben.

Zunächst ist zu klären,

  • warum der Zoll die Waren angehalten hat,
  • welche Unterlagen oder Genehmigungen fehlen,
  • ob ein Sanktions- oder Exportkontrollverdacht besteht,
  • ob Warenklassifizierung oder Zolltarifnummer streitig sind,
  • welche Person die Anmeldung verantwortete und
  • ob bereits ein Bußgeld- oder Strafverfahren läuft.

schirach.law koordiniert die strafrechtliche Reaktion und berücksichtigt zugleich die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahme.

Selbstanzeige bei Zollhinterziehung

Bei einer möglichen Zollhinterziehung kann unter den Voraussetzungen des § 371 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen.

Sie betrifft jedoch ausschließlich Steuerstraftaten und folgt anderen Voraussetzungen als die Eigenkontrollanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG.

Eine wirksame Selbstanzeige muss insbesondere vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen. Außerdem dürfen keine gesetzlichen Sperrgründe eingetreten sein.

Andere außenwirtschafts- oder zollstrafrechtliche Delikte lassen sich nicht allein durch eine steuerliche Selbstanzeige erledigen.

Vor einer Offenlegung sollte deshalb geklärt werden,

  • welche Abgaben und Zeiträume betroffen sind,
  • ob vorsätzliches Verhalten in Betracht kommt,
  • welche Sachverhalte die Erklärung vollständig erfassen muss,
  • ob Sperrgründe bestehen und
  • ob zusätzlich Verstöße gegen Verbote oder Genehmigungspflichten vorliegen.

Verteidigung und Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Außenwirtschaftsstrafrecht und Geldwäsche

Sanktions- und Exportkontrollverfahren können mit Geldwäschevorwürfen zusammentreffen.

Dies gilt insbesondere bei schwer nachvollziehbaren Zahlungswegen, Transaktionen über mehrere Gesellschaften oder dem Verdacht, dass Beteiligte Vermögenswerte verschleiern.

Ein komplexer oder internationaler Zahlungsweg beweist jedoch für sich allein keine Geldwäsche.

Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden die rechtswidrige Herkunft der Vermögenswerte, eine konkrete Geldwäschehandlung und die erforderliche Kenntnis beziehungsweise Leichtfertigkeit nachweisen.

schirach.law verbindet deshalb die Verteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht mit besonderer Expertise im Geldwäsche-Strafrecht.

Geldwäsche-Strafrecht und GwG-Compliance

Außenwirtschaftsstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Außenwirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen berühren regelmäßig weitere Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts.

Neben Sanktions- und Exportkontrollverstößen können beispielsweise Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Aufsichtspflichtverletzungen relevant werden.

Für Unternehmen und verantwortliche Personen geht es häufig um mehr als die unmittelbare Sanktion. Auch Genehmigungen, Lieferbeziehungen, Vermögenswerte und Reputation stehen auf dem Spiel.

schirach.law betrachtet diese Risiken deshalb gemeinsam und entwickelt eine übergreifende Verteidigungsstrategie.

Strategische Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigungsstrategie: Geschäft, Regelwerk und Verantwortung

Eine erfolgreiche Verteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht folgt keinem Standardmodell.

Im Mittelpunkt stehen regelmäßig drei Fragen:

  • Welche Verbote oder Pflichten galten für das konkrete Geschäft?
  • Welche Person traf oder kontrollierte die entscheidenden Handlungen?
  • Welche Kenntnis beziehungsweise Fahrlässigkeit können die Behörden nachweisen?

Darüber hinaus berücksichtigen wir den Verfahrensstand, die wirtschaftlichen Folgen, mögliche Einziehungsmaßnahmen und die Interessen des Unternehmens.

Wo es rechtlich und taktisch sinnvoll ist, streben wir eine frühzeitige Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an.

Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist, verteidigt schirach.law den Mandanten konsequent in der Hauptverhandlung.

Entscheidend ist nicht ein bestimmter Verfahrensweg. Entscheidend ist das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten.

Reputation und Krisenkommunikation

Der Verdacht eines Sanktions- oder Exportkontrollverstoßes kann bereits vor einer gerichtlichen Klärung erheblichen Schaden verursachen.

Banken stoppen möglicherweise Zahlungen, Geschäftspartner setzen Lieferbeziehungen aus und Medien stellen kritische Fragen. Zudem können internationale Konzernstrukturen und ausländische Behörden den Kommunikationsdruck erhöhen.

Deshalb kann Kommunikation einen wichtigen Teil der Verteidigungsstrategie bilden.

Je nach Situation kann konsequente Zurückhaltung ebenso richtig sein wie eine gezielte Positionierung gegenüber Behörden, Banken, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern.

Strafverfahren, laufender Geschäftsbetrieb und Kommunikation müssen dabei einer gemeinsamen Strategie folgen.

Wer Risiken früh erkennt, erhält Handlungsspielräume.

Bad news early is good news.

Spezialisierung und Erfahrung

Außenwirtschaftsstrafverteidigung verlangt strafrechtliche und strafprozessuale Expertise sowie ein Verständnis internationaler Geschäftsabläufe und komplexer regulatorischer Vorgaben.

Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2011 Fachanwalt für Strafrecht. Darüber hinaus ist er zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht (DSV e.V.).

Seine Tätigkeit konzentriert sich auf komplexe und reputationssensible Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Bei außenwirtschafts-, zoll- oder exportkontrollrechtlichen Spezialfragen greift schirach.law bei Bedarf auf ein Netzwerk spezialisierter Experten zurück.

Marco Benedikt von Schirach – Profil und Qualifikationen

Häufige Fragen zum Außenwirtschaftsstrafrecht

Was umfasst das Außenwirtschaftsstrafrecht?

Das Außenwirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im internationalen Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Dazu gehören insbesondere Sanktionsverstöße, ungenehmigte Exporte, Verstöße gegen die Dual-Use-Verordnung und fehlerhafte außenwirtschaftliche Meldungen.

Wann ist eine Ausfuhr genehmigungspflichtig?

Eine Genehmigungspflicht kann sich aus der Art des Gutes, dem Empfänger, dem Zielland oder der vorgesehenen Endverwendung ergeben. Auch nicht gelistete Güter können aufgrund ihrer Endverwendung einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Was sind Dual-Use-Güter?

Dual-Use-Güter lassen sich sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwenden. Je nach technischer Beschaffenheit, Empfänger und Endverwendung können Exportverbote oder Genehmigungspflichten gelten.

Haften Geschäftsführer persönlich für Exportverstöße?

Eine persönliche straf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit hängt von der konkreten Zuständigkeit, Kenntnis und Beteiligung ab. Die Delegation operativer Aufgaben schließt eine Verantwortung der Geschäftsleitung nicht automatisch aus. Allerdings lässt sich auch nicht jeder Fehler im Unternehmen der Geschäftsführung persönlich zurechnen.

Was soll ich tun, wenn der Zoll eine Lieferung anhält?

Zunächst sollte das Unternehmen den Grund der Maßnahme und den Verfahrensstand klären. Bevor Verantwortliche umfangreiche Erklärungen abgeben, sollten sie mögliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken prüfen lassen.

Kann ich fehlende AWV-Meldungen nachholen?

Grundsätzlich lassen sich Meldungen korrigieren oder nachreichen. Vorher sollte jedoch eine rechtliche Prüfung klären, welche Vorgänge betroffen sind, wer Verantwortung trägt und ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 AWG vorliegen könnten.

Ist § 22 Abs. 4 AWG eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Nein. Die Vorschrift betrifft bestimmte fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Sie lässt unter bestimmten Voraussetzungen deren Verfolgung entfallen. Für vorsätzliche Verstöße oder Straftaten nach dem AWG schafft sie keine allgemeine Straffreiheit.

Welche Zahlungen muss ich der Bundesbank melden?

Inländer müssen bestimmte Zahlungen von mehr als 50.000 Euro an Ausländer oder von Ausländern grundsätzlich melden. Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmen. Ob eine Meldepflicht greift, hängt deshalb vom konkreten Zahlungsvorgang ab.

Kann bei einer Zollhinterziehung eine Selbstanzeige helfen?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann bei Zollhinterziehung unter den Voraussetzungen des § 371 AO in Betracht kommen. Andere Zoll- oder Außenwirtschaftsdelikte erfasst sie jedoch nicht.

Verteidigt schirach.law nur Mandanten in München?

Nein. schirach.law hat seinen Sitz in München und vertritt Mandanten bundesweit. Die Beratung und Abstimmung kann persönlich in München sowie über geeignete digitale und telefonische Kommunikationswege erfolgen.

Anwalt für Außenwirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht in München – bundesweit tätig

schirach.law steht für spezialisierte Strafverteidigung und präventive Beratung im Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht.

Wir verbinden strafrechtliche Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis, taktischem Gespür und persönlicher Beratung.

Wer mit einem Sanktionsverstoß, einer Durchsuchung, einer angehaltenen Lieferung, fehlenden AWV-Meldungen oder einem zollstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert ist, sollte seine rechtliche und strategische Position möglichst frühzeitig prüfen lassen.

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